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2
3
Bezeichnung Kläranlage:
1
2
3
¹ Bitte beachten Sie die Erläuterungen am Ende des Vordruckes!
Vordruck AE 3
Abgabeerklärung für das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer öffentlichen Abwasseranlage¹
 1. Name und Anschrift des Gewässerbenutzers
Registrier-
NutzerNr.
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Veranlagungsjahr
Ansprechpartner:
Telefon:
Telefax:
Zeitraum der Einleitung:
01.01.
bis
 31.12.
 bis
Abwasserabgabegesetz (AbwAG)
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG)
Antrag auf Abgabebefreiung für das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer öffentlichen Abwasseranlage
 2. Inhalt der Erklärung
Erklärung/Antrag für die Einleitung(en) von Niederschlagswasser im Einzugsgebiet der in Spalte 2 benannten Kläranlage, welches zumindest teilweise im Mischsystem entwässert wird
Erklärung/Antrag für die Einleitung(en) von Niederschlagswasser im Einzugsgebiet der in Spalte 2 benannten Kläranlage, welches vollständig im Trennsystem entwässert wird
Ausfüllen von Ziffern 3. und 5. bis 9. der Abgabeerklärung
Ausfüllen von Ziffern 4. und 5. bis 9. der Abgabeerklärung
Bezeichnung Kläranlage:
 Allgemeine Angaben zum Einzugsgebiet
Bezeichnung der Kläranlage
Anzahl der an die Kläranlage angeschlossenen Einwohner
davon an öffentliche Niederschlagswasseranlagen angeschlossene Einwohner
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smul_lds_AbwAG_AE3
14.03.2014
Landesdirektion Sachsen
Altchemnitzer Straße 41
09120 Chemnitz
3.1 Antrag auf Abgabefreiheit für das gesamte Einzugsgebiet³
1
2
3
4
² vgl. Erläuterung Ziffer 3
³ vgl. Erläuterungen Ziffer 3 a) und b)
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NutzerNr.
 3. Mischsystem²
Angaben zu den vorhandenen Speicherbauwerken (z. B. Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle) im Mischsystem
Die Abgabefreiheit für das gesamte Einzugsgebiet wird beantragt , weil das zurückgehaltene Mischwasser mindestens gemäß § 57 WHG behandelt wird, die Abwasseranlage entsprechend § 60 Abs. 1 WHG errichtet und betrieben wird und die Anforderungen des Zulassungsbescheides erfüllt sind.

Bezeichnung des Einzugsgebietes und des Bauwerkes (Bezeichnung entsprechend Mischwasser-
behandlungskonzept)
Bezeichnung der Einleitstelle (Gewässer sowie Hoch- und Rechtswerte)
Einwohner im Einzugsgebiet des Bauwerkes
Datum und Nummer der wasserrechtlichen Genehmigung/Erlaubnis
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4
 vgl. Erläuterungen Ziffer 3 c)
5
 vgl. Erläuterungen Ziffer 3 d)
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NutzerNr.
3.2 Antrag auf Abgabefreiheit für nach siedlungswasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten abgegrenzte 
     Teileinzugsgebiete
1
2
3
4
Angaben zu den Teileinzugsgebieten, für welche die Abgabefreiheit beantragt wird
Die Abgabefreiheit für die folgenden Teileinzugsgebiete wird beantragt, weil in diesen Teileinzugsgebieten die unter 3.1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Bezeichnung des Teileinzugsgebietes und des Bauwerkes (Bezeichnung entsprechend Mischwasser-
behandlungskonzept)
Bezeichnung der Einleitstelle (Gewässer sowie Hoch- und Rechtswerte)
Einwohner im Teileinzugsgebiet
Datum und Nummer der wasserrechtlichen Genehmigung/Erlaubnis
4
3.3 Mischwasserbehandlungskonzept
5
Mischwasserbehandlungskonzept oder gleichwertige Unterlagen liegen der Erklärung bei.
Mischwasserbehandlungskonzept oder gleichwertige Unterlagen wurden der Abgabebehörde bereits vorgelegt. Relevante Änderungen haben sich seit der Übergabe nicht ergeben.
Es liegt kein Mischwasserbehandlungskonzept vor (nur zulässig, wenn kein Antrag auf Abgabefreiheit gestellt wird)
Bezeichnung der Unterlagen sowie Datum der Übergabe:
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6
 vgl. Erläuterung Ziffer 4
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NutzerNr.
4.2 Antrag auf Abgabefreiheit für das gesamte Einzugsgebiet
1
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3
4
Angaben zu den Teileinzugsgebieten, für welche die Abgabefreiheit beantragt wird
Die Abgabefreiheit für das gesamte Einzugsgebiet wird beantragt , weil das in einer öffentliche Kanalisation abfließende Wasser durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch nur in einem unvermeidbaren Maße in seinen Eigenschaften verändert ist (Trennsystem) und die Abwasseranlagen entsprechend § 60 Abs. 1 WHG errichtet und betrieben werden und die Anforderungen des Zulassungsbescheides erfüllt sind.

