Antrag auf Verschmelzung von Flurstücken zur Fortführung im Liegenschaftskataster

Angaben zur Person




  • Zur Darlegung des berechtigten Interesses sind dem Antrag entsprechende Nachweise beizufügen.
    (z.B. Vollmacht vom Flurstückseigentümer; Auszug aus dem Notar/- Kaufvertrag oder Grunderwerbsteuerbescheid bei Flurstückskauf; Grundbuchauszug mit Auflassungsvormerkung, Erbbaurecht, Grunddienstbarkeit oder dgl.)
Gebietsabgrenzung

Für die oben genannten Flurstücke wird die Verschmelzung beantragt.


Ihre Gemarkung und die aktuelle Flurstücksnummer finden Sie unter: https://www.geoportal-lkl.de



Voraussetzungen & Hinweise

 

Verschmelzung ist ein katastertechnischer Vorgang, bei dem zwei oder mehrere benachbarte Flurstücke zu einem Flurstück zusammengefasst werden. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • es bestehen gleiche Eigentumsverhältnisse,
  • die Flurstücke bilden in der Örtlichkeit eine Einheit (sie grenzen aneinander),
  • die zu verschmelzenden Flurstücke sind Bestandteil eines Grundstückes, das heißt, sie stehen auf einem Grundbuchblatt unter einer laufenden Nummer des Bestandsverzeichnisses
    (siehe Hinweis: Beglaubigung und Beurkundung von Anträgen auf Vereinigung),
  • einer Verschmelzung dürfen keine sonstigen grundbuchmäßigen Hindernisse, insbesondere unterschiedliche Belastungen entgegenstehen.

Die zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Verschmelzung erforderliche Grundbucheinsicht kann im Rahmen des automatisierten Abrufverfahrens durch die katasterführende Behörde erfolgen. Wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung mit Grundpfandrechten oder Reallasten belastet sind, ist vorab eine Verschmelzungsanfrage an das zuständige Grundbuchamt zu richten.

 

Die Verschmelzung von Flurstücken ist kostenfrei. Die Entfernung der Grenzmarken ist nicht vom Gebührengegenstand umfasst. Hierfür gilt Tarifstelle 8.1 SächsVermKoVO.

Beispiel Flurstücke vor der Verschmelzung

Beispiel Flurstück nach der Verschmelzung

Beglaubigung und Beurkundung von Anträgen auf Vereinigung

  • Stehen die zu verschmelzenden Flurstücke auf verschiedenen Grundbuchblättern oder auf einem Grundbuchblatt unter verschiedenen laufenden Nummern, muss der Eigentümer vor der Verschmelzung einen beglaubigten Antrag auf Vereinigung der zu verschmelzenden Flurstücke stellen (§ 13 GBO i. V. m. § 29 GBO). Eine Beglaubigung eines solchen Antrages kann durch die katasterführende Behörde (nach Terminabsprache im Vermessungsamt möglich) oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfolgen, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden. Die Zuständigkeit der Notare bleibt unberührt.

Ihre personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Bearbeitung Ihres Antrages erhoben. Die Angaben sind erforderlich um Ihren Antrag sachgerecht bearbeiten zu können.

Unterschreiben können Sie mit gedrückter Maustaste. Wenn Sie einen Touchscreen besitzen (Tablet oder Smartphone) können Sie direkt mit Ihrem Finger oder einem speziellen Stift unterschreiben.

Nach dem Senden des Formulars, erhalten Sie automatisch eine Kopie an Ihre angegebene E-Mail-Adresse.


Dienstsitz

Landratsamt Landkreis Leipzig

Vermessungsamt

SG2 Datenbereitstellung und Datenerhebung

Leipziger Str. 67 I 04552 Borna

Tel.: 03433 241 - 1401

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