Antrag auf Änderung der Nutzungsart

im Liegenschaftskataster

Angaben zur Person




  • Zur Darlegung des berechtigten Interesses sind dem Antrag entsprechende Nachweise beizufügen.
    (z.B. Vollmacht vom Flurstückseigentümer; Auszug aus dem Notar/- Kaufvertrag oder Grunderwerbsteuerbescheid bei Flurstückskauf; Grundbuchauszug mit Auflassungsvormerkung, Erbbaurecht, Grunddienstbarkeit oder dgl.)
Gebietsabgrenzung

Ihre Gemarkung und die aktuelle Flurstücksnummer finden Sie unter: https://www.geoportal-lkl.de

Nutzungsartenänderung

Begriffsbestimmung zur ausgewählten Nutzungsart

Baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freiflächen (z. B. Haus-, Vor- und Ziergärten, Zufahrten, Stellplätze und Hofraumflächen), die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dient.

Flächen, auf denen vorwiegend Industrie- und Gewerbebetriebe vorhanden sind. Darin sind Gebäude- und Freiflächen und die Betriebsfläche Lagerplatz enthalten.

Fläche, auf der vorwiegend Gebäude bestehen, in denen Handels- und/oder Dienstleistungsbetriebe ansässig sind.

Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Wärme und Wasser vorhanden sind.

Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Verwertung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen vorhanden sind.

Fläche, auf der Material langfristig gelagert wird und be-schreibt die auch im Relief zu modellierende tatsächliche Aufschüttung. Aufgeforstete Abraumhalden werden als Objekte der Objektart „Wald“ erfasst.

Fläche, die für die Förderung des Abbaugutes unter Tage genutzt wird.

Fläche, auf der oberirdisch Bodenmaterial abgebaut wird. Rekultivierte Tagebaue, Gruben, Steinbrüche werden als Objekte entsprechend der vorhandenen Nutzung erfasst.

Bebaute Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche (z. B. Haus-, Vor- und Ziergärten, Zufahrten, Stellplätze und Hofraumflächen), auf der keine Art der baulichen Nutzung vorherrscht. Solche Flächen sind insbesondere ländlich-dörflich geprägte Flächen mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Wohngebäuden u. a. sowie städtisch geprägte Kerngebiete mit Handelsbetrieben und zentralen Einrichtungen für die Wirtschaft und die Verwaltung.

Baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche, auf denen vorwiegend Gebäude und/oder Anlagen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke oder historische Anlagen vorhanden sind.

Bebaute oder unbebaute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient.

Anlage mit Bäumen, Sträuchern, Rasenflächen, Blumenrabatten und Wegen, die vor allem der Erholung und Verschönerung des Stadtbildes dient.

Fläche, auf der Tote bestattet sind.

Alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen sowie dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen.

Flächen, die zum Befahren und/oder Begehen vorgesehen sind. Zur Wegefläche gehören auch Seitenstreifen und Gräben zur Wegentwässerung.

Verkehrsfläche in Ortschaften oder eine ebene, befestigte oder unbefestigte Fläche, die bestimmten Zwecken dient (z. B. für Verkehr, Märkte, Festveranstaltungen).

Alle für den Schienenverkehr erforderlichen Flächen. Flächen von Bahnverkehr sind:

  • der Bahnkörper (Unterbau für Gleise; bestehend aus Dämmen oder Einschnitten und deren kleineren Böschungen, Durchlässen, schmalen Gräben zur Entwässerung, Stützmauern, Unter- und Überführung, Seiten und Schutzstreifen) mit seinen Bahnstrecken
  • an den Bahnkörper angrenzende bebaute und unbebaute Flächen (z. B. größere Böschungsflächen).

Baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Flugverkehr dient.

Baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Schiffsverkehr dient.

Fläche für den Anbau von Feldfrüchten sowie Fläche, die beweidet und gemäht werden kann, einschließlich der mit besonderen Pflanzen angebauten Fläche. Die Brache, die für einen bestimmten Zeitraum (z. B. ein halbes oder ganzes Jahr) landwirtschaftlich unbebaut bleibt, ist als „Landwirtschaft“ zu erfassen.

Fläche, die mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockt ist.

Fläche, die mit einzelnen Bäumen, Baumgruppen, Büschen, Hecken und Sträuchern bestockt ist.

Meist sandige Fläche mit typischen Sträuchern, Gräsern und geringwertigem Baumbestand.

Unkultivierte Fläche, deren obere Schicht aus vertorften oder zersetzten Pflanzenresten besteht.

Wassergesättigtes, zeitweise unter Wasser stehendes Gelände. Nach Regenfällen kurzzeitig nasse Stellen im Boden werden nicht als „Sumpf“ erfasst.

Fläche, die nicht dauerhaft landwirtschaftlich genutzt wird, wie z. B. Fels-, Sand- oder Eisflächen, Uferstreifen längs von Gewässern und Sukzessionsflächen.

Geometrisch begrenztes, oberirdisches, auf dem Festland fließendes Gewässer, das die Wassermengen sammelt, die als Niederschläge auf die Erdoberfläche fallen oder in Quellen austreten, und in ein anderes Gewässer oder in einen See transportiert oder in einem System von natürlichen oder künstlichen Bodenvertiefungen verlaufendes Wasser, das zur Be- und Entwässerung an- oder abgeleitet wird oder ein geometrisch begrenzter, für die Schifffahrt angelegter künstlicher Wasserlauf, der in einem oder in mehreren Abschnitten die jeweils gleiche Höhe des Wasserspiegels besitzt.

Natürlicher oder künstlich angelegter oder abgetrennter Teil eines Gewässers, in dem die Schiffe be- und entladen werden.

Natürliche oder künstliche mit Wasser gefüllte, allseitig umschlossene Hohlform der Landoberfläche



Hinweise

 

Ihre personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Bearbeitung Ihres Antrages erhoben. Die Angaben sind erforderlich um Ihren Antrag sachgerecht bearbeiten zu können.

 

Die Übernahme der Änderung, der Nutzung nach § 6 Abs. 3 SächsVermKatG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 SächsVermKatGDVO in das Liegenschaftskataster, ist kostenfrei.

 

Pflichten von Eigentümern, Behörden und Dritten nach dem Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG)

  • Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.

Verwendung von Daten anderer Stellen und Mitteilungen nach Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatGDVO)

  • Für den Fall, dass eine Nutzung geändert wurde und die neue Nutzung einen bereits im Liegenschaftskataster abgegrenzten Teil eines Flurstücks oder das gesamte Flurstück umfasst, kann das Liegenschaftskataster aufgrund einer schriftlichen Mitteilung eines Grundstückseigentümers des betroffenen Flurstücks oder einer Behörde, an die untere Vermessungsbehörde, fortgeführt werden.

Unterschreiben können Sie mit gedrückter Maustaste. Wenn Sie einen Touchscreen besitzen (Tablet oder Smartphone) können Sie direkt mit Ihrem Finger oder einem speziellen Stift unterschreiben.

Nach dem Senden des Formulars, erhalten Sie automatisch eine Kopie an Ihre angegebene E-Mail-Adresse.


Dienstsitz

Landratsamt Landkreis Leipzig

Vermessungsamt

SG2 Datenbereitstellung und Datenerhebung

Leipziger Str. 67 I 04552 Borna

Tel.: 03433 241 - 1401

Fax: 03437 984 - 7097

E-Mail: vermessungsamt@lk-l.de

Öffnungszeiten

Dienstag

08.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr

Donnerstag

08.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr

Freitag

08.30 - 12.00 Uhr