Bezeichnung des Teileinzugsgebietes und des Bauwerkes (Bezeichnung entsprechend Mischwasser-
behandlungskonzept)
Bezeichnung der Einleitstelle (Gewässer sowie Hoch- und Rechtswerte)
Einwohner, die an öffentliche Niederschlagswasseranlagen im Teileinzugsgebiet angeschlossen sind
Datum und Nummer der wasserrechtlichen Genehmigung/Erlaubnis
 4. Trennsystem
6
4.3 Antrag auf Abgabefreiheit für Teileinzugsgebiete
Die Abgabefreiheit für die folgenden Teileinzugsgebiete wird beantragt, weil in diesen Teileinzugsgebieten die unter 4.2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
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 5. Berechnung der Abwasserabgabe
7
Abgabepflichtige Einwohnerzahl
100
12
 x Abgabesatz =                                              EUR
7
 vgl. Erläuterung Ziffer 5
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Die Verrechnung der Abwasserabgabe wurde mit Vordruck Z5.1 bzw. Z6.1 gegenüber der 
Landesdirektion am      
angezeigt
(§ 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG oder § 9 a SächsAbwAG und § 12 Abs. 4 Satz 3 und 5 SächsAbwAG).
Die Verrechnung der Abwasserabgabe wurde mit Vordruck Z5.2 bzw. Z6.2 gegenüber der 
Landesdirektion am      
erklärt
(§ 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG oder § 9 a SächsAbwAG und § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 SächsAbwAG).
Ort, Datum
 6. Verrechnung der Abwasserabgabe gemäß § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG oder § 9 a SächsAbwAG
     in Verbindung mit §§ 9 und 12 Abs. 4 Satz 3 und 5 SächsAbwAG
 7.
 8.
Unterschrift
Mischwasserbehandlungskonzept oder gleichwertige Unterlagen
 Anlagen
Die Erklärung ist jährlich bis spätestens 31. März des auf die Abwassereinleitung folgenden Jahres vollständig ausgefüllt und mit allen zugehörigen Unterlagen abzugeben.
Diese Frist bezieht sich auf den Posteingang bei der zuständigen Landesdirektion.
Wird eine Erklärung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgegeben oder wurden Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden kann (§ 17 SächsAbwAG).
x
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Die Verrechnung wurde/wird auch bei der Landesdirektion  angezeigt oder erklärt.
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Erläuterungen zur Niederschlagswasserabgabe

1. Abgabepflichtige/r
Abgabepflichtige/r ist, wer Niederschlagswasser über eine öffentliche Kanalisation in ein Gewässer einleitet (§§ 7 und 1 AbwAG).
2. Abgabetatbestand
Der Abgabepflicht unterliegt die Einleitung von Niederschlagswasser über eine öffentliche Kanalisation in ein Gewässer.
Unter dem Begriff ?öffentliche" Kanalisation ist eine Kanalisation zu verstehen, die in einem abgeschlossenen örtlichen Bereich einer Mehrzahl von Grundstückseigentümern als Anschlussnehmern zur Benutzung angeboten wird. Entscheidend ist, dass sich grundsätzlich jedermann anschließen kann.
3. Mischsystem
a) Grundsatz
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SächsAbwAG bleibt auf Antrag das aus einer Kanalisation im Mischsystem abfließende Wasser abgabefrei, wenn das zurückgehaltene Mischwasser mindestens gemäß § 57 WHG behandelt wird, sofern die Abwasseranlagen entsprechend § 60 b Abs. 1 WHG errichtet und betrieben werden und die Anforderungen des Zulassungsbescheides erfüllt sind.
Voraussetzungen für die Abgabefreiheit sind, dass die Entlastungsbauwerke nach den Regeln der Technik errichtet und betrieben werden und das in den Speicherbauwerken zurückgehaltene Mischwasser in einer Kläranlage nach dem Stand der Technik behandelt wird.
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Entlastungsbauwerke nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben werden, ist das Arbeitsblatt ATV A 128.
Die im Folgenden verwendeten Formelzeichen, Kürzel und Begriffe beruhen auf den entsprechenden Definitionen im Arbeitsblatt ATV A 128.
b) Anforderungen an die Abgabefreiheit für das gesamte Einzugsgebiet einer Kläranlage
Das gesamte entsorgte Einzugsgebiet einer zentralen Kläranlage bleibt abgabefrei, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Das für das Einzugsgebiet nach den Vorgaben des ATV A 128 erforderliche Speichervolumen wurde vollständig errichtet.
Anrechenbare Speichervolumina nach Kapitel 7.3 der ATV A 128 (z. B. oberhalb von Regenüberlaufbecken oder Stauraumkanälen liegender Kanalstauraum) finden Berücksichtigung, wenn diese im Einzelfall im Rahmen der Mischwasserbehandlungskonzepte nachgewiesen wurden.
Die entsprechenden Volumina gelten nur dann als errichtet, wenn am jeweiligen Bauwerk die jeweils einschlägigen Mindestvolumina (7.4 ATV A 128) und die jeweils einschlägigen Klärbedingungen inkl. Mischungsverhältnis (9.2 resp. 9.3 ATV A 128) eingehalten werden sowie die sonstigen baulichen Voraussetzungen des ATV A 128 vorliegen.
- Die Speicherbauwerke sind entsprechend der Vorgaben der ATV A 128 im Netz aufgeteilt.
- Sämtliche Regenüberläufe entsprechen den Vorgaben der nach Ziffer 9.1 des ATV A 128 (inbesondere Einhaltung des Mindestmischungsverhältnisses und Weiterleitung des kritischen Mischwasserabflusses)
- Alle Speicherbauwerke werden so betrieben, dass das Speichervolumen entsprechend der Bemessung im Regenwetterfall mit Mischwasser beaufschlagt wird (maßgeblich ist hier insbesondere eine normgerechte Drosseleinstellung).
- Die Kläranlage ist hydraulisch geeignet, die Summe aller der Kläranlage unmittelbar zugeführten Drosselabflüsse aus dem gesamten Einzugsgebiet aufzunehmen.

