Stadtverwaltung Freiberg
Ordnungsamt
SG Ordnungswidrigkeiten und Gewerbe

Heubnerstraße 15

09599 Freiberg

Ihr Ansprechpartner bei Fragen:

Herr Wagner / Frau Müller

Zimmer: 005 / 009

Telefon: (03731) 273-351

E-Mail: Ordnungsamt@freiberg.de

Feuerwerk Ausnahmegenehmigung beantragen

Hinweise zum Abbrennen von Feuerwerken

 

Die Verwendung von pyrotechnischen Erzeugnissen stellt eine große Gefahr für die Allgemeinheit dar, deshalb bedarf diese Verwendung einer Erlaubnis.

Diese Erlaubnis ist spätestens 4 Wochen vor dem beabsichtigten Termin zu beantragen.

Zulässig für das Abbrennen des Feuerwerkes sind nur Batterien (Stabraketen sind unzulässig). Weiterhin dürfen keine pyrotechnischen Gegenstände mit Knall- oder Pfeifsatz (z.B. Kanonenschläge, Heuler, Mehrfachkracher und dergleichen) verwendet werden.

Sofern das Feuerwerk nicht auf Ihrem Grundtsück abgebrannt werden soll, benötigen Sie zusätzlich die Zustimmung des Grundstückseigentümers.

Als Anlage zu dem Antrag wird ebenfalls eine Grundkarte benötigt, auf der der Abbrennplatz eingezeichnet wurde.

 

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.

 

Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr zwischen 30,00 Euro und 350,00 Euro - je nach erforderlichem Zeitaufwand - erhoben (Sächsisches Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit dem 10. Sächsischen Kostenverzeichnis).

 

Rechtsgrundlage: §§ 23, 24 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

Ihre Antragsnummer wird nach Absenden des Formulares vergeben. Dieses Feld ist nicht bearbeitbar.

1. Informationen zum Antragsteller

Quelle der Identitätsprüfung

(Mögliche Werte sind: eIDAS, eID, Smart-eID, Authega, Elster, Benutzername oder FINK)

Dient einer näheren Differenzierung über das Vertrauensniveau hinaus, um zu Ermitteln welcher konkrete Service die Identitätsprüfung durchgeführt hat.

Enthält das Vertrauensnivau auf dessen Grundlage die Authentifizierung stattgefunden hat. Wird unter anderem genutzt um die Fieldsets mit den Bürgerkontodaten entsprechend zu kennzeichnen und dem Sachbearbeiter das zu grunde liegende Vertrauensnivau auf einen Blick anzuzeigen

2. Informationen zum Verantwortlichen für das Abbrennen
Informationen zum Verantwortlichen
3. Informationen zu Zeit und Ort
Zeitraum des Abbrennens des Feuerwerks

Das Feuerwerk muss in der Zeit vom 01.05. bis 31.10. 22:30 Uhr sowie in der Zeit vom 01.11. bis 30.04. 22:00 Uhr beendet sein.

Ort des Abbrennens des Feuerwerks
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Erlaubte Formate:
PDF und JPG
4. Informationen zum Anlass
5. Informationen zu den pyrotechnischen Gegenständen
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6. Informationen zu Sicherheitsmaßnahmen

Geben Sie hier bitte an, welche brandempfindlichen Gebäude sich in welchem Abstand zur Abbrennstelle innerhalb eines Umkreises von 200m befinden.

Gemeint sind u.a. Kirchen, Krankenhäuser, Kinder- und Altenheime, Fachwerkhäuser, etc.

weitere hinzufügen
Anlagen
Datei auswählen
keine Datei ausgewählt
Erlaubte Formate:
PDF, JPG und PNG

Der Abbrennplatz muss genau gekennzeichnet sein.

Hochgeladene Anlagen

Hier ist keine Bearbeitung notwendig!

Zwischenspeichern Ihrer Daten

Mit der Betätigung der Schaltfläche "Zwischenspeichern und Absenden" erhalten Sie eine E-Mail mit einem Link zur Weiterbearbeitung. Bitte beachten Sie, dass Ihre Daten lediglich für den Zeitraum von 30 Tage aufbewahrt werden.

Allgemeine Hinweise für das Abbrennen von Feuerwerken:

  1. Der Antrag ist spätestens 14 Tage vor dem beabsichtigten Termin bei der Stadt Freiberg einzureichen. Für die Ausnahmegenehmigung wird eine Verwaltungsgebühr zwischen 30,00 Euro und 350,00 Euro erhoben.
  2. Zulässig für das Abbrennen des Feuerwerkes sind nur Batterien (d. h. Stabraketen sind unzulässig). Weiterhin dürfen keine pyrotechnischen Gegenstände mit Knall- oder Pfeifsatz (z. B. Kanonenschläge, Heuler, Mehrfachkracher und dergleichen) verwendet werden.
  3. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.
  4. Das Feuerwerk muss in der Zeit vom 01.05. bis 31.10. 22:30 Uhr sowie in der Zeit vom 01.11. bis 30.04. 22:00 Uhr beendet sein.
  5. Das Abbrennen von Feuerwerk in der Zeit vom 02.01.-30.12. ohne Ausnahmegenehmigung ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei Verstößen gegen die Nebenbestimmungen der Ausnahmegenehmigung kann ebenso ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.

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