unterer Randbereich 10 mm
Anzeige nach § 12 Abs.1 Satz 2 Sächsisches Denkmalschutzgesetz
3. vom Vorhaben betroffenes Gebäude bzw. Grundstück
Gemarkung, Flur,
Flurstücksnummer:
d) vom Vorhaben betroffene Fläche (in qm):
f) geplanter Durchführungszeitraum:
5. Soll eine steuerliche Bescheinigung nach §§ 7i; 10f; 11a EStG beantragt werden?
6. Datenschutzrechtliche Hinweise
Die in der Anzeige und in den ggf. beigefügten Unterlagen verlangten Angaben werden aufgrund von
§ 12 Abs. 1 Sächsisches Denkmalschutzgesetz erhoben. Ohne diese Angaben ist eine Bearbeitung der Anzeige nicht möglich.
Angaben zu Telefonnummern sind freiwillig.
Unterschrift des Anzeigenden
Unterschrift des Eigentümers
Nach § 12 Abs. 1 S. 1 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) darf ein Kulturdenkmal
nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
1. wiederhergestellt oder instand gesetzt werden,
2. in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändert oder beeinträchtigt werden,
3. mit An- und Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden,
4. aus einer Umgebung entfernt werden,
5. zerstört oder beseitigt werden.
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 SächsDSchG sind die Wiederherstellung oder Instandsetzung von
Kulturdenkmalen, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen,
zerstört oder beschädigt wurden (erste Alternative) sowie geringfügige Vorhaben (zweite
Alternative) der Denkmalschutzbehörde abweichend von § 12 Abs. 1 S. 1 SächsDSchG schriftlich
anzuzeigen; dies gilt nicht für Kulturdenkmale im Sinne des § 2 Abs. 5 Buchst. g SächsDSchG
(archäologische Kulturdenkmale).
Der Begriff des geringfügigen Vorhabens wird im Gesetz definiert: Ein geringfügiges Vorhaben an
einem Kulturdenkmal ist die Beseitigung von Schäden und Mängeln an einzelnen Teilen des
Kulturdenkmales zur Herstellung eines denkmalverträglichen Zustandes. Es umfasst insbesondere
die Ausbesserung von Bauteilen nach üblicher Abnutzung oder Schädigung z.B. durch
Witterungseinflüsse einschließlich einer erforderlichen Ergänzung oder Auswechselung von
Bauteilen. Ein geringfügiges Vorhaben ist z.B. die Ausbesserung von Fehlstellen in Wandanstrich
oder -putz und das Nachstecken beschädigter oder fehlender Dachziegel. Es muss sich um
Maßnahmen handeln, die die Wesensart des Gebäudes nicht verändern und lediglich dazu dienen,
das Gebäude in einem denkmalverträglichen Zustand zu erhalten. Nicht erforderlich ist, dass die
Maßnahmen üblicherweise wiederkehrend erfolgen.
Mit der Durchführung der Maßnahme kann begonnen werden, wenn die Denkmalschutzbehörde
nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Anzeige bei der Denkmalschutzbehörde
schriftlich gegenüber dem Anzeigenden erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchzuführen
ist. Die Entscheidung, ob die Anzeige genügt oder ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist,
obliegt der Denkmalschutzbehörde. Darauf, dass die Denkmalschutzbehörde von ihrer
Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch.