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Falls Sie
Anlagen
zum Antrag
nicht
hochgeladen
haben, so müssen lediglich diese
in Papier oder per E-Mail
an das Landratsamt
gesendet werden.
Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO
Pflichtfelder:
Alle Felder, welche mit einem
Sternchen *
gekennzeichnet sind, müssen durch Sie pflichtig ausgefüllt werden.
den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung zur Durchführung der nachstehend näher bezeichneten Maßnahmen:
verantwortlicher Bauleiter: *
Anordnung für folgende Straßensperrung: *
Auf der / entlang der Bundes-/Staats-/Kreis-/Gemeindestraße (Nummer und/oder Name)
bei Km/von km zu km / bei Haus-Nr. / von Haus-Nr. zu Haus-Nr. *
Erlaubnis/Vertrag/
Zustimmung Straßenbaubehörde
Umleitung/
Anliegerverkehr:
* - Pflichtfeld nur
bei Straßensperrung
Der Verkehr wird umgeleitet über:
Der Anliegerverkehr ist zugelassen bis:
Durch das
Versenden des Antrages, versichert der Antragsteller
, dass er die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen und deren Beleuchtung sowie die Aufstellung und Bedienung einer erforderlichen Signalanlage übernimmt und die dafür entstehenden Kosten trägt.
Ereignen sich Verkehrsunfälle, die durch diese Maßnahmen bedingt sind und mit ihnen in ursächlichen Zusammenhang stehen, so wird die Haftpflicht gegenüber dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast in vollem Umfang übernommen.
Datum der Antragstellung: *
(nur für Privatpersonen!)
- bis zur Beendigung der Bauarbeiten -
Ich habe die Belehrung gelesen und stimme dem zu.
Der angehängte Lage- und Verkehrsplan soll enthalten:
a) den Straßenabschnitt
b) die im Zuge des Abschnittes bereits stehenden Verkehrsschilder,
c) die Art und das Ausmaß der Arbeitsstelle,
d) die für die Kennzeichnung der Arbeitsstelle und für die Verkehrsführung notwendigen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,
e) Angaben darüber, welche Beschilderung nach Arbeitsschluss, an Sonn- und Feiertagen und bei Nacht vorgesehen ist (bei automatisch arbeitenden Lichtzeichenanlagen auch den Phasenablauf).
Der Vorlage eines Verkehrszeichenplanes bedarf es nicht:
a) bei Arbeiten von kurzer Dauer und geringem Umfang der Arbeitsstelle, wenn die Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Straßenverkehr auswirken,
b) wenn ein geeigneter Regelplan besteht.