Anzeige nach § 12 Abs.1 Satz 2 Sächsisches Denkmalschutzgesetz
1. Anzeigender (Bauherr)
2. Eigentümer
3. vom Vorhaben betroffenes Gebäude bzw. Grundstück
Name, Vorname / Firma:
Telefon( mit Vorwahl):
Straße, HNr.:
PLZ, Ort:
Gemeinde, Ortsteil:
Stand: 2025
Telefon tagsüber:
Name, Vorname / Firma:
Telefon( mit Vorwahl):
Straße, HNr.:
PLZ, Ort:
Telefon tagsüber:
Straße, HNr.:
Gemarkung, Flur,
Flurstücksnummer:
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Stand: 2025
4. Vorhabensbeschreibung

a) Kurzbezeichnung des Vorhabens
Wiederherstellung oder Instandsetzung nach einem außergewöhnlichen Ereignis, insbesondere einer Naturkatastrophe, gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 SächsDschG( erste Alternative)
geringfügiges Vorhaben nach § 12 Abs. 1 S. 2 und 4 SächsDSchG ( zweite Alternative)
b) frühere denkmalschutzrechtliche Genehmigung
Wurde für das Gebäude bzw. Grundstück in der Vergangenheit bereits eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt:
ja, bitte angeben:
nein
c) Beschreibung des Vorhabens
Bitte die Hinweise am Ende dieses Vordruckes beachten und Lagepläne ( mit Kennzeichnung des betroffenen Objektes), Fotografien und ggf. Bauzeichnungen beifügen. Reicht der auf dem Vordruck vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte ein gesondertes Blatt und legen Sie dieses der Anzeige bei.
d) vom Vorhaben betroffene Bauteile
Gründung
Kellerwände außen/innen
tragende und aussteifende Wände außen/ innen, Stützen
Außenputz/ Außenwandverkleidung, einschließlich Dämmstoffe und Unterkonstruktionen
raumabschließende Wände
Decken
Fußböden
Tragwerk des Daches
Dachhaut
Treppen
Treppenräume
Fenster
Türen
Sonstiges:
Aktenzeichen:
Datum:
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Stand: 2025
d) vom Vorhaben betroffene Fläche (in qm):
f) geplanter Durchführungszeitraum:
von:
bis:
5. Soll eine steuerliche Bescheinigung nach §§ 7i; 10f; 11a EStG beantragt werden?
nein
ja
6. Datenschutzrechtliche Hinweise
Die in der Anzeige und in den ggf. beigefügten Unterlagen verlangten Angaben werden aufgrund von
§ 12 Abs. 1 Sächsisches Denkmalschutzgesetz erhoben. Ohne diese Angaben ist eine Bearbeitung der Anzeige nicht möglich.
Angaben zu Telefonnummern sind freiwillig.
7. Unterschrift
Datum
Unterschrift des Anzeigenden
Unterschrift des Eigentümers
Hinweise
Nach § 12 Abs. 1 S. 1 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) darf ein Kulturdenkmal
nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
1. wiederhergestellt oder instand gesetzt werden,
2. in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändert oder beeinträchtigt werden,
3. mit An- und Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden,
4. aus einer Umgebung entfernt werden,
5. zerstört oder beseitigt werden.

Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 SächsDSchG sind die Wiederherstellung oder Instandsetzung von
Kulturdenkmalen, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen,
zerstört oder beschädigt wurden (erste Alternative) sowie geringfügige Vorhaben (zweite
Alternative) der Denkmalschutzbehörde abweichend von § 12 Abs. 1 S. 1 SächsDSchG schriftlich
anzuzeigen; dies gilt nicht für Kulturdenkmale im Sinne des § 2 Abs. 5 Buchst. g SächsDSchG
(archäologische Kulturdenkmale).

Der Begriff des geringfügigen Vorhabens wird im Gesetz definiert: Ein geringfügiges Vorhaben an
einem Kulturdenkmal ist die Beseitigung von Schäden und Mängeln an einzelnen Teilen des
Kulturdenkmales zur Herstellung eines denkmalverträglichen Zustandes. Es umfasst insbesondere
die Ausbesserung von Bauteilen nach üblicher Abnutzung oder Schädigung z.B. durch
Witterungseinflüsse einschließlich einer erforderlichen Ergänzung oder Auswechselung von
Bauteilen. Ein geringfügiges Vorhaben ist z.B. die Ausbesserung von Fehlstellen in Wandanstrich
oder -putz und das Nachstecken beschädigter oder fehlender Dachziegel. Es muss sich um
Maßnahmen handeln, die die Wesensart des Gebäudes nicht verändern und lediglich dazu dienen,
das Gebäude in einem denkmalverträglichen Zustand zu erhalten. Nicht erforderlich ist, dass die
Maßnahmen üblicherweise wiederkehrend erfolgen.

Mit der Durchführung der Maßnahme kann begonnen werden, wenn die Denkmalschutzbehörde
nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Anzeige bei der Denkmalschutzbehörde
schriftlich gegenüber dem Anzeigenden erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchzuführen
ist. Die Entscheidung, ob die Anzeige genügt oder ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist,
obliegt der Denkmalschutzbehörde. Darauf, dass die Denkmalschutzbehörde von ihrer
Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch.
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