Beschwerde zur Tierhaltung - Tierschutzanzeige

Hinweise
Beschwerdeführer
Missstand / Tat
Beweismaterial und Zeugen
Zusammenfassung
all fields with (*) are required
Hinweis zum Antrag

Wo kann ich eine Tierschutzanzeige aufgeben?

Wenn Sie den begründeten Verdacht haben, dass gegen das Tierschutzgesetz verstoßen wird, sollten Sie dies unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzeigen. Im Landkreis Görlitz ist diese das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt.

 

Unser Onlinedienst bietet Ihnen die Möglichkeit, eine solche Anzeige digital an uns zu übermitteln. Alternativ können Sie uns Ihre Anzeige telefonisch unter der Nummer 03581/6632330 oder per E-Mail an tierschutz@kreis-gr.de zukommen lassen.

 

Voraussetzungen und erforderliche Angaben

Damit eine Kontrolle durchgeführt werden kann, muss ein nachvollziehbarer und begründeter Verdacht auf tierschutzwidrige Tierhaltung vorliegen. Eine detaillierte Beschreibung der Missstände ist entscheidend, um den Verstoß sowie die Dringlichkeit der Kontrolle angemessen einschätzen zu können. Folgende Informationen sind für die Bearbeitung notwendig:

  • Name und Anschrift des/der betroffenen Tierhalters/in (Wer?)
  • Ort der Beobachtung/Anschrift oder Standort der Tierhaltung (Wo?)
  • Datum und Uhrzeit der Beobachtung/en (Wann?)
  • Genaue Beschreibung des/der tierschutzrelevanten Verstoßes/Verstöße (Was?)
    (Bitte möglichst Beweise, z.B. Fotos, als Anlage beifügen. Sichtbare Verletzungen des Tieres beschreiben.)
  • Besonders wichtig: Ist die Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser gewährleistet?

Weitere wichtige Hinweise

  • Tierschutzkontrollen werden in der Regel unangekündigt von amtlichen Kontrolleuren durchgeführt. Teilen Sie uns bitte eventuelle Sicherheitsbedenken für die Kontrolleure mit (z.B. wenn der Tierhalter gewalttätig ist).
  • Ihr Name und eine Telefonnummer sind für Rückfragen sehr hilfreich.
  • Wir sichern die Einhaltung des Datenschutzes zu! Sollten Sie Repressalien durch den/die angezeigte/n Tierhalter/in befürchten, können Sie dies ebenfalls angeben.

Was passiert nach einer Anzeige?

Nach Eingang der Tierschutzanzeige wird geprüft, ob die Beschwerde begründet ist und eine Kontrolle der Tierhaltung erforderlich macht. Dabei wird auch berücksichtigt, ob bereits Tierschutzverstöße bekannt sind und in der Vergangenheit Kontrollen stattgefunden haben. Je nach Schwere und Dringlichkeit des Verstoßes wird eine Kontrolle durch amtliche Tierärzte durchgeführt. Werden Verstöße festgestellt, werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen. Diese reichen von konkreten Anordnungen vor Ort (z.B. sofortige Bereitstellung von Wasser) bis hin zur Fortnahme einzelner Tiere oder sogar zur Auflösung des gesamten Tierbestandes und einem Verbot der Tierhaltung.

 

Kann ich Auskunft zur Bearbeitung der Anzeige erhalten?

Die Tierschutzbehörde ist an den Datenschutz gebunden und kann daher keine konkreten Angaben zu den Ergebnissen der Kontrollen machen. Wir bitten um Ihr Verständnis.

 

Bitte beachten Sie § 164 Abs.1 und 2 StGB Falsche Verdächtigung:

  1. Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
Art des Hinweises

Bitte beachten Sie:

Wir gehen auch anonymen Hinweisen nach. Sie sollten sich dennoch möglichst als Zeuge zur Verfügung stellen, insbesondere wenn kein sonstiges Beweismaterial vorliegt. Für die Aufnahme der Ermittlungen müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für tierschutzrechtliche Verstöße vorliegen. Vermutungen oder „Hörensagen" reichen nicht aus. Nach datenschutzrechtlichen Vorgaben erhalten Sie als Anzeigenerstatter keine Auskunft zum Verfahrensstand oder Ermittlungsergebnis.

Wenn Sie schon eine BundID haben, können Sie sich damit anmelden. So werden Ihre persönlichen Daten automatisch eingetragen. Klicken Sie dafür auf den Button "BundID Login" und folgen Sie den Anweisungen.

Ihre Daten
Id für den Versand von Nachrichten an einen Postkorb-Webservice.
Enthält das Vertrauensnivau auf dessen Grundlage die Authentifizierung stattgefunden hat.
Mögliche Ausprägungen:
  • STORK-QAA-Level-1: Authentifizierung mittels Benutzername / Passwort
  • STORK-QAA-Level-3: Authentifizierung mittels Zertifikat (ELSTER)
  • STORK-QAA-Level-4: Authentifizierung mittels Personalausweis oder eID
Quelle der Identitätsprüfung

\\n\\n

(Mögliche Werte sind: eIDAS, eID, Smart-eID, Authega, Elster, Benutzername oder FINK)

\\n\\n

Dient einer näheren Differenzierung über das Vertrauensniveau hinaus, um zu Ermitteln welcher konkrete Service die Identitätsprüfung durchgeführt hat.

Tierhalter / Verursacher
Betroffene Tiere

Tragen Sie hier die Tierart ein. Wenn Sie die Rasse nicht kennen, reicht die Hauptart (z. B. Hund, Katze etc.).

Missstand / Tat
Zeugen
Beweismittel

Die maximale Dateigröße beträgt 4 MB.

Erlaubte Dateiformate sind PDF, JPG/JPEG.

Anmerkungen
Bestätigung der Angaben

Mit dem Absenden des Antrages erhalten Sie eine Kopie (PDF-Format) an Ihre E-Mail-Adresse/Ihr Nutzerkonto. Die Antragskopie wird Ihnen ebenfalls auf der Folgeseite zum Download bereitgestellt.

Information zum Datenschutz

Imprint