Der/Die Antragsteller/-in bzw. Unternehmer/-in erklärt, dass ihm/ihr bekannt ist:
dass er/sie wird im Geschäftsverkehr anstelle des Unternehmers tätig wird und im Unternehmen selbständig und selbstverantwortlich im Rahmen der vertraglich definierten Aufgaben leiten.
Tätigkeiten, welche in den Verantwortungsbereich eines Verkehrsleiters fallen, sind z.B.:
- Vertragsabschlüsse im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit
- Disposition der Fahrzeuge
- Technische Überwachung der Fahrzeuge
- Überwachung versicherungs-, steuer- und abgabenrechtlicher Belange
- Einweisung, Einsatz, Aufsicht über das beschäftigte Personal
- Sicherstellung der Einhaltung der Sozialvorschriften
- Zusammenstellung der Beförderungsdokumente
- Controlling
Der/die Verkehrsleiter/in erklärt, dass ihr/ihm bekannt ist:
- dass sie im Rechts- und Geschäftsverkehr des Unternehmens aufzutreten hat (Behördengänge, Vertragsabschlüsse etc.)
- dass es zum Widerruf der gegenständlichen Genehmigung führen kann, wenn die Geschäfte nicht tatsächlich führt oder die Voraussetzungen des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers vom 21.10.2009 (VO (EG) Nr. 1071/2009 nicht mehr erfüllt werden,
- dass es zum Widerruf der gegenständlichen Genehmigung führen kann, wenn die Voraussetzungen der persönlichen Zuverlässigkeit nach Art. 6 VO EG 1071/2009 nicht mehr erfüllt werden,
- die Tätigkeit als Verkehrsleiter/in gemäß § 3 Abs. 5b Güterkraftverkehrsgesetz untersagt werden kann.
Sollte er/sie selbst auch im Besitz einer Erlaubnisurkunde bzw. Gemeinschaftslizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr sein, kann auch diese gemäß § 3 Abs. 5 GüKG zurückgenommen werden.