Hinweise
Nach § 12 Abs. 1 S. 1 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) darf ein Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
1. wiederhergestellt oder instand gesetzt werden,
2. in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändert oder beeinträchtigt werden,
3. mit An- und Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden,
4. aus einer Umgebung entfernt werden,
5. zerstört oder beseitigt werden.
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 SächsDSchG sind die Wiederherstellung oder Instandsetzung von Kulturdenkmalen, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder beschädigt wurden (erste Alternative) sowie geringfügige Vorhaben (zweite Alternative) der Denkmalschutzbehörde abweichend von § 12 Abs. 1 S. 1 SächsDSchG schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht für Kulturdenkmale im Sinne des § 2 Abs. 5 Buchst. g SächsDSchG (archäologische Kulturdenkmale).
Der Begriff des geringfügigen Vorhabens wird im Gesetz definiert: Ein geringfügiges Vorhaben an einem Kulturdenkmal ist die Beseitigung von Schäden und Mängeln an einzelnen Teilen des Kulturdenkmales zur Herstellung eines denkmalverträglichen Zustandes. Es umfasst insbesondere die Ausbesserung von Bauteilen nach üblicher Abnutzung oder Schädigung z.B. durch Witterungseinflüsse einschließlich einer erforderlichen Ergänzung oder Auswechselung von Bauteilen. Ein geringfügiges Vorhaben ist z.B. die Ausbesserung von Fehlstellen in Wandanstrich oder -putz und das Nachstecken beschädigter oder fehlender Dachziegel. Es muss sich um Maßnahmen handeln, die die Wesensart des Gebäudes nicht verändern und lediglich dazu dienen, das Gebäude in einem denkmalverträglichen Zustand zu erhalten. Nicht erforderlich ist, dass die Maßnahmen üblicherweise wiederkehrend erfolgen.
Mit der Durchführung der Maßnahme kann begonnen werden, wenn die Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Anzeige bei der Denkmalschutzbehörde schriftlich gegenüber dem Anzeigenden erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Die Entscheidung, ob die Anzeige genügt oder ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, obliegt der Denkmalschutzbehörde. Darauf, dass die Denkmalschutzbehörde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch.