Vordruck für das Mitglied zur Anmeldung eines Angehörigen

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Möglichkeiten zum Ausfüllen des Formulars

Bitte wählen Sie die gewünschte Option aus:


Was ist die BundID?

 

Die BundID bietet Ihnen ein zentrales Konto zur Identifizierung für alle Ihre Online-Anträge (z. B. mit einem Online-Ausweis). Sie können das Formular Ihres Online-Antrags durch das Hinterlegen Ihrer persönlichen Daten vorausfüllen lassen. Das spart Zeit, ist sicher und bewahrt Sie vor Tippfehlern.

 

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

 

Fügen Sie dem Antrag möglichst keine Originalunterlagen bei.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet. Damit sind alle Geschlechter gleichermaßen gemeint.

 

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zu den Rechten nach den Bestimmungen zum Datenschutz gibt es in unseren Datenschutzhinweisen im Internet unter www.kv-sachsen.de/datenschutz.

 

Angaben zum Mitglied
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Angaben zur Besoldung

Hinweise zur Anmeldung eines Angehörigen beim KVS:

Angehörige des KVS sind nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den KVS (SächsGKV) folgende dienstfähige Bedienstete des Mitglieds:

 

  • die hauptamtlichen Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe,
  • die Angestellten und Dienstverpflichteten, wenn ihnen Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist, und
  • die nach einer Dienstordnung im Sinne der Sozialversicherungsgesetze beschäftigten Angestellten, soweit sie nicht im Vorbereitungs- oder Anwärterdienst stehen. 

 

Anmeldung

 

Die vorgenannten Angehörigen sind nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SächsGKV unverzüglich beim KVS anzumelden. Mit der Anmeldung sind folgende Unterlagen (in Kopie) zu übersenden:

 

1. bei Landräten / Bürgermeistern

a) Nachweis über die Rechtsgültigkeit der Wahl (Wahlprüfungsbescheid)

b) Amtsantrittsanzeige gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde

 

2. bei sonstigen Beamten auf Zeit

Nachweis über den Beginn des Beamtenverhältnisses beim Mitglied (Ernennungsurkunde mit Aushändigungsnachweis)

 

3. bei Beamten auf Probe und auf Lebenszeit

a) Nachweis über den Beginn des Beamtenverhältnisses beim Mitglied (Ernennungsurkunde mit Aushändigungsnachweis bzw. Versetzungsverfügung)

b) Nachweis über den Erwerb der Laufbahnbefähigung

 

4. bei Dienstvertragsinhabern

a) Dienstvertrag

b) Dienstvertrag Entscheidung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

Erläuterungen und Unterschrift
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