zu belastende Grundstücke
Eigentümer der zu belastenden Grundstücke
Hiermit beantrage ich die Eintragung einer Baulast.
Mir ist bekannt, dass die Baulasteintragung das schriftliche Einverständnis aller Eigentümer der zu belastenden Grundstücke voraussetzt und erst nach der Eintragung durch die Bauaufsichtsbehörde in das Baulastenverzeichnis wirksam wird. Baulasten werden unbeschadet der privaten Rechte Dritter in das Baulastenverzeichnis eingetragen und wirken gegenüber den Rechtsnachfolgern. Baulasten gehen nur durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der § 83 SächsBO Baulasten, Baulastenverzeichnis ist mir bekannt. Mir ist weiterhin bekannt, dass die Eintragung von Baulasten in das Baulastenverzeichnis nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen für den Antragsteller kostenpflichtig ist, sofern keine Gebührenbefreiung nach § 4 SächsVwKG vorliegt oder Kostenübernahme durch einen Dritten erklärt wird.
Die für die Baulasteintragung erforderliche(n) Verpflichtungserklärung(en) soll(en) unterzeichnet werden:
vor der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Erforderliche Unterlagen (bitte als Anlage beifügen):
- Auszug aus dem Liegenschaftskataster (nicht älter als ein halbes Jahr)
- Lageplan - nicht größer als A3 (je belastetes Flurstück 5-fach, die Lage der Baulast muss bemaßt und braun schraffiert dargestellt sein)
bei Abstandsflächenbaulast Erstellung durch ein Vermessungsbüro (falls ein Katasternachweis gemäß § 12 Abs. 2 SächsVerm.KatGDVO vorliegt, ist die Erstellung des Lageplanes auf dessen Grundlage auch durch ein Ingenieurbüro möglich)
- Einverständniserklärung/en der Eigentümer der belasteten Flurstücke
- Grundbuchauszug (je belastetes Flurstück)