Anzeige über die Haltung von Wassergeflügel mit Hühnern/Puten (Sentinelhaltung)

Angaben zum Tierhalter

Hiermit zeige ich die gemeinsame Haltung von Wassergeflügel (Enten und Gänse) zusammen mit Hühnern und/oder Puten gemäß § 7 Abs. 3 Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 18.10.2007 (BGBl. I S. 2348) dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) Mittelsachsen an.

Mit der Übermittlung der Anzeige bestätige ich, dass ich jedes verendete Stück Geflügel unverzüglich virologisch

auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus in der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) untersuchen lasse.

Hinweis:

Erst nach Prüfung vor Ort (Bestandsregister, Untersuchungsbefunde, ND-Impfung Hühner und TruthühnerBehandlungen, etc.) stellt das LÜVA eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung ist auf Veranstaltungen als Nachweis für die Sentinelhaltung vorzulegen.

Nachfolgende Anzahl von Hühnern und/oder Puten müssen gemeinsam mit Enten und Gänsen gehalten werden:

Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse

je Bestand

Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten

weniger als 10

mindestens 1,

höchstens  jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse

11 – 100

10 – 50

101 – 1000

20 – 60

mehr als 1000

30 – 70