Aktenzeichen der Gemeinde
Eingangsstempel der Gemeinde
Freistaat Sachsen - bekannt gemachter Vordruck nach § 8 Abs. 3 DVOSächsBO
Stellungnahme der Gemeinde
nach § 36 des Baugesetzbuches (BauGB),
§ 69 Absatz 1 und § 77 Absatz 1 der Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Genaue Bezeichnung des Vorhabens:
Gemarkung, Flurstücksnummer
Zutreffendes bitte ankreuzen [x] oder ausfüllen.
Reicht der auf dem Vordruck vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte ein gesondertes Blatt und legen Sie dieses dem Antrag bei.
An die Bauaufsichtsbehörde
Aktenzeichen der Bauaufsichtsbehörde
Eingangsstempel der Bauaufsichtsbehörde
zum Bauantrag nach § 68 SächsBO
zum Antrag auf Vorbescheid nach § 75 SächsBO
zum Antrag auf Zustimmung nach § 77 SächsBO
zum Antrag auf Ausnahme und/oder Befreiung nach § 31 BauGB
zum Antrag auf Abweichung von örtlichen Bauvorschriften nach § 67 Absatz 1 SächsBO
3. Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 BauGB
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB).
Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans:
Das Bauvorhaben wurde behandelt
als Angelegenheit der laufenden Verwaltung.
Das Einvernehmen der Gemeinde wird erteilt.
Einvernehmen nach § 36 BauGB:
Das Einvernehmen der Gemeinde wird nicht erteilt. Versagungsgründe sind auf einem gesonderten Blatt beigefügt.
Die Gemeinde stimmt dem Vorhaben zu.
Stellungnahme nach § 69 Abs. 1 SächsBO:
Die Gemeinde stimmt dem Vorhaben nicht zu. Einwendungen gegen das Vorhaben sind auf einem gesonderten Blatt beigefügt.
Die Gemeinde stimmt dem Vorhaben zu.
Stellungnahme nach § 77 Abs. 1 SächsBO:
Die Gemeinde widerspricht dem Vorhaben. Die Gründe sind auf einem gesonderten Blatt beigefügt.