Hinweis zum Ausfüllen dieses Vordruckes!
1. Die Steuernummer wird durch die Stadt Annaberg-Buchholz, SG Steuern vergeben.
2. Für jedes Wohngrundstück, das nur eine Wohnung enthält (Einfamilienhaus) oder das zu
mehr als 80 v.H. zu Wohnzwecken dient (Mietwohngrundstück) ist eine Grundsteueranmeldung nach § 42 ff.
Grundsteuergesetz abzugeben, soweit kein Einheitswert festgestellt wurde. Mehrere Gebäude auf einem Grundstück
mit einheitlich benutztem Hofraum, Garagenanlagen usw. können zusammengefasst werden (z.B. Vorderhaus und
Hinterhaus). Bei moderner Wohnsiedlung kann jeweils ein selbstständiger zusammenhängender Baukörper
(z.B. Block) als wirtschaftliche Einheit angesehen werden, auch wenn er mehrere selbständige Hauseingänge und
Treppenhäuser hat.
3. Zur Abgabe der Grundsteueranmeldung und damit zur Zahlung der Grundsteuer ist derjenige verpflichtet, der
Eigentümer des Grund und Bodens und der Gebäude oder nur Eigentümer der Gebäude ist. Sind mehrere Personen
Eigentümer (z.B. Miteigentümer, Gesamtheit aller Eigentümer einer Erben- o. Grundstücksgemeinschaft), sind
diese steuerlichen Pflichten von demjenigen Beteiligten zu erfüllen, dem die Verwaltung des Gebäudes oder der
Wohnung obliegt. Ungeklärte Eigentumsverhältnisse und Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener
Vermögensfragen lassen die grundsteuerlichen Verpflichtungen desjenigen, der tatsächlich als Verwalter über
das Grundstück verfügt, unberührt. Scheitert ein Eigentumsübergang derzeit an einer staatlichen Genehmigung, so
ist der Nutzer des Grundstücks als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen und hat somit die Pflichten des Eigentümers.
4. Für die Beurteilung der Steuerschuldnerschaft sind die Verhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres ausschlaggebend.
Derjenige, der am 1. Januar Eigentümer des Grundstückes war, ist zur Abgabe der Steueranmeldung verpflichtet
und schuldet die Jahressteuer, auch dann, wenn das Grundstück innerhalb des Kalenderjahres verkauft wurde.
5. Der 10jährigen Steuerbefreiung unterliegen alle neugeschaffenen Wohnungen soweit sie nach dem 31.12.1980 bis
einschließlich 31.12.1991 bezugsfertig geworden sind. Neugeschaffen sind Wohnungen, die durch Neubau oder
Anbau oder Erweiterung eines bestehenden Gebäudes geschaffen wurden. Ein Ausbau ist als neugeschaffener
Wohnraum anzusehen, wenn dieser bisher zu anderen Zwecken, als zu Wohnzwecken diente.
6. Der Berechnung der Grundsteuer ist die Wohn- und Nutzfläche zu Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen. Bei
vermieteten Wohnungen und Räumen kann die der Bemessung der Miete zugrundeliegenden Wohn- und Nutzfläche
in die Grundsteuer-Anmeldung übernommen werden. Fehlt es daran, insbesondere bei eigengenutzten Wohnungen,
ist die Wohn- und Nutzfläche entsprechend §§ 42 bis 44 der II. Berechnungsverordnung i.d.F. der Bekanntmachung
vom 12. Oktober 1990 (BGBL. I S. 2178) zu ermitteln. Danach ergibt sich:
a) Die Wohn- oder Nutzfläche oder sonstigen Räume entspricht der Grundfläche der Räume (Innenmaße bei
Rohbauten abzüglich 3 v.H.). die bei der Berechnung der Wohn- oder Nutzfläche zu berücksichtigen sind.
Dies sind alle auf dem Grundstück vorhandenen Räume mit Ausnahme der folgenden:
aa) Hausflure, Treppen, Treppenpodeste in Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen (zum pauschalen
10%-Abzug von der Wohnfläche bei den übrigen Wohngebäuden s. Buchstabe c);
bb) Zubehörräume; als solche kommen in Betracht: Keller, Waschküchen, Abstellräume außerhalb der Wohnung,
Dachböden, Trockenräume, Schuppen (Holzlegen) und ähnlich Räume;
cc) Wirtschaftsräume, als solche kommen in Betracht: Futterküchen, Vorratsräume, Backstuben,
Räucherkammern, Ställe, Scheunen, Abstellräume und ähnliche Räume;
dd) Räume und Raunteile mit einer lichten Höhe von weniger als 1 Meter.
b) Nur mit der Hälfte der Grundfläche sind zu berücksichtigen:
aa) Räume und Raumteile mit einer lichten Höhe von mindestens 12 Meter und weniger als 2 Meter sowie
Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche, nach allen Seiten geschlossene Räume;
bb) Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Freisitze.
c) Bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen ist - soweit bei Ihnen mangels Abgeschlossenheit Hausflure
usw. in vollem Umfang zur Wohnfläche rechnen- die ermittelte Grundfläche um 10 v.H. zu kürzen. Dies gilt vor
allem für Einfamilienhäuser.
Die Wohnfläche ist auf volle Quadratmeter nach unten abzurunden.
Eine Sammelheizung ist eine Heizungsanlage, bei der an einer Stelle des Gebäudes (Zentralheizung) der Wirtschaftseinheit (Blockheizung) oder Wohnung (Etagenheizung) ein Wärmeträger mit Hilfe beliebiger Energiearten erwärmt wird und mit diesen alle Wohn- und ‚Schlafräume erwärmt werden. Als Sammelheizung gelten auch Fernwärmeversorgung, Nachtspeicherheizungen, Gasöfen, Kachelofen-Mehrraumheizungen und zentral versorgte Öl-Einzelofenheizungen.