Antrag auf Erteilung einer Genehmigung

nach § 10 SächsWaldG zur Erstaufforstung

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Grundstücksbeschreibung

Ihre Gemarkung und die aktuelle Flurstücksnummer finden Sie unter: https://www.geoportal-lkl.de



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Angaben zur Aufforstung

Für die Aufforstung sind folgende Baumarten vorgesehen:

Angaben zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfung

Für Erstaufforstungsvorhaben nach Nr. 17.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist abhängig von ihrer Größe eine standortbezogene oder eine allgemeine Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Kumulation mit anderen Erstaufforstungsvorhaben

Hinweis: Für die Feststellung der UVP-Pflicht der beantragten Erstaufforstung sind auch Angaben über das Zusammenwirken mit anderen beantragten, bestehenden oder zugelassenen Erstaufforstungsvorhaben erforderlich. Nach § 10 Absatz 4 UVPG liegen kumulierende Vorhaben vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang liegt vor, wenn sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet und die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind.


Einwirkungsbereich ist das geografische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Genehmigung der Erstaufforstung relevant sind.

Bei wertender Betrachtung stellen sich mehrere Einzelvorhaben als Einheit dar und verfolgen einen gemeinsamen betrieblichen oder wirtschaftlichen Zweck (z. B. durch ineinandergreifende Betriebsabläufe) oder der/die Vorhabenträger führen ihr Vorgehen in sonstiger Weise planvoll und koordiniert durch.


Angaben zu kumulierenden Erstaufforstungsvorhaben

Hinweise auf rechtliche Bestimmungen

 

Diese Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von § 10 Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG). Die mit diesem Formular erhobenen Daten sind zur sach- und rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach o. g. Gesetz erforderlich. Die Daten sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Stellen Sie diese Daten nicht, falsch oder unvollständig zur Verfügung, können sie im weiteren Verfahren keine Berücksichtigung finden und dies kann zu einer verzögerten oder falschen Beurteilung der entscheidungserheblichen Merkmale führen.
Sämtliche Daten werden in Akten und mittels Datenverarbeitungstechnik gespeichert, verarbeitet und für statistische Zwecke verwendet. Die erhobenen Daten werden ausschließlich zur Bearbeitung dieses Antrags im Rahmen des Beteiligungsverfahrens an die zuständige Gemeinde-/Stadtverwaltung und innerhalb des Landratsamtes weitergegeben.


Hinweise zum Genehmigungsverfahren nach § 10 SächsWaldG

 

Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke und die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen bedarf gemäß § 10 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) im Interesse einer ökologisch ausgewogenen Landschaftsgestaltung der Genehmigung, die bei der zuständigen Unteren Landwirtschaftsbehörde zu beantragen ist. Örtlich zuständig ist die Untere Landwirtschaftsbehörde, in deren Dienstbezirk das aufzuforstende Grundstück liegt.

 

Entsprechend § 10 Abs. 2 SächsWaldG darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn

  • Ziele der Raumordnung der Aufforstung entgegenstehen oder
  • die Aufforstung der Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht oder
  • zwingende Vorschriften des Naturschutzrechtes entgegenstehen oder
  • die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich beeinträchtigt würde, ohne dass die nachteiligen

Auswirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.

 

Wenn die Aufforstung in einem Überschwemmungsgebiet nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 72 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) beantragt werden, ist des Weiteren nach § 78 Abs.1 Nr. 7 WHG i. V. m. § 73 Abs. 1 SächsWG zu prüfen, ob die Aufforstung dort zulässig ist. Alle privatrechtlichen Belange, wie z.B. Pacht-, Nutzungs- oder Eigentumsverhältnisse sind für das Genehmigungsverfahren unerheblich. Geprüft wird die Zulässigkeit der Aufforstung nach § 10 SächsWaldG auf dem betreffenden Standort.

 

Nach Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens, die von der Unteren Landwirtschaftsbehörde unter Einbeziehung weiterer Behörden erfolgt, ergeht die Entscheidung schriftlich in Form eines Bescheides. Aufforstungsgenehmigungen werden grundsätzlich befristet erteilt, da die der Genehmigung zugrundeliegenden Verhältnisse einer Entwicklung unterliegen, aus der sich später eventuell Versagungsgründe ergeben könnten. Alle übrigen Rechtsvorschriften bleiben mit einer Genehmigung nach § 10 SächsWaldG unberührt. Im Folgenden sind einige wichtige Bestimmungen aufgeführt, die bei Anpflanzungsmaßnahmen ungeachtet der Genehmigung nach §10 SächsWaldG einzuhalten sind:

  • Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG
    Gemäß § 6 Abs. 3 ist der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzungsberechtigte verpflichtet, die untere Vermessungsbehörde unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme zu unterrichten, wenn die Nutzungsart eines Flurstückes geändert wurde. (Eine Änderung der Nutzungsart ist bei Aufforstung und der Anlage von Weihnachtsbaum- bzw. Schmuckreisigkulturen in der Regel gegeben.)
  • Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
    Das Waldgesetz bestimmt u.a. die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Erhaltung des Waldes, welche durch die untere Forstbehörde überwacht werden. Diese berät und erteilt Auskunft. Für die forstfachliche Beratung und Betreuung ist der Staatsbetrieb Sachsenforst zuständig. Auf folgende besondere Bestimmungen wird hingewiesen:
  • § 18 SächsWaldG - Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes, Nebennutzung insbesondere: § 18 Abs. 1 Nr. 2 - Standortgerechtheit (z.B. wichtig für Baumartenwahl)
  • § 25 SächsWaldG - Nachbarrechte und Nachbarpflichten insbesondere: § 25 Abs. 2 u. 3 - Abstandsregelungen
  • Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
    Bei der Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen wird kein Wald im Sinne des § 2 SächsWaldG begründet. Die besonderen Bestimmungen des § 25 SächsWaldG (siehe oben) gelten hier somit nicht. Zu beachten ist hier z.B. der Dritte Abschnitt des SächsNRG (§§ 9 bis 16) zu Regelungen zu Grenzabständen.

Darüber hinaus sind je nach Einzelfall weitere besondere Vorschriften zu beachten. z.B. ergeben sich besondere Anforderungen oder Einschränkungen

  • im Bereich von Oberflächengewässern (z.B. Deichschutz nach § 81 Sächs.Wassergesetz),
  • bei Planfeststellungsverfahren (z.B. Veränderungssperren nach § 9a Bundesfernstraßengesetz(FStrG), § 40 Sächs. Straßengesetz, § 86 WHG - bei öffentlichen Straßen und Verkehrsanlagen [z.B. § 6 (Widmung) und § 27 Abs. 2 (Schutzmaßnahmen) Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG], im Bereich von Versorgungsleitungen usw.

Bei Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme sind alle außerhalb der Genehmigung nach § 10 SächsWaldG stehenden Vorschriften in eigener Verantwortung einzuhalten.


Informationen zu Fördermöglichkeiten für Aufforstungsmaßnahmen erhalten Sie beim Staatsbetrieb Sachsenforst – Forstbezirk Leipzig (Heilemannstraße 1, 04277 Leipzig, Telefon: 0341 860 800)

Durch klicken auf den Minus-Button kann die Unterschrift gelöscht und danach neu geschrieben werden.

Unterschreiben können Sie mit gedrückter Maustaste. Wenn Sie einen Touchscreen besitzen (Tablet oder Smartphone) können Sie direkt mit Ihrem Finger oder einem speziellen Stift unterschreiben.


Dienstsitz

Landratsamt Landkreis Leipzig

Vermessungsamt

Bereich Landwirtschaft

Leipziger Str. 67 I 04552 Borna

Tel.: 03433 241 - 1488

Fax: 03437 984 - 7099

Öffnungszeiten

Dienstag

08.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr

Donnerstag

08.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr

Freitag

08.30 - 12.00 Uhr

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