unterer Randbereich 10 mm
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© Landratsamt Bautzen 04/2022
Zugunsten der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen.
Antrag zur Teilnahme am
"Begleiteten Fahren ab 17"
Beiblatt 2 zum Antrag auf
Erteilung der Fahrerlaubnis
Eine Kopie des Führerscheins und des Personalausweises der Begleitperson ist beigefügt.
Ich erkläre mein Einverständnis:
- zu meiner Benennung als Begleitperson für den oben angegebenen Antragsteller zur Teilnahme am
"Begleiteten Fahren ab 17"
- zur Mitteilung an den oben angegebenen Antragsteller, wenn ich die Anforderungen als Begleitperson
nicht erfülle
- zur Einholung einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister
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3. Anforderungen an die begleitende Person nach § 48a Abs. 4 bis 6 FeV
Unterschrift der Begleitperson
Die Anforderungen des § 48a Abs. 4 bis 6 FeV habe ich zur Kenntnis genommen.
(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
1. vor Antritt einer Fahrt und
2. während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,
ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des
Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder
kurze Hinweise geben.
(5) Die begleitende Person
1. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
2. muss mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer
entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die
Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens
mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen
auszuhändigen ist,
3. darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis oder bei Beantragung der Eintragung weiterer
zur Begleitung vorgesehener Personen im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als 1 Punkt belastet
sein.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Beantragung der Fahrerlaubnis oder bei Beantragung der Eintragung
weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat
die Auskunft nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen.
(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten,
wenn sie
1. 0,25 mg/I oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
2. unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten
berauschenden Mittels steht. Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der
Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen
konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.