Vordruck AE2
Abgabeerklärung über die Einleitung von Schmutzwasser an Stelle der Kleineinleiter
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2.1
Die Erklärung zur Kleineinleiterabgabe erfolgt durch den in 1. genannten Abgabepflichtigen, da
¹ Bitte beachten Sie die Erläuterungen am Ende des Vordruckes
² vgl. Erläuterung 2
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Veranlagungsjahr
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Abwasserabgabegesetz (AbwAG)
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG)
 1. Name und Anschrift der abgabepflichtigen Körperschaft:
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Ansprechpartner:
Telefon:
Telefax:
gemäß §§ 8 und 9 Abs. 2 AbwAG i. V. m. § 8 Abs. 1 SächsAbwAG¹
2. Angaben zur Abgabepflicht:
die sich erklärende Gemeinde nicht Mitglied in einem Abwasserzweckverband ist. Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung liegt vollständig²  bei der Gemeinde.
die sich erklärende Gemeinde zwar Mitglied in einem Abwasserzweckverband ist, jedoch diesem die Aufgabe der Abwasserbeseitigung nur teilweise übertragen und die Abgabepflicht zur Kleineinleiterabgabe nicht durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag auf den Verband übertragen wurde.
dem sich erklärenden Verband die Aufgabe der Abwasserbeseitigung durch die betreffenden Mitgliedsgemeinden vollständig übertragen wurde.
dem sich erklärenden Verband die Aufgabe der Abwasserbeseitigung durch die betreffenden Mitgliedsgemeinden zwar nur teilweise übertragen, aber die Abgabepflicht zur Kleineinleiterabgabe durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag auf den Verband übertragen wurde.
Sonstiges / Anmerkungen
smul_lds_AbwAG_AE2
14.03.2014
Landesdirektion Sachsen
Altchemnitzer Straße 41
09120 Chemnitz
2.2
3.
Summe
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Ermittlung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen:
Erfassung der Einwohner der Gemeinden bzw. Ortsteile
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Gemeinde und Ortsteile

1
Einwohner

2
abgabepflichtige
Einwohner
3
Die Satzung oder der öffentlich-rechtliche Vertrag, der den Übergang der Abgabepflicht für Kleineinleitungen bewirkt und die satzungsrechtliche Bestimmung über die Entsorgung des Schlammes aus Kleinkläranlagen sowie über die Entsorgung des Inhalts abflussloser Gruben sind der Abgabeerklärung beizufügen. Wurden benannte Unterlagen bereits bei der Festsetzungsbehörde eingereicht, so sind diese nur bei einer zwischenzeitlichen Änderung erneut vorzulegen.
EUR
EUR
³ vgl. Erläuterung 4.2
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Berechnung der Abwasserabgabe:

Abgabepflichtige Einwohnerzahl (Nr. 3 Spalte 3)
     
x 0,5     

x Abgabesatz³

=
Die Erklärung ist jährlich bis spätestens 31. März des auf die Abwassereinleitung folgenden Jahres vollständig ausgefüllt und mit allen zugehörigen Unterlagen abzugeben.
Diese Frist bezieht sich auf den Posteingang bei der zuständigen Landesdirektion.
Wird eine Erklärung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgegeben oder werden Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden kann (§ 17 SächsAbwAG).
Die Verrechnung der Abwasserabgabe wurde mit Vordruck Z5.1 bzw. Z6.1 gegenüber der 
Landesdirektion am      
angezeigt
(§ 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG oder § 9 a SächsAbwAG und § 12 Abs. 4 Satz 3 und 5 SächsAbwAG).
Die Verrechnung der Abwasserabgabe wurde mit Vordruck Z5.2 bzw. Z6.2 gegenüber der 
Landesdirektion am      
erklärt
(§ 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG oder § 9 a SächsAbwAG und § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 SächsAbwAG).
 6. Verrechnung der Abwasserabgabe gemäß § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG oder § 9 a SächsAbwAG
     in Verbindung mit §§ 9 und 12 Abs. 4 Satz 3 und 5 SächsAbwAG
Ort, Datum
 8.
Unterschrift
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 7.
 5.
 4.
Die Verrechnung wurde/wird auch bei der Landesdirektion  angezeigt oder erklärt.
Zum Nachweis der unter Ziffer 3 angegebenen Daten ist dieser Abgabeerklärung durch den Abgabepflichtigen eine tabellarische Übersicht zur Abwasserabgabe für Kleineinleitungen beizufügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SächsAbwAG). Wird ein tabellarischer Nachweis nicht oder nicht vollständig eingereicht, wird die Zahl der abgabepflichtigen Einwohner durch die zuständige Behörde geschätzt.
 die Satzung oder der öffentlich-rechtliche Vertrag, der den Übergang der Abgabepflicht        
für Kleineinleitungen bewirkt (vgl. Nr. 2.2)
 satzungsrechtliche Bestimmung über die Entsorgung des Schlammes aus Kleinkläranlagen
 satzungsrechtliche Bestimmung über die Entsorgung des Inhalts abflussloser Gruben
 tabellarischer Nachweis zur Abwasserabgabe für Kleineinleitungen
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Erläuterungen zur Kleineinleiterabgabe:

1. Abgabetatbestand
1.1 Die Kleineinleiterabgabe wird erhoben für Einleitungen von weniger als 8 m³ Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnlichem Abwasser in ein Gewässer (§ 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG). Ähnlich verschmutztes Abwasser ist in diesem Zusammenhang das in seiner Art und Zusammensetzung mit dem häuslichen vergleichbare Schmutzwasser, das abwassertechnisch in gleicher Weise zu behandeln ist. Die Konzentrationswerte des unbehandelten Abwassers dürfen nur unwesentlich (max. 30 %) über den Werten für häusliches Abwasser liegen.

