Vereinbarung für die Übermittlung von
Informationen aus den Datenbeständen 
des Liegenschaftskatasters

Nutzerbezogene Bestandsdatenaktualisierung (NBA-Verfahren)

Schritt 1
Schritt 2
Schritt 3
Schritt 4

NBA-Verfahren

Kommunale Gebietskörperschaften, Unterhaltungsverbände sowie weitere Nutzer benötigen für die Erfüllung ihrer Aufgaben flächendeckend aktuelle Angaben des Liegenschaftskatasters.

Das NBA-Verfahren ist ein genormtes Verfahren, mit dem zunächst ein Grunddatenbestand und darauf basierend Datenaktualisierungen übertragen werden. Externe Nutzer können über das NBA-Verfahren maßgeschneiderte Lösungen in Bezug auf zu aktualisierende Daten und Aktualisierungsintervalle erhalten. Der Umfang der innerhalb des NBA-Verfahrens gelieferten Daten entspricht dabei exakt den Anforderungen der externen Nutzer.

Die Datenabgaben können stichtagsbezogen oder fallbezogen sein. Im letzteren Fall entsteht eine lückenlose Historie, denn es werden alle Aktualisierungen, die seit dem letzten Datenbezug entstanden sind, in chronologischer Reihenfolge mitgeliefert. Im Gegensatz dazu liefert das stichtagsbezogene Verfahren nur die Differenzdaten, die nötig sind, um den Ausgangszustand beim Nutzer auf den vom Nutzer gewünschten Endzustand zu bringen. Was auf dem Weg zum Endzustand mit den Objekten geschehen ist, kann in diesem Fall nicht nachvollzogen werden.

Für weitere Fragen rund um das Thema NBA-Verfahren steht Ihnen Herr Fuhrmann jederzeit gerne zur Verfügung (Tel.: 03433-2411412).

Angaben zur Person

Im Fall von Rückfragen geht es schneller, wenn wir Sie anrufen können. 


Im Fall von Rückfragen geht es schneller, wenn wir Sie anrufen können. 


Gebietsabgrenzung

oder

Inhalt und Art des NBA-Verfahrens

Fortführungsbezogen (Änderungsdaten)

Änderungsdaten (fortführungsfallbezogen) beinhalten alle Änderungen seit der letzten Abgabe bzw. Erstabgabe. In der Lieferung sind auch eventuelle Zwischenstände bei mehrfachen Änderungen eines Objektes enthalten.

Stichtagbezogen (Differenzdaten)

Differenzdaten (stichtagbezogen) liefern immer nur den aktuellen Stand des Stichtages gegenüber dem Zeitpunkt der letzten Datenausgabe. Was auf dem Weg zum Endzustand mit den Objekten geschehen ist, kann nicht nachvollzogen werden.

Historie

Die Angabe der Historie bestimmt, wie mit Objekten umgegangen werden soll, die zwischen zwei Abgaben gelöscht oder - mittels Löschen und Neuanlegen - geändert wurden. Wurde ein NBA-Verfahren „mit Historie“ angelegt, so werden Löschinformationen über einen „Update“-Datensatz in der Folgeabgabe angegeben. Somit ist es dem Kunden möglich, die gleiche Historie der Daten in seinem System zu verwalten wie in der ALKIS-Primärdatenbank. Bei NBA-Verfahren „ohne Historie“ werden diese Informationen über einen „Delete“- Datensatz in der Folgeabgabe angegeben.


Stichtag der Datenabgabe und Abgabeintervall

Der frühestmögliche Stichtag ist der 01.01.2015

WICHTIG: Bei erfolgreicher Übernahme der NBA-Daten ist vom Kunden eine schriftliche Quittierungserklärung innerhalb von 500 Tagen abzugeben. Erst nach vollständiger Übernahme einer NBA-Lieferung darf mit der Übernahme der Folgelieferung begonnen werden. Kann eine NBA-Datei nicht verarbeitet werden, dann muss die gesamte Transaktion wiederholt werden. Aus diesem Grund ist vor jeder NBA-Transaktion eine Datenbanksicherung durchzuführen.


