1. Allgemeine Hinweise zum Antrag
Der Überleitungsantrag ist bei der Zusatzversorgungseinrichtung zu stellen, bei der die Pflichtversicherung (Zusatzrente) derzeit besteht oder zuletzt bestanden hat.
Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Versicherte. Nach seinem Tode können die rentenberechtigten Hinterbliebenen den Antrag nachholen.
Versicherungszeiten, für die Beiträge bereits erstattet wurden oder die aufgrund einer Rentenabfindung erloschen sind, können nicht übergeleitet werden. Die Wiedereinzahlung erstatteter Beiträge zum Zwecke der Überleitung ist nicht zulässig.
2. Überleitung der Anwartschaft/Anerkennung der Versicherungszeiten bei kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtungen
Zwischen den kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen besteht ein Überleitungsstatut. Danach kann auf Ihren Antrag hin die bei einer anderen ZVE des kommunalen und kirchlichen Dienstes erworbene Anwartschaft aus der Pflichtversicherung (Zusatzrente) grundsätzlich auf die ZVK des KVS übertragen werden. Nach Annahme der Überleitung durch unsere Kasse wird die Versicherung so behandelt, als hätte sie von Anfang an bei unserer Kasse bestanden.
Bitte beachten Sie, dass Sie verpflichtet sind unverzüglich einen Überleitungsantrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 ZVK-Satzung eingetreten sind. Die ZVK-Satzung können Sie bei Ihrem Arbeitgeber oder im Internet unter www.kv-sachsen.de einsehen.
In Ausnahmefällen sieht das Überleitungsstatut lediglich eine gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten zwischen den beteiligten Kassen vor. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie nach Prüfung des Antrags über weitere Einzelheiten informieren.
3. Anerkennung der Versicherungszeiten mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS)
In den bestehenden Überleitungsabkommen mit der VBL und der KBS wurde die Anerkennung der Versicherungszeiten vereinbart. Dies ist bedeutsam für die Erfüllung der Wartezeit in der Pflichtversicherung (Zusatzrente). Im Rentenfall ist sowohl bei der VBL bzw. der KBS als auch bei uns ein Antrag auf Rente zu stellen. Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, zahlt jede Kasse die auf die Pflichtversicherung (Zusatzrente) bei ihr entfallende Betriebsrente.