Die nachstehenden Hinweise für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 ABs. 3 StVO) sind zu berücksichtigen:
Grundsätze
Bei Prüfung der Anträge ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ausnahmen sind auf dringende Fälle zu beschränken. Es können z.B. folgende Gründe maßgebend sein:
a. Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln,
b. termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen,
c. Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- und Verkehrseinrichtungen,
d. Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- oder Genussmitteln und Getränken,
e. Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reit- und Fahrturnieren, (auch mit Anhänger),
f. Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten,
g. Beförderung von Brieftauben mit Spezialtransportfahrzeugen zu den Auflassplätzen,
h. Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (z.B. Requisiten, Musikinstrumente).
Ausnahmen können auch für Lastkraftwagen bis zu 2,8 t zul. Gesamtgewicht mit Anhänger erteilt werden.
Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gesichtspunkte allein rechtfertigen keine Ausnahme von den Vorschriften des § 30 Abs. 3 StVO. Der Antragsteller hat entsprechende Unterlagen beizubringen. Der Beförderungsweg ist vorzuschreiben, sowiet das aus verkehrlichen Gründen geboten ist.
Mindestmotorleistung
Ausnahmegenehmigung dürfen nur für Kraftfahrzeuge erteilt werden, die eine Mindestmotorleistung von 4,4 kw (6 PS) je Tonne des zulässigen Gesamtgewichtes des Kraftfahrzeuges und der jeweiligen Anhängerlast erreichen.
Grenzüberschreitender Verkehr
Ausnahmegenehmigung für den grenzüberschreitenden Verkehr dürften nur erteilt werden, wenn feststeht, dass die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zu dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze zur Abfertigung von LKW-Ladungen besetzt sind.