Nicht vom Antragsteller auszufüllen!
Die Notwendigkeit der Reise wird zugleich bestätigt.
Beauftragter für den Haushalt/Titelverwalter:
Vorschlag der Reisekostenstelle:
(Durch die Nichtanerkennung von triftigen Gründen wird die Nutzung des privaten Kfz nicht ausgeschlossen.)
(Für die Auszahlung des Abschlages ist dieser Antrag nach der Anordnung erneut der Reisekostenstelle vorzulegen.)
wird folgende Kostenerstattung zugesagt:
EUR/Nacht als notwendig anerkannt.
Unterschrift des Anordnungsbefugten
a) Es werden eintägige Reisen angeordnet.
b) Kostenübernahme für die Benutzung des Flugzeuges wird
c) Triftige Gründe für die Benutzung eines privaten Kfz werden
d) Übernachtungskosten über 70 EUR/Nacht (Ausland: ... EUR)
e) Auf die zu erwartende Reisekostenvergütung wird ein Abschlag in Höhe von
a) Die Reise(n) wird/werden - wie von der Reisekostenstelle vorgeschlagen - angeordnet.
b) Abweichend bzw. ergänzend wird angeordnet:
Die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (außer Flugzeug) wird aus dienstlichen Gründen angeordnet.
Die Benutzung eines Dienstkraftfahrzeuges wird aus dienstlichen Gründen angeordnet.
Sonstige abweichende Anordnungen:
c) Die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung liegt im
ausschließlich persönlichen Interesse des Bediensteten
ausschließlich dienstlichen Interesse (= Dienstreise).
teilweise dienstlichen Interesse (§ 16 Abs. 1 SächsRKG) und es
liegt somit keine Dienstreise vor.
Die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges liegt ausschließlich in der eigenen Verantwortung des Dienstreisenden. Weder die Duldung
der Benutzung, noch die Anerkennung triftiger Gründe sind eine dienstliche Anordnung (Nr. 17) zum Benutzen dieses Beförderungsmittels. Ein Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen kann nach den beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften bei Vorliegen der dort geforderten Voraussetzungen nur dann gewährt werden, wenn ein triftiger Grund zur Benutzung des Kraftfahrzeuges anerkannt worden ist. Ist die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel angeordnet und benutzt der Dienstreisende trotzdem aus persönlichen Gründen ein privates Kraftfahrzeug, so kann sich ein etwaiger Unfall nicht „in Ausübung des Dienstes" ereignen; die Voraussetzung für die Gewährung der Unfallfürsorge (vgl. § 33 SächsBeamtVG) liegt in solchen Fällen nicht vor. Ein Ersatz von Sachschäden ist ebenfalls ausgeschlossen.
Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges ohne Anerkennung eines triftigen Grundes ist auch die Gewährung von Sachschadensersatz
gemäß § 81 SächsBG ausgeschlossen. Ausnahmsweise kann der Schaden ohne vorherige Anerkennung triftiger Gründe ersetzt werden, wenn der Dienstreisende ihr Fehlen nicht zu vertreten hat.
Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges