Angehörige des KVS sind nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den KVS (SächsGKV) folgende dienstfähige Bedienstete des Mitglieds:
- die hauptamtlichen Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe,
- die Angestellten und Dienstverpflichteten, wenn ihnen Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist, und
- die nach einer Dienstordnung im Sinne der Sozialversicherungsgesetze beschäftigten Angestellten, soweit sie nicht im Vorbereitungs- oder Anwärterdienst stehen.
Anmeldung
Die vorgenannten Angehörigen sind nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SächsGKV unverzüglich beim KVS anzumelden. Mit der Anmeldung sind folgende Unterlagen (in Kopie) zu übersenden:
1. bei Landräten / Bürgermeistern
a) Nachweis über die Rechtsgültigkeit der Wahl (Wahlprüfungsbescheid)
b) Amtsantrittsanzeige gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde
2. bei sonstigen Beamten auf Zeit
Nachweis über den Beginn des Beamtenverhältnisses beim Mitglied (Ernennungsurkunde mit Aushändigungsnachweis)
3. bei Beamten auf Probe und auf Lebenszeit
a) Nachweis über den Beginn des Beamtenverhältnisses beim Mitglied (Ernennungsurkunde mit Aushändigungsnachweis bzw. Versetzungsverfügung)
b) Nachweis über den Erwerb der Laufbahnbefähigung
4. bei Dienstvertragsinhabern
a) Dienstvertrag
b) Dienstvertrag Entscheidung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)