unterer Randbereich 10 mm
Zum Drucken des Formulars (z. B. für das händische Ausfüllen) nutzen Sie folgende Schaltfläche:
© Landratsamt Bautzen 08/2021
Zugunsten der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen.
Antrag auf Erteilung einer
Abgeschlossenheitsbescheinigung
nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
zum Zwecke der Bildung von
2. Eigentümer nach dem Grundbuch
(nur ausfüllen, falls abweichend vom Antragsteller)
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Bezeichnung des Vorhabens
Gebäude wird für die in den beiliegenden Aufteilungsplänen
Dem Antragsteller ist bekannt, dass die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung durch die Bauaufsichtsbehörde keine Baugenehmigung und auch keine baurechtliche Beurteilung der eingereichten Unterlagen darstellt und nicht zur Durchführung von nicht verfahrensfreien Vorhaben berechtigt.
bezeichneten, nicht Wohnzwecken dienenden Räume
bezeichneten Kellerräume/Räume in Nebengebäuden
bezeichneten Tiefgaragenstellplätze/Garagen
der Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung gestellt. Die Einheiten sind abgeschlossen und erfüllen auch sonst die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere entsprechen sie dem Erfordernis des
Datum, Unterschrift des Antragstellers
Datum, Unterschrift des Eigentümers
Informationen nach Datenschutzgrundverordnung finden Sie unter
Ihre personenbezogenen Daten werden durch das Landratsamt Bautzen ausschließlich zur Bearbeitung Ihres Antrages erhoben.
Die Angaben sind erforderlich, um Ihren Antrag sachgerecht bearbeiten zu können.
Die Erhebung, Speicherung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt nach den Vorschriften des Sächsischen Datenschutzgesetzes.
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Hinweise zur Abgeschlossenheitsbescheinigung
Einzureichende Unterlagen
Das Verfahren zur Entscheidung über eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist antragsgebunden. Der Antrag kann formlos gestellt werden, er muss jedoch alle notwendigen Angaben enthalten. Wir empfehlen deshalb die Verwendung des von uns zur Verfügung gestellten Antrags.
Es sind mindestens zwei vollständige Antragsunterlagen einzureichen, da nach der Entscheidung eine Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde verbleibt und nur eine dem Antragsteller zurückgegeben wird. Mehrfertigungen können eingereicht werden, sind jedoch zusätzlich kostenpflichtig.
2. Aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte.
3. Lageplan mit Darstellung der Baukörper und Sondernutzungsbereiche auf dem Grundstück.
1. Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung
Bei juristischen Personen als Antragsteller ist eine Vertretungsvollmacht beizufügen.
Bei mehreren Antragstellern ist ein Bevollmächtigter zu benennen.
Auf § 10 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) wird hingewiesen.
5. Schnittdarstellungen für alle Gebäude, in denen Sondereigentum gebildet werden soll.
Es ist ein Maßstab von mindestens 1:100 zu verwenden.
6. Ansichten für alle Gebäude, in denen Sondereigentum gebildet werden soll.
Es sind die Ansichten von allen Seiten vorzulegen.
4. Grundrisse aller Geschosse einschl. Dach- und Kellergeschosse von allen Gebäuden
(auch Garagen, Schuppen usw.), in denen Sondereigentum gebildet werden soll
(Maßstab mind. 1:100) mit Darstellung von Wandstärken, Treppen, Türen, Fenstern,
Schornsteinen, Lüftungsschächten, Balkonen, Sanitär- und Nutzanlagen (Küchen,
Kochnischen, Bäder, Toiletten, Heizungsanlagen usw.). In den Räumen sind die jeweilige
Nutzungen einzutragen (z. B. Flur, Bad, Küche, Wohnraum, Abstellraum, Verkaufsraum,
Lager, Balkon, Heizraum, Schuppen, Garage, …). Die einzelnen Sondereigentums-
bereiche (d.h. alle einer Nutzungseinheit zugeordneten Räume einschl. Keller,
Bodenräume, Balkone, Garagen, Schuppen usw.) sind jeweils gleich zu kennzeichnen.
Empfohlen wird eine fortlaufende Nummerierung mit „1" beginnend, d.h. alle Räume der
Nutzungseinheit „1" sind mit einer 1 zu kennzeichnen, die der Nutzungseinheit „2" mit
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Gebäude oder Räume, die nicht dargestellt sind, werden von einer Bescheinigung nicht erfasst. Gleiches gilt für Räume, die keiner Nutzungseinheit zugeordnet sind (z. B. gemeinschaftliches Treppenhaus).
Es ist deshalb nicht erforderlich, Gemeinschaftseigentum gesondert zu kennzeichnen.
Für Flächen, die nicht abgeschlossen sind (z. B. ebenerdige Terrassen ohne Darstellung einer vollständigen Abtrennung zum Grundstück, Stellplätze auf dem Grundstück, Gartenbereiche), kann eine Abgeschlossenheit nicht bescheinigt werden. Hier ist eine Zuordnung zu den einzelnen Nutzungsbereichen nur über Sondernutzungsrecht möglich. Nähere Auskünfte erteilen die Notare.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass eine von der Bauaufsichtsbehörde erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht als Baugenehmigung oder Vorbescheid zu betrachten ist. Gegenstand der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist einzig und allein die Abgeschlossenheit der Nutzungseinheiten. Eine bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Prüfung findet nicht statt.