An die Bauaufsichtsbehörde
Aktenzeichen der Bauaufsichtsbehörde
Eingangsstempel der Bauaufsichtsbehörde
Freistaat Sachsen - bekannt gemachter Vordruck nach § 8 Abs. 3 DVOSächsBO
nach § 61 Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO)
Name(n), Vorname(n) / Firma
Name(n), Vorname(n) / Firma
Gemarkung, Flurstücksnummer
Zutreffendes bitte [x] ankreuzen oder ausfüllen.
Reicht der auf dem Vordruck vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte ein gesondertes Blatt und legen Sie dieses dem Antrag bei.
Anzeige der Beseitigung von Anlagen
Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Genaue Bezeichnung des Vorhabens:
Genaue Bezeichnung der zu beseitigenden Anlagen:
freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 4 oder 5
sonstige Anlagen über 10 m Höhe, die keine Gebäude sind
nicht freistehende Gebäude
4. Tragwerksplaner nach § 66 SächsBO
Name(n), Vorname(n) / Firma
qualifizierter Tragwerksplaner gemäß § 66 Absatz 2 Satz 1 oder 2 SächsBO
Prüfingenieur/Prüfsachverständiger für Standsicherheit gemäß
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 22 Absatz 1 Satz 1 DVOSächsBO
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind
5. Beurteilung der Standsicherheit bei nicht freistehenden Gebäuden
Die Standsicherheit des Gebäudes/der Gebäude, an das/die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, wird nicht beeinträchtigt.
Datum, Unterschrift des Tragwerkplaners
Nicht erforderlich, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.
Eine Überwachung der Beseitigung ist erforderlich
6. Anlagen gemäß DVOSächsBO
Lageplan
(mit genauer Angabe der Lage der zu beseitigenden Anlagen und Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer)
Standsicherheitsnachweis bei nicht freistehenden Gebäuden
statistischer Erhebungsbogen
7. Datenschutzrechtliche Hinweise
Die in dieser Anzeige und in den erforderlichen Unterlagen verlangten Angaben werden aufgrund von § 68 SächsBO erhoben. Ohne diese Angaben ist eine Bearbeitung der Anzeige nicht möglich. Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen sind freiwillig.
Bauherr und Entwurfsverfasser sind damit einverstanden, dass Ort und Straße der Baustelle, Art und Größe des Bauvorhabens sowie ihre Namen und Anschriften einem Verlag zur kostenlosen Veröffentlichung mitgeteilt werden.
Der Ausführungsbeginn ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen (Anlage 13).
Die Anzeige entbindet nicht von der Verpflichtung, erforderliche Genehmigungen oder Anzeigen nach anderen Gesetzen oder Verordnungen einzuholen beziehungsweise zu erstatten. Hierbei kann es sich insbesondere um Genehmigungen oder Anzeigen nach dem Städtebau-, Denkmalschutz-, Immissionsschutz-, Gefahrstoff- oder Abfallrecht handeln.
Datum, Unterschrift des Bauherrn / Vertreters des Bauherrn
Angabe nur bei nicht freistehenden Gebäuden, die nicht an verfahrensfreie Gebäude angebaut sind, notwendig