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An die Bauaufsichtsbehörde
Aktenzeichen der Bauaufsichtsbehörde
Eingangsstempel der Bauaufsichtsbehörde
Freistaat Sachsen - bekannt gemachter Vordruck nach § 8 Absatz 3 DVOSächsBO
Anlage 10
Erklärung des Tragwerkplaners zur Prüfpflicht des Vorhabens
nach § 12 Abs. 3 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)



2. Vorhaben
Genaue Bezeichnung des Vorhabens:
3. Grundstück
Gemeinde, Ortsteil
Straße, Hausnummer
Gemarkung, Flurstücksnummer
Zutreffendes bitte ankreuzen  [x] oder ausfüllen.
Reicht der auf dem Vordruck vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte ein gesondertes Blatt und legen Sie dieses dem Formblatt bei.
Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO
Baugenehmigungsverfahren nach § 64 SächsBO
zum Standsicherheitsnachweis
Name(n), Vorname(n) / Firma
Telefon (mit Vorwahl)
Straße, Hausnummer
PLZ
Ort
E-Mail-Adresse
1. Bauherr
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Anlage 10
Telefon (mit Vorwahl)
5. Tragwerksplaner
Straße, Hausnummer
PLZ
Ort
Listennummer:
qualifizierter Tragwerksplaner gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 oder 2 SächsBO
Verzeichnisnummer:
Prüfingenieur/Prüfsachverständiger für Standsicherheit gemäß
§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 22 Abs. 1 Satz 1 DVOSächsBO
6. Erklärung des Tragwerksplaners
Die Kriterien nach Ziffer 4 sind
7. Unterschrift
Datum, Unterschrift des Tragwerkplaners
ausnahmslos erfüllt. Eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises ist nicht erforderlich.
nicht ausnahmslos erfüllt. Eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises ist erforderlich.
4. Beurteilung des Gebäudes oder der baulichen Anlage in Bezug auf die Kriterien nach Anlage 2 der DVOSächsBO
4.1
Bei erddruckbelasteten Gebäuden beträgt die Höhendifferenz zwischen
Gründungssohle und Erdoberfläche maximal 4 m. Einwirkungen aus Wasserdruck
müssen rechnerisch nicht berücksichtigt werden.
4.2
Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden nicht beeinträchtigt.
Unterfangungen oder nachzuweisende Baugrubensicherungen sind nicht erforderlich.
4.3
Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Wesentlichen bis zu den
Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung,
auch für Teilbereiche, ist nicht erforderlich.
4.4
Die Geschossdecken sind linienförmig gelagert und dürfen für gleichmäßig verteilte Lasten (Kilonewton/Quadratmeter) und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (Kilonewton/Meter) bemessen werden. Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten keine Einzellasten.
4.5
Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können mit
einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden.
Räumliche Tragstrukturen müssen rechnerisch nicht nachgewiesen werden.
Besondere Stabilitäts-, Verformungs- und Schwingungsuntersuchungen sind nicht erforderlich.
4.6
ja
nein
Außergewöhnliche sowie dynamische Einwirkungen sind nicht vorhanden.
Beanspruchungen aus Erdbeben müssen rechnerisch nicht verfolgt werden.
4.7
Besondere Bauarten und Bauteile wie zum Beispiel Spannbetonbau, Verbundbau, durch Klebung zusammengesetzte Holzbauteile oder Holztragwerke und geschweißte Aluminiumkonstruktionen werden nicht angewendet.
4.8
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind
Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flachgründung
entsprechend DIN EN 1997-1 in Verbindung mit DIN 1054. Ausgenommen sind Gründungen auf setzungsempfindlichem Baugrund.
Allgemeine Rechen- oder Berechnungsverfahren oder erweiterte Berechnungsmodelle zur Bemessung von Bauteilen und Tragwerken unter Brandeinwirkung werden nicht angewendet.
4.9
Name(n), Vorname(n) / Firma
E-Mail-Adresse