Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund gem. § 29 StVO
- eine Streckenskizze oder ein Lageplan
- Nachweis über Veranstalter-Versicherung
Pflichtfelder:
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Zur Durchführung von einer erlaubnispflichtigen Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund beantragen wir
Antragsteller
die Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 2 StVO
Art und Anlass der Veranstaltung: *
genaue Beschreibung der Veranstaltung als Anlage
Zahl der voraussichtlichen Teilnehmer: *
Pferdegespanne/Sontiges: *
Streckenführung / Flächen, auf der der öffentliche Verkehrsgrund in Anspruch genommen wird / Streckenplan beilegen (bei Ausfahrten detaillierte Beschreibung in Tabellenform)
Ausschreibungstext / Flyer Veranstaltung
beantragte Maßnahmen zur Verkehrssicherung gem. § 45 Abs. 1 StVO *
Straßenbezeichnung (Straßenname):
Straßenzug bzw. Streckenbezeichnung (Bundes-, Staats-, Kreis-, Gemeindestr.) zwischen km und km:
weitere Erläuterung als Anlage
Art der Verkehrs-
beschränkung: *
Straßenbezeichnung und Streckenverläufe als Erläuterung angefügt
Verkehrszeichenplan angefügt
Erklärung
Der Veranstalter erklärt hiermit, den Bund, den Staat, die Länder, den Landkreis, die Gemeinde / Stadt und alle sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts von allen den Ersatzansprüchen freizustellen, die aus Anlass der Veranstaltung auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Teilnehmern oder Dritten erhoben werden könnten. Er hat ferner die Wiedergutmachung aller Schäden zu übernehmen, die auch ohne eigenes Verschulden von Teilnehmern durch die Veranstaltung oder aus Anlass ihrer Durchführung an den zu benutzenden Straßen einschließlich der Verkehrszeichen und –einrichtungen sowie an Grundstücken (Flurschäden) entstehen. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Haftpflicht des Veranstalters unberührt.
Der Veranstalter und die Teilnehmer verzichten auf Schadensersatzansprüche gegen den Straßenbaulastträger für Schäden, deren Ursache auf die Beschaffenheit der bei der Veranstaltung zu benützenden Straßen samt Zubehör zurückgeführt werden können.
Die Straßenbaulastträger, Wegeigentümer und Erlaubnisbehörden übernehmen keine Gewähr dass die Straßen uneingeschränkt benutzt werden können.
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