1.2 Die Kleineinleiterabgabe wird nicht erhoben für Einwohner,

- die mit ihrem gesamten Schmutzwasser an eine Kanalisation mit nachgeschalteter zentraler Kläranlage oder einen Bürgermeisterkanal angeschlossen sind (Indirekteinleiter); die Abwassereinleitungen aus Bürgermeisterkanälen sind auf Vordruck AE1 erklären, da § 8 AbwAG auf die Einwohner die nicht an der Kanalisation angeschlossen sind, abstellt,
- deren Fäkalien in abflusslosen Gruben gesammelt und einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werden und deren Grauwasser über eine Kanalisation eingeleitet wird,
- deren gesamtes Schmutzwasser in abflusslosen Gruben gesammelt und einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird,
- die ihr gesamtes Schmutzwasser aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder aus Gärtnereibetrieben auf entsprechend genutzte Böden aufbringen und für die eine Befreiung nach § 63 Abs. 6 SächsWG vorliegt.

1.3 Abgabepflicht besteht nur für Einwohner mit Hauptwohnsitz.

2. Abgabepflichtige/r
Die Abwasserabgabe für Kleineinleitungen wird grundsätzlich von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften erhoben, denen die Aufgabe der Abwasserbeseitigung obliegt. Sie wird ferner von  den öffentlich-rechtlichen Körperschaften erhoben, denen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482) die Abwasserbeseitigungspflicht in funktionaler und räumlicher Hinsicht vollständig übertragen ist.
Funktional vollständig bedeutet insoweit, dass für das gesamte in § 62 Abs. 1 SächsWG benannte Abwasser (insbesondere Schmutz- und Niederschlagswasser) die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen wurde. Räumlich vollständig bedeutet insoweit, dass für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Gemeindeteile die Abwasserbeseitigungspflicht auf eine oder auch mehrere öffentlich-rechtliche Körperschaften (insbesondere Zweckverbände) vollständig übertragen wurde.

Die Betrachtung nach Gemeindeteilen ist dann geboten, wenn für einzelne Gemeindeteile unterschiedliche Zuständigkeiten (z.B. aufgrund der Mitgliedschaft in mehreren Zweckverbänden) bestehen.

Wenn die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Gemeindeteile lediglich teilweise auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen wurde, bleibt somit die übertragende Körperschaft für Kleineinleitungen abgabepflichtig, wenn nicht in der Verbandssatzung oder dem öffentlich-rechtlichen Vertrag, durch den die Übertragung der Teilaufgabe erfolgt, geregelt ist, dass die Aufgaben übernehmende Körperschaft auch für Kleineinleitungen abgabepflichtig ist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SächsAbwAG).
Die Abgabepflicht besteht regelmäßig für Dritte. Die Abgabepflicht kann aber auch für Kleineinleitungen bestehen, die der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst zuzurechnen sind (z. B. für durch eine Gemeinde vermietete Grundstücke).

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 9. Anlagen
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3. Abgabefreiheit

Von den Einwohnern, für die grundsätzlich Abgabepflichtigkeit besteht (vgl. Erläuterung 1), entfällt die Abgabepflicht nach folgenden Maßgaben:

3.1 Kleinkläranlagen

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG bleiben Kleineinleitungen abgabefrei , wenn

1. der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) entspricht und
2. die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.

a. a. R. d. T. bis einschließlich des Veranlagungsjahres 2009
Eine Abwasserbehandlungsanlage genügt den a. a. R. d. T., wenn sie der DIN 4261 (Teil 1: Stand Februar 1991, Teil 2: Stand Juni 1984, Teil 3: Stand Oktober 1983 und Teil 4: Stand Juni 1984) oder der TGL 7762 entspricht.

a. a. R. d. T. ab dem Veranlagungsjahr 2010
Eine Abwasserbehandlungsanlage genügt den a. a. R. d. T., wenn sie mit einer biologischen Stufe gem. DIN 4261 Teil 2 (Stand 06/1984) ausgestattet ist oder aufgrund ihrer baulichen Ausführung eine vergleichbare Reinigungsleistung erwarten lässt.

Eine ordnungsgemäße Schlammbeseitigung setzt grundsätzlich das Vorliegen einer entsprechenden satzungsrechtlichen Regelung (zumeist als Fäkalsatzung gefasst) voraus.
Auf Basis der satzungsrechtlichen Regelung ist der Schlamm aus der Abwasserbehandlungsanlage (z.B. Kleinkläranlage) einer dafür geeigneten (z.B. kommunalen) Abwasserbehandlungsanlage zuzuführen oder nach Abfallrecht zu entsorgen (vgl. § 7 Abs. 2 Halbsatz 1 SächsAbwAG).

4. Abgabeermittlung

Faktoren für die Abgabeermittlung sind:

4.1 die Hälfte der Anzahl der Einwohner, die den Abgabetatbestand erfüllen und nicht abgabebefreit sind.

4.2 der Abgabesatz aus § 9 Abs. 4 AbwAG; zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Vordruckes beträgt der Abgabesatz 35,79 EUR.


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