Landratsamt Bautzen
Bauaufsichtsamt
Macherstraße 55
01917 Kamenz
Antrag
auf Eintragung einer Baulast
gemäß § 83 Abs. 1 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Zugunsten der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen.
Die Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
3. Entwurfsverfasser (§ 54 SächsBO)
2. Bauvorhaben und Baugrundstück
Bezeichnung des Vorhabens
Aktenzeichen zugehöriger Bauantrag
© Landratsamt Bautzen 07/2020
Sicherung einer Zufahrt (§ 4 Abs. 1 SächsBO)
Sicherung von Leitungsrechten (nach BauGB)
Vereinigungsbaulast (§ 4 Abs. 2 SächsBO)
Nutzungsbeschränkung (§ 35 Abs. 5 BauGB)
Raum für Eintragungen/Bemerkungen
Sicherung einer Abstandsfläche (§ 6 Abs. 2 SächsBO)
Sicherung eines Brandschutzabstandes (§ 30 Abs. 2 SächsBO)
Sicherung gemeinsamer Bauwerksteile (§ 12 Abs. 2 SächsBO)
notwendigen Stellplätzen und deren Zufahrt (§ 49 Abs. 1 SächsBO)
Sicherung eines notwendigen Spielplatzes (§ 8 Abs. 2 SächsBO)
5. Zu belastende Grundstücke
Gemarkung, Flur, Flurstück(e)
© Landratsamt Bautzen 07/2020
Reicht der auf dem Vordruck vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte ein gesondertes Blatt und legen Sie dieses dem Antrag bei.
Informationen nach Datenschutzgrundverordnung finden Sie unter
Unterschrift des Antragstellers
Die für die Baulasteintragung erforderliche(n) Verpflichtungserklärung(en) soll(en) unterzeichnet werden:
vor der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Bautzen
Unterschrift des Entwurfsverfassers
© Landratsamt Bautzen 07/2020
6. Eigentümer der zu belastenden Grundstücke
(gemäß Nr. 5 - für ggf. weitere bitte Anlage beifügen)
Hiermit beantrage ich das Eintragen einer Baulast.
Mir ist bekannt, dass die Baulasteintragung das schriftliche Einverständnis aller Eigentümer der zu belastenden Grundstücke voraussetzt und erst nach der Eintragung durch die Bauaufsichtsbehörde in das Baulastenverzeichnis wirksam wird. Baulasten werden unbeschadet der privaten Rechte Dritter in das Baulastenverzeichnis eingetragen und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. Baulasten gehen nur durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der § 83 SächsBO „Baulasten, Baulastenverzeichnis" ist mir bekannt. Mir ist weiterhin bekannt, dass das Eintragen von Baulasten in das Baulastenverzeichnis nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) für den Antragsteller kostenpflichtig ist. Das Erheben der Verwaltungskosten gegenüber einem Dritten setzt voraus, dass dem Antrag eine entsprechende Erklärung des Dritten zur Kostenübernahme beigefügt wird. Sofern eine persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 12 SächsVwKG geltend gemacht wird, sind dem Antrag Angaben gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 SächsVwKG beizufügen.
Die Bauaufsichtsbehörde behält sich vor, die Angaben zu den Grundstückseigentümern zu überprüfen bzw. entsprechende Eigentumsnachweise abzufordern.