unterer Randbereich 10 mm
zum Abbrennen eines offenen Feuers/Lagerfeuers
gemäß § 10 Abs. 5 der Polizeiverordnung
der Stadt Plauen vom 10.08.2020
Anzeigender / Veranstalter
Wo soll das Feuer stattfinden?
ausgewiesener Lagerfeuer/
Grillplatz
sonstiger öffentlicher
Bereich
öffentlichen Veranstaltung/
Vergnügung*
Feuer, die die Anforderungen des § 10 Abs. 2 Polizeiverordnung der Stadt Plauen erfüllen, müssen nicht angezeigt werden! Abweichungen sind anzeige- und genehmigungspflichtig, hierfür fallen Kosten an. Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
Genehmigungspflichtige Eigenschaft des geplanten Feuers
die Stapelhöhe ist größer als 1,00 Meter
der Stapeldurchmesser ist größer als 1,00 Meter
es wird nicht ausschließlich trockenes, unbehandeltes Holz in befestigten Feuerstätten verwendet*
*es soll folgendes verbrannt werden:
es werden nicht ausschließlich handelsübliche Grillmaterialien oder Grillgeräte verwendet*
*es soll folgendes verwendet werden:
Ort, Straße,
ggf. Lageplan:
ggf. Flurstück,
Gemarkung: