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akad. Grad
© Landratsamt Bautzen 07/2021
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über die Teilnahme an einer Übung im
jagdlichen Schießen
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Unterschrift/Stempel
§ 1 Abs. 4 Sächsisches Jagdgesetz
Wer die Jagd ausübt, soll vor Beginn der Jagdausübung im Jagdjahr an einer Übung im jagdlichen Schießen teilgenommen haben.
an einer Übung im jagdlichen Schießen mit einer der nachfolgenden Waffen
auf dem Schießstand
teilgenommen hat.
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am (Datum)
Datum