5. Erklärung des Antragstellers - Mitwirkungspflichten
5.1 Rechte und Pflichten der Leistungsberechtigten
- Auf die Leistungen nach dem AsylbLG besteht Anspruch, soweit bestimmt ist, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
- Wer AsylbLG-Leistungen beantragt oder bereits erhält, hat insbesondere alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung von Auskünften durch Dritte zuzustimmen. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen sowie Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
- Mitzuteilen sind insbesondere jegliche Änderungen
in den wirtschaftlichen Verhältnissen, z.B.:
- Änderungen - auch geringfügige Änderungen, einmalige Zuflüsse oder vorübergehende Zuflüsse des Einkommens der im Haushalt lebenden Personen,
- Aufnahme einer Ausbildung oder Arbeit, auch eine geringfügige oder Nebenbeschäftigung,
- jede andere Erzielung von Einnahmen, z.B. aus Vermietung/Verpachtung, Betriebskostenguthaben, Renten, Abfindungen, Darlehen, Entschädigungen, Lottogewinne, Erbschaften usw.,
- Änderungen im Vermögensbestand der im Haushalt lebenden personen, z.B. durch Verkauf, Schenkung, Erbschaft, Vermögensteilung bei Scheidung usw.
in den persönlichen Verhältnissen, z.B.:
- Änderungen von Aufenthaltstiteln,
- Eheschließung/Lebenspartnerschaft, Trennung,
- Geburt, Tod eines Hauhshaltsangehörigen,
- Aufnahme weiterer Personen in den Haushalt,
- Personen, die den Haushalt verlassen,
- vorübergehende Abwesenheit wegen eines Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes, Besuchsreisen u.Ä.,
- beabsichtigte und/oder vollzogene Wohnungs- oder Wohnortwechsel,
- evtl. bevorstehende Haftstrafen oder andere richterlich angeordnete Freiheitsentziehungen
die darüber hinaus für die AsylbLG-Leistungen bedeutsam sind, z.B.
- andere Sozialleistungen werden beantragt oder wurden bereits früher beantragt (z.B. Renten, Krankengeld, Pflegeversicherungsleistungen usw.)
- Wechsel der Krankenkasse,
- Eintritt eines vermögensrechtlichen oder körperlichen Schadens durch einen Dritten
5.2 Folgen fehlender Mitwirkung
- Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt hat oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert (§§ 60 bis 62, 65 SGBI).
- Wer seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse falsch angibt oder die erforderlichen Mitteilungen an die Behörde unterlässt, gefährdet die rechtmäßige Leistungserbringung. Ist der Tatbestand des Betruges nach § 263 Strafgesetzbuch erfüllt, muss mit strafrechtlicher Verfolgung gerechnet werden.
- Leistungsberechtigte,
- die sich in den Geltungsbereich des AslybLG begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder
- bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können,
erhalten Leistungen nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist (§ 1a AsylbLG).
- Zu Unrecht erbrachte Leistungen sind zu erstatten.
- Leistungsberechtigte, die eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben dies spätestens am dritten Tag nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit der zuständigen Behörde zu melden (§ 8a AsylbLG).
Wer entgegen § 8a AslybLG vorsätzlich oder fahrlässig eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 13 AsylbLG).