Lizenz oder öffentlich-rechtliche Erlaubnis, für die Nutzung bereitgestellter Replikationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens, nach §1 der Sächsischen Geodatennutzungsverordnung vom 10. August 2017 (SächsGVBl. S. 483), in der jeweils geltenden Fassung und §§ 11 und 13 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (SächsVermKatG)

  • Die bereitgestellten Daten dürfen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung, unter den Bedingungen der „Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0", verwendet werden.
  • Bei Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte ist folgender Quellenvermerk zu verwenden: Als Rechteinhaber und Bereitsteller ist der „Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen GeoSN“, sowie das Jahr des Datenbezugs in Klammern anzugeben.

  • Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens dürfen nicht veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden, mit Ausnahme der Vorlage in öffentlich-rechtlichen Verfahren.

  • Landkreise und Gemeinden dürfen Informationen aus den Eigentümerdaten an Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben, soweit diese deren Aufgaben wahrnehmen und die Informationen zur Erfüllung benötigen.

Sächsische Geodatennutzungsverordnung


Darlegung des berechtigten Interesses für Eigentümerauskünfte

  • Informationen aus Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens werden an Flurstückseigentümer (soweit die Daten ihr Flurstück betreffen) bereitgestellt. Für Behörden, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Notare werden diese Informationen nur bereitgestellt, wenn sie zur Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich sind. Anderen natürlichen oder juristischen Personen werden Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens nur bereitgestellt, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und offenkundig schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen. (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG)

  • Zur Darlegung des berechtigten Interesses sind dem Antrag eine umfassende schriftliche Erläuterung und entsprechende Nachweise beizufügen. 

Gebühren für Replikationen mit antragsbezogenem Bereitstellungsaufwand

Datenformat

Gebühr je Replikation

NAS

25,00 EUR
(einfacher Bereitstellungsaufwand, einfache Konfektionierung)

 

26,00 EUR bis 500,00 EUR
(erhöhter Bereitstellungsaufwand, umfangreiche Konfektionierung)

Hinweise

 

Ihre personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Bearbeitung Ihres Antrages erhoben. Die Angaben
sind erforderlich, um Ihren Antrag sachgerecht bearbeiten zu können. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung
Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt nach den Vorschriften des Sächsischen Datenschutzgesetzes.


Die Berechnungsgrundlage für die Kosten ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministerium des Innern
über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
(Sächsische Vermessungskostenverordnung – SächsVermKoVO) in der derzeitig geltenden Fassung.

Hiermit erkläre ich die Übernahme aller in Zusammenhang mit diesem Antrag anfallenden Kosten, soweit keine Kostenfreiheit lt. Sächsischer Vermessungskostenverordnung vorliegt.

Unterschreiben können Sie mit gedrückter Maustaste. Wenn Sie einen Touchscreen besitzen (Tablet oder Smartphone) können Sie direkt mit Ihrem Finger oder einem speziellen Stift unterschreiben.

 

Durch klicken auf das Minus-Symbol kann die Unterschrift gelöscht und danach neu geschrieben werden.

Unterschreiben können Sie mit gedrückter Maustaste. Wenn Sie einen Touchscreen besitzen (Tablet oder Smartphone) können Sie direkt mit Ihrem Finger oder einem speziellen Stift unterschreiben.

Nach dem Senden des Formulars, erhalten Sie automatisch eine Kopie an Ihre angegebene E-Mail-Adresse.


Dienstsitz

Landratsamt Landkreis Leipzig

Vermessungsamt

SG2 Datenbereitstellung und Datenerhebung

Leipziger Str. 67 I 04552 Borna

Tel.: 03433 241 - 1401

Fax: 03437 984 - 7097

E-Mail: vermessungsamt@lk-l.de

Öffnungszeiten

Dienstag

08.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr

Donnerstag

08.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr

Freitag

08.30 - 12.00 Uhr

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