Antrag
auf Eintragung einer Baulast
gemäß § 83 Abs. 1 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Telefon
Zugunsten der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen.
Die Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
Straße
PLZ
Firma
Haus-Nr.
Ort
Ortsteil
1. Antragsteller
E-Mail
3. Entwurfsverfasser (§ 54 SächsBO)
2. Bauvorhaben und Baugrundstück
Bezeichnung des Vorhabens
Straße
Gemarkung
PLZ
Haus-Nr.
Ortsteil
Flurstück(e)
Flur
Telefon
Straße
PLZ
Firma
Haus-Nr.
Ort
Ortsteil
E-Mail
Aktenzeichen
Aktenzeichen zugehöriger Bauantrag
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Ort
Vorname
Name
Vorname
Name
Titel
Absender
Name
Straße
PLZ
Land
Ort
Zum Drucken des Formulars (z.B. für das händische Ausfüllen) nutzen Sie folgende Schaltfläche:
akad.
Grad
4. Art der Baulast
Raum für Eintragungen/Bemerkungen
notwendigen Stellplätzen und deren Zufahrt (§ 49 Abs. 1 SächsBO)
5. Zu belastende Grundstücke
lfd.
Gemeinde, Ortsteil
Straße, Haus-Nr.
Gemarkung, Flur, Flurstück(e)
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Reicht der auf dem Vordruck vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte ein gesondertes Blatt und legen Sie dieses dem Antrag bei.

Informationen nach Datenschutzgrundverordnung finden Sie unter  
Unterschrift des Antragstellers
Ort, Datum
7. Antrag
Die für die Baulasteintragung erforderliche(n) Verpflichtungserklärung(en) soll(en) unterzeichnet werden:
Unterschrift des Entwurfsverfassers
Ort, Datum
6. Eigentümer der zu belastenden Grundstücke
lfd.
Name, Vorname/Firma
(gemäß Nr. 5 - für ggf. weitere bitte Anlage beifügen)
Anschrift
Hiermit beantrage ich das Eintragen einer Baulast.

Mir ist bekannt, dass die Baulasteintragung das schriftliche Einverständnis aller Eigentümer der zu belastenden Grundstücke voraussetzt und erst nach der Eintragung durch die Bauaufsichtsbehörde in das Baulastenverzeichnis wirksam wird. Baulasten werden unbeschadet der privaten Rechte Dritter in das Baulastenverzeichnis eingetragen und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. Baulasten gehen nur durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der § 83 SächsBO „Baulasten, Baulastenverzeichnis" ist mir bekannt. Mir ist weiterhin bekannt, dass das Eintragen von Baulasten in das Baulastenverzeichnis nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) für den Antragsteller kostenpflichtig ist. Das Erheben der Verwaltungskosten gegenüber einem Dritten setzt voraus, dass dem Antrag eine entsprechende Erklärung des Dritten zur Kostenübernahme beigefügt wird. Sofern eine persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 12 SächsVwKG geltend gemacht wird, sind dem Antrag Angaben gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 SächsVwKG beizufügen.

Die Bauaufsichtsbehörde behält sich vor, die Angaben zu den Grundstückseigentümern zu überprüfen bzw. entsprechende Eigentumsnachweise abzufordern.

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