c) Anforderungen an die Abgabefreiheit einzelner Teileinzugsgebiete
Als abgabefreies Teileinzugsgebiet können durch den Abgabepflichtigen entsorgte Flächen oberhalb eines zu bestimmenden Speicherbauwerks (Regenüberlaufbecken oder Stauraumkanal) beantragt werden, in welchem folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden:
- Sämtliche Bedingungen nach Buchstabe b) werden für das Teileinzugsgebiet eingehalten.
- Es ist sichergestellt, dass der gesamte Drosselabfluss des definierten Speicherbauwerkes der Kläranlage zugeführt wird. Dies bedeutet insbesondere, dass dieser Drosselabfluss (Q ab,teil ) nicht das Abflussvermögen der in Fließrichtung nachfolgenden Entlastungsbauwerke (Q ab,folgend ) überschreiten darf.
Ist die Bemessung des definierten Bauwerkes nicht ausreichend, um sämtliche oberhalb des Bauwerks liegenden Flächen als abgabefrei zu erklären, so hat der Abgabepflichtige das zur Abgabebefreiung beantragte Gebiet konkret abzugrenzen und zusätzlich zu den oben stehenden Anforderungen nachzuweisen, dass die Größe des Gebietes der Bemessung des Bauwerkes entspricht (entsprechend des Zulassungsbescheides, ansonsten durch Einzelnachweis).
In ein Mischsystem integrierte Trenngebiete sind unabhängig vom Ausbau der Mischwasserbehandlung abgabefrei, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 4 erfüllt sind.



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d) Mischwasserbehandlungskonzept
Die Abgabeerklärung ist für das gesamte Einzugsgebiet einer zentralen Kläranlage zu erstellen. Ihr ist ein vollständiges Mischwasserbehandlungskonzept beizulegen.
Das Mischwasserbehandlungskonzept besteht mindestens aus
- dem Gebietseinteilungsplan,
- einem Fließschema und
- einer tabellarischen Zusammenstellung der wesentlichen einzugsgebietsspezifischen und baulichen Kenndaten für jedes Entlastungsbauwerk.
Einem Mischwasserkonzept stehen Unterlagen gleich, die die Mischwasserbehandlung in einem Einzugsgebiet hinreichend im Hinblick auf die abwasserabgaberechtliche Veranlagung darlegen (z.B. Generalentwässerungsplan). Sofern in den den Wasserrechtsbescheiden nach Ziffer 3.1 Spalte 4 bzw. Ziffer 3.2 Spalte 4 zugehörigen Genehmigungsunterlagen alle erforderlichen Angaben zu allen Entlastungsanlagen des Kläranlageneinzugsgebietes bzw. Teileinzugsgebietes enthalten sind und diese Unterlagen der für die Festsetzung zuständigen Behörde vorliegen, kann unter Verweis hierauf auf die gesonderte Vorlage eines Mischwasserbehandlungskonzeptes verzichtet werden.
Liegt bereits ein diesen Anforderungen entsprechendes Mischwasserbehandlungskonzept vor, so bedarf es nur dann einer überarbeiