Freistaat Sachsen - empfohlener Vordruck -
Genaue Bezeichnung des Vorhabens:
Gemarkung, Flurstücksnummer
Aktenzeichen der Bauaufstichtsbehörde
Der Eingang der vollständigen Unterlagen wird mit nebenstehendem Datum bestätigt:
Mit der Ausführung des Vorhabens darf drei Wochen nach dem von der Bauaufsichtsbehörde bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die Bauaufsichtsbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb dieser Frist.
Sind Abweichungen nach § 67 Absatz 1 Satz 1 SächsBO beantragt worden, darf mit der Bauausführung der davon betroffenen Teile des Bauvorhabens erst begonnen werden, wenn dem Antrag entsprochen wurde.
Bestätigung
des Eingangsdatums in der Genehmigungsfreistellung
nach § 62 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO)