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Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz, Stand  24.02.2022
SG Hoch- und Tiefbau
Herr Schubert
Tel.:  03733 425-163
Fax:  03733 425-142
Mail:  robert.schubert@annaberg-buchholz.de
Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz
FB Bau
SG Hoch- und Tiefbau
Markt 1
09456 Annaberg-Buchholz
Antrag

auf Errichtung einer Grundstückszufahrt

Bezeichnung des Grundstücks
Straße, Hausnummer, ggf. OT)*
Gemarkung / Flurstück)*
Aktenzeichen
nein
ja
erstmalige Herstellung einer Grundstückzufahrt
zweite Grundstückszufahrt
Hiermit wird die Zustimmung zur Durchführung von Arbeiten an der Straße gemäß § 22 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Sächsisches Straßengesetz zur Herstellung einer Grundstückszufahrt beantragt:
Name, Vorname*
OT, Straße*
Antragsteller /-in
PLZ, Ort*
Telefon, Mail, Fax*
Reparatur, Veränderung der Grundstückszufahrt
(genaue Firmenbezeichnung - bei Antragstellung durch Dritte)
Baugenehmigung
Zufahrtsbreite in m
Anlagen
Lageplan mit Längsschnitt der Zufahrt
Sonstige Anlagen
Steht die Errichtung der Zufahrt im Zusammenhang mit einem baugenehmigungspflichtigen Verfahren?
Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz, Stand 24.02.2022
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Unterschrift antragstellende Person
Annaberg-Buchholz, den
Mir ist bekannt, dass

1. alle durch die Baumaßnahme entstehenden Kosten zu meinen Lasten gehen
2. die Arbeiten erst nach vorliegender Zustimmung  erfolgen dürfen.
3. der Antrag ohne Lageplan der geplanter Zufahrt nicht bearbeitet wird.
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Unterschrift Bauherr/-in bzw. Grundstückseigentümer/-in
(falls nicht identisch mit antragstellender Person)
erhalten zu haben und verpflichten uns, die darin geforderten Schutzmaßnahmen und Bedingungen einzuhalten.

Für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Anweisung entstanden sind, kommen wir im vollen Umfang auf.
Gleichzeitig bestätigen wir, Ihre
1. Die Zufahrt ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Sie ist so zu
    errichten, dass Zu- und Abfahren entsprechend der geltenden Verkehrsregelung möglich ist.

2. Die Unterhaltung der Zufahrt obliegt gem. § 22 Abs. 3 i.V. m. § 18 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Straßengesetz
    (SächsStrG) dem Anlieger/Grundstückseigentümer.

3. Die Kosten für die Herstellung der Zufahrt trägt der Antragsteller.

4. Der öffentliche Verkehrsraum muss durch einen abgesenkten Granitbordstein mit 3 cm Bordanschlag vom
    privaten Grundstück entlang der Grundstücksgrenze abgegrenzt werden. Sofern die Grundstücksgrenze in der
    Örtlichkeit nicht zweifelsfrei an Hand der Vermarkung festgestellt werden kann, obliegt die amtliche Feststellung
    dem Antragsteller. Zu errichten ist der Tiefbordstein auf öffentlichem Grund. Der vorhandene Granitbordstein als
    Abgrenzung Fahrbahn/Gehweg darf auf einer Länge von max. 5 m für die Zufahrt der geplanten Stellfläche
    abgesenkt werden. Der Bordanschlag hat 3 cm zu betragen.

5. Durch geeignete Maßnahmen hat der Antragsteller sicher zu stellen, dass kein Oberflächenwasser vom privaten
    Grundstück auf die öffentlichen Verkehrsflächen geleitet wird.
    Geeignete Maßnahmen:             Entwässerungsrinnen mit Ablauf auf eigenem Grundstück
    Nicht geeignete Maßnahmen:    versickerungsfähiges Pflaster ohne oben genannte Maßnahmen

6. Auf der gesamten Länge der Zufahrt ist die Fahrbahnentwässerung aufrecht zu erhalten.

7. Die Pflicht zur Unterhaltung und Verkehrssicherung der Grundstückszufahrt obliegt dem Grundstückseigentümer.

8. Vor Beginn der Arbeiten ist durch den Antragsteller zu klären, ob im Bereich der zukünftigen Grundstückszufahrt
    Fernmeldeanlagen, Versorgungsleitungen bzw. Antennenkabel verlegt sind. Sollte dies der Fall sein, sind die
    Erlaubnisscheine für Erdarbeiten bei den Anlageneigentümern einzuholen.

9. Verschmutzungen der Straße, die im Zusammenhang mit den Arbeiten entstehen, sind unverzüglich zu
    beseitigen. Baustoffe, Aushub und Teile der Baustelleneinrichtung dürfen nicht auf der Fahrbahn gelagert bzw.
    abgestellt werden.
Auflagen und Hinweise
10. Baubeginn und Bauende sind im Rahmen der Einholung einer
      bei der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz schriftlich anzuzeigen.
      Diese ist mindestens 14 Tage vor Baubeginn bei der Straßenverkehrsbehörde einzuholen.
11. Im Rahmen der zu erteilenden Zustimmung können weitere Auflagen erfolgen.
     
12. Mit Fertigstellung findet eine förmliche Abnahme durch den Straßenbaulastträger statt. Festgestellte Mängel sind
      unverzüglich zu beseitigen.