wird auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Obliegenheiten im Fernmeldedienst einer der in der Richtlinie für den nichtöffentlichen beweglichen Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), Nr. 1.1 - 1.7 aufgeführten Behörde/Organisation verpflichtet und erklärt, mir wurde der Inhalt der folgenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekannt gegeben:
- § 201 Abs. 3 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes)
- § 203 Abs. 2 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen)
- § 331 StGB (Vorteilsannahme)
- § 332 StGB (Bestechlichkeit)
- § 353 b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses)
- § 358 StGB (Nebenfolgen)
Ich bin darauf hingewiesen worden, dass es verboten ist, dienstliche Aufzeichnungen für nichtdienstliche Zwecke zu fertigen oder im persönlichen Gewahrsam zu haben.
Mir ist eröffnet worden, dass ich bei Verletzung meiner Pflicht im Fernmeldedienst strafrechtliche Verfolgung zu erwarten habe.
Ich habe eine Ausfertigung der Niederschrift und der vorstehenden Strafvorschriften erhalten.