Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die durch die unbeanstandete Entgegennahme dieser Steueranmeldung bewirkte Festsetzung der auf das betreffende Quartal entfallenden Spielautomatensteuer kann innerhalb eines Monats ab Einreichung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Annaberg-Buchholz, Mark 1, 09456 Annaberg-Buchholz einzulegen.
Der Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung, insbesondere bleibt die Verpflichtung zur termingemäßen Zahlung der erklärten Steuerbeträge bestehen; deren Einziehung wird nicht gehemmt.
Weitere Hinweise:
Nach § 6a der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Annaberg-Buchholz ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt Annaberg-Buchholz eine Steueranmeldung auf diesem amtlich vorgeschriebenen Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse Annaberg zu entrichten.
Der Steuerschuldner ist darüber hinaus verpflichtet, das Aufstellen, den Austausch, die Außerbetriebnahme von Apparaten und sonstigen Spieleinrichtungen innerhalb zwei Wochen der Stadt Annaberg-Buchholz auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen. Entsprechende Vordrucke können im Steueramt der der Stadt Annaberg-Buchholz abgefordert werden.
Prüfungsvorschriften
Das Steueramt der Stadt Annaberg-Buchholz kann - auch im Nachhinein - die Vorlage von Geschäftsunterlagen (z.B. Zählwerkausdrucke) verlangen, an Hand derer sich die Richtigkeit der in der Steuernmeldung gemachten Angaben überprüfen lässt.
Zur Sicherung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Vergnügungssteuer können die Bediensteten der Stadt Annaberg-Buchholz ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume von Steuerschuldnern während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.
Die Steuerschuldner und die von ihnen betrauten Personen haben dann auf Verlangen der Bediensteten Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Zählwerkausdrucke und andere Unterlagen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Verrichtungen an den Apparaten und Spieleinrichtungen vorzunehmen, damit die Feststellungen ermöglicht werden.
Weitergehende gesetzliche Prüfungsrechte bleiben unberührt.