Hinweise zum Abbrennen von Feuerwerken
Die Verwendung von pyrotechnischen Erzeugnissen stellt eine große Gefahr für die Allgemeinheit dar, deshalb bedarf diese Verwendung einer Erlaubnis.
Diese Erlaubnis ist spätestens 4 Wochen vor dem beabsichtigten Termin zu beantragen.
Zulässig für das Abbrennen des Feuerwerkes sind nur Batterien (Stabraketen sind unzulässig). Weiterhin dürfen keine pyrotechnischen Gegenstände mit Knall- oder Pfeifsatz (z.B. Kanonenschläge, Heuler, Mehrfachkracher und dergleichen) verwendet werden.
Sofern das Feuerwerk nicht auf Ihrem Grundtsück abgebrannt werden soll, benötigen Sie zusätzlich die Zustimmung des Grundstückseigentümers.
Als Anlage zu dem Antrag wird ebenfalls eine Grundkarte benötigt, auf der der Abbrennplatz eingezeichnet wurde.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.
Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr zwischen 30,00 Euro und 350,00 Euro - je nach erforderlichem Zeitaufwand - erhoben (Sächsisches Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit dem 10. Sächsischen Kostenverzeichnis).
Rechtsgrundlage: §§ 23, 24 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)