Bei Fragen zum vorübergehenden Gaststättengewerbe: Telefon 034298 70-0.

ANZEIGE ÜBER EIN VORÜBERGEHENDES GASTSTÄTTENGEWERBE

aus besonderem Anlass nach § 2 Abs. 2 SächsGastG

Antragsteller

Organisationsbezogene Daten
Ihre persönlichen Daten

Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist mind. zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) der Stadtverwaltung Taucha unter Verwendung dieses Vordruckes schriftlich anzuzeigen.

Angaben zum vorübergehenden Gaststättenbetrieb

Betriebsbeginn

Es wird versichert, dass die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind.

Hinweis:

Die Vorschriften zum Baurecht, der Lebensmittelüberwachung, Immissionsschutz, Gesundheitsschutz und Jagdschutz sind einzuhalten. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind unverzüglich der Stadtverwaltung Taucha mitzuteilen. Die Daten werden gem. § 2 Abs. 6 SächsGastG den zuständigen Behörden der Bauaufsicht, Lebensmittelüberwachung, Immissionsschutz, Gesundheitsschutz, Jugendschutz, Finanzbehörde und Zollverwaltung übermittelt.