Hinweise auf rechtliche Bestimmungen
Wenn Sie ein Grundstück überwiegend zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachten, schließen Sie einen Landpachtvertrag ab. Den Abschluss und Änderungen von Pachtverträgen über mehr als 0,5 Hektar große Flächen müssen Sie bei der Landwirtschaftsbehörde anzeigen. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass aus einer ungünstigen Vertragsgestaltung agrarstrukturelle Fehlentwicklungen entstehen.
Ein Neuvertrag kann sich u.U. beim Wechsel einer oder mehrerer Vertragsbeteiligten (Verpächter) ergeben. Vertragsänderungen sind Änderungen bei der Pachtsache (Beispiel: Flächen), der Pachtdauer, bei Vertragsleistungen (Beispiel: Pachtzins), oder auch bei Änderung des Verpächters (z.B. durch Erbfolge).
Verfahrensablauf
Anzeigepflichtig sind neben Neuverträgen auch Verträge mit Änderungen der Flächen, des Pachtzins bzw. Verpächter- und Pächterwechsel. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Pachtverträge, die zwischen Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten abgeschlossen wurden. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Rückfrage bei der Unteren Landwirtschaftsbehörde.
Gleichfalls von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Pachtverträge, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen wurden (z. B. Flurneuordnung). Örtlich zuständig ist die untere Landwirtschaftsbehörde, in deren Landkreis die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.
Binnen eines Monats nach Anzeige des Vertrages ist über die Beanstandung eines Pachtvertrages nach § 4 LPachtVG durch einen Bescheid zu befinden. Die Untere Landwirtschaftsbehörde kann Landpachtverträge beanstanden, wenn sich durch die Vertragsgestaltung agrarstrukturelle Fehlentwicklungen abzeichnen. Gegen eine Beanstandung ist als Rechtsmittel ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die Vertragspartner möglich.
Fristen
Die Anzeige hat innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss durch den Verpächter bei Vorlage des Vertrages zu erfolgen. Die Anzeige kann auch vom Pächter gegenüber der Behörde erklärt werden.
Rechtsgrundlage
§581 - 597 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Landpachtverkehrsgesetzes - (LPachtVG)