Belehrung nach §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz (kostenfrei)

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Hinweise

Im Folgenden können Sie eine kostenfreie Belehrung nach §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz beantragen.

 

Die Belehrung gemäß §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz darf zum Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns nicht länger als drei Monate zurückliegen. Daher ist eine vorzeitige Teilnahme an der Belehrung nicht zulässig.

Eine kostenfreie Belehrung nach §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz kann von folgenden Personengruppen in Anspruch genommen werden:

  • Schülern zum Zwecke eines Praktikums
  • Personen im Bundesfreiwilligendienst
  • Personen im Freiwilligen Sozialen Jahr

Die kostenfreie Belehrung nach §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz hat offiziellen Charakter und wird nach erfolgreichem Abschluss zusammen mit der ausgehändigten Bescheinigung von den Kontrollbehörden im Infektionsschutz anerkannt.

 

Die Bescheinigung ist ausschließlich für die Tätigkeit gültig, die die Kostenbefreiung begründet, und ist somit sowohl örtlich (nur am vorgesehenen Einsatzort) als auch zeitlich (für die Dauer der Tätigkeit) befristet.

Nachdem Sie den Antrag auf eine kostenfreie Belehrung nach §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz eingereicht haben, prüft das Gesundheitsamt Ihren Antrag.

 

Bei Genehmigung erhalten Sie eine E-Mail mit einem Link, über den Sie Ihre personalisierte Online-Hygienebelehrung durchführen können.

 

Nach erfolgreichem Abschluss können Sie Ihre befristete Bescheinigung herunterladen. Zusätzlich erhalten Sie eine E-Mail mit der Bestätigung Ihrer erfolgreichen Belehrung, die ebenfalls Ihre befristete Bescheinigung enthält.

 

Das Gesundheitsamt wird ebenfalls über Ihre erfolgreiche Belehrung informiert.

Wenn Sie schon eine BundID (Nutzerkonto Bund) haben, können Sie sich damit anmelden. So werden Ihre persönlichen Daten automatisch eingetragen. Klicken Sie dafür auf den Button "Login mit BundID" und folgen Sie den Anweisungen.

Angaben zum Antragsteller (zu belehrende Person)
Id für den Versand von Nachrichten an einen Postkorb-Webservice.
Enthält das Vertrauensnivau auf dessen Grundlage die Authentifizierung stattgefunden hat.
Mögliche Ausprägungen:
  • STORK-QAA-Level-1: Authentifizierung mittels Benutzername / Passwort
  • STORK-QAA-Level-3: Authentifizierung mittels Zertifikat (ELSTER)
  • STORK-QAA-Level-4: Authentifizierung mittels Personalausweis oder eID
Quelle der Identitätsprüfung

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(Mögliche Werte sind: eIDAS, eID, Smart-eID, Authega, Elster, Benutzername oder FINK)

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Dient einer näheren Differenzierung über das Vertrauensniveau hinaus, um zu Ermitteln welcher konkrete Service die Identitätsprüfung durchgeführt hat.

Angaben zum Sorgeberechtigten
Id für den Versand von Nachrichten an einen Postkorb-Webservice.
Enthält das Vertrauensnivau auf dessen Grundlage die Authentifizierung stattgefunden hat.
Mögliche Ausprägungen:
  • STORK-QAA-Level-1: Authentifizierung mittels Benutzername / Passwort
  • STORK-QAA-Level-3: Authentifizierung mittels Zertifikat (ELSTER)
  • STORK-QAA-Level-4: Authentifizierung mittels Personalausweis oder eID
Quelle der Identitätsprüfung

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(Mögliche Werte sind: eIDAS, eID, Smart-eID, Authega, Elster, Benutzername oder FINK)

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Dient einer näheren Differenzierung über das Vertrauensniveau hinaus, um zu Ermitteln welcher konkrete Service die Identitätsprüfung durchgeführt hat.

Hiermit erkläre ich,

Angaben zum Einsatzzweck

Der Belehrung nach §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz darf zum Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns
nicht älter als drei Monate sein.

Eine vorzeitige Teilnahme an der Belehrung ist aus genannten Gründen nicht möglich.

Selbstauskunft / Angaben zur gesundheitlichen Vorgeschichte des Antragstellers
Bestätigung der Angaben

Information zum Datenschutz

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