Hinweise zum Genehmigungsverfahren nach § 10 SächsWaldG
Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke und die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen bedarf gemäß § 10 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) im Interesse einer ökologisch ausgewogenen Landschaftsgestaltung der Genehmigung, die bei der zuständigen Unteren Landwirtschaftsbehörde zu beantragen ist. Örtlich zuständig ist die Untere Landwirtschaftsbehörde, in deren Dienstbezirk das aufzuforstende Grundstück liegt.
Entsprechend § 10 Abs. 2 SächsWaldG darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn
- Ziele der Raumordnung der Aufforstung entgegenstehen oder
- die Aufforstung der Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht oder
- zwingende Vorschriften des Naturschutzrechtes entgegenstehen oder
- die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich beeinträchtigt würde, ohne dass die nachteiligen
Auswirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
Wenn die Aufforstung in einem Überschwemmungsgebiet nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 72 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) beantragt werden, ist des Weiteren nach § 78 Abs.1 Nr. 7 WHG i. V. m. § 73 Abs. 1 SächsWG zu prüfen, ob die Aufforstung dort zulässig ist. Alle privatrechtlichen Belange, wie z.B. Pacht-, Nutzungs- oder Eigentumsverhältnisse sind für das Genehmigungsverfahren unerheblich. Geprüft wird die Zulässigkeit der Aufforstung nach § 10 SächsWaldG auf dem betreffenden Standort.
Nach Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens, die von der Unteren Landwirtschaftsbehörde unter Einbeziehung weiterer Behörden erfolgt, ergeht die Entscheidung schriftlich in Form eines Bescheides. Aufforstungsgenehmigungen werden grundsätzlich befristet erteilt, da die der Genehmigung zugrundeliegenden Verhältnisse einer Entwicklung unterliegen, aus der sich später eventuell Versagungsgründe ergeben könnten. Alle übrigen Rechtsvorschriften bleiben mit einer Genehmigung nach § 10 SächsWaldG unberührt. Im Folgenden sind einige wichtige Bestimmungen aufgeführt, die bei Anpflanzungsmaßnahmen ungeachtet der Genehmigung nach §10 SächsWaldG einzuhalten sind:
- Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG
Gemäß § 6 Abs. 3 ist der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzungsberechtigte verpflichtet, die untere Vermessungsbehörde unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme zu unterrichten, wenn die Nutzungsart eines Flurstückes geändert wurde. (Eine Änderung der Nutzungsart ist bei Aufforstung und der Anlage von Weihnachtsbaum- bzw. Schmuckreisigkulturen in der Regel gegeben.)
- Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Das Waldgesetz bestimmt u.a. die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Erhaltung des Waldes, welche durch die untere Forstbehörde überwacht werden. Diese berät und erteilt Auskunft. Für die forstfachliche Beratung und Betreuung ist der Staatsbetrieb Sachsenforst zuständig. Auf folgende besondere Bestimmungen wird hingewiesen:
- § 18 SächsWaldG - Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes, Nebennutzung insbesondere: § 18 Abs. 1 Nr. 2 - Standortgerechtheit (z.B. wichtig für Baumartenwahl)
- § 25 SächsWaldG - Nachbarrechte und Nachbarpflichten insbesondere: § 25 Abs. 2 u. 3 - Abstandsregelungen
- Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Bei der Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen wird kein Wald im Sinne des § 2 SächsWaldG begründet. Die besonderen Bestimmungen des § 25 SächsWaldG (siehe oben) gelten hier somit nicht. Zu beachten ist hier z.B. der Dritte Abschnitt des SächsNRG (§§ 9 bis 16) zu Regelungen zu Grenzabständen.
Darüber hinaus sind je nach Einzelfall weitere besondere Vorschriften zu beachten. z.B. ergeben sich besondere Anforderungen oder Einschränkungen
- im Bereich von Oberflächengewässern (z.B. Deichschutz nach § 81 Sächs.Wassergesetz),
- bei Planfeststellungsverfahren (z.B. Veränderungssperren nach § 9a Bundesfernstraßengesetz(FStrG), § 40 Sächs. Straßengesetz, § 86 WHG - bei öffentlichen Straßen und Verkehrsanlagen [z.B. § 6 (Widmung) und § 27 Abs. 2 (Schutzmaßnahmen) Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG], im Bereich von Versorgungsleitungen usw.
Bei Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme sind alle außerhalb der Genehmigung nach § 10 SächsWaldG stehenden Vorschriften in eigener Verantwortung einzuhalten.