Eingangsvermerk - Formularserver
Eingangsvermerk - Empfänger
Antrag auf Einrichtung eines Behördenzugangs zum
Sächsischen Melderegister (SMR)
Name der Organisation/Behörde
Straße, Hausnummer oder Postfach
Zentraler Ansprechpartner für das SMR
optional Technischer Ansprechpartner
Name der Organisation/Behörde
Straße, Hausnummer oder Postfach
ev. abweichende Anschrift für schriftliche Auskünfte
Beantragt wird die Einrichtung eines Zugangs zum Sächsischen Melderegister für den Abruf von Meldedaten.
Der Antrag muss von der Behördenleitung gestellt werden.
Es kann nur ein Antrag auf Behördenzugang pro Behörde bewilligt werden.
Im Falle der Bewilligung des Antrags wird der Zugang für den Abruf von Meldedaten nach § 38 Abs. 1 BMG bzw. § 17 SächsMeldVO i.V.m. § 38 Abs. 5 BMG bereitgestellt.
Der Zugang zu weiteren Abrufverfahren nach SächsMeldVO kann für einzelne Fachbereiche auf gesonderten Antrag eingerichtet werden. Verwenden Sie dazu Formular "Antrag auf Erweiterung des Behördenzugangs zum Sächsischen Melderegister (SMR)".
Sächsische Anstalt
für kommunale Datenverarbeitung
Postfach 1393
01873 Bischofswerda
Amtsbezeichnung und Name in Druckschrift
Unterschrift Antragsteller
Der Zugriff über das Internet ist erforderlich
Der Zugriff über das Internet ist nur erforderlich und wird bewilligt, wenn die das Abrufverfahren nutzenden Personen weder über einen Zugang zum Sächsischen Verwaltungsnetz (SVN) noch zum Kommunalen Datennetz (KDN) verfügen.
Hinweis
Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt die abrufende Stelle (§ 39 Abs. 4 BMG).
Aufgabe des Behördenadministrators ist die Einrichtung und Verwaltung der Behördenstruktur (Organisationseinheiten) und der abrufberechtigten Nutzer in der Nutzerverwaltung des SMR. Er trägt die Verantwortung dafür, dass nur zum Datenabruf berechtigte Personen die SMR-Dienste für die antragstellende Behörden nutzen können. Für große Organisationen besteht die Möglichkeit die Zuständigkeit für die Verwaltung ausgewählter Organisationsteile der Organisationsstruktur auf sog. Organisationseinheitsadministroren zu delegieren, die von Behördenadministrator eingesetzt werden. Diese können dann wiederum die Nutzerverwaltung in die Verantwortung der Ämter- oder Fachbereiche weiter geben.
2. Behördenadministrator (Vertreter)