Name(n), Vorname(n) / Firma
Genaue Bezeichnung des Vorhabens:
Gemarkung, Flurstücksnummer
Datum, Unterschrift des Bauherrn / Vertreter des Bauherrn
An die Bauaufsichtsbehörde
Aktenzeichen der Bauaufsichtsbehörde
Eingangsstempel der Bauaufsichtsbehörde
Anzeige der Aufnahme der Nutzung
nach § 82 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO)
zur Vorlage in der Genehmigungsfreistellung
Anschrift der Bauaufsichtsbehörde
Die Anzeige ist mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung an die Bauaufsichtsbehörde zu senden.
Die Aufnahme der Nutzung erfolgt am:
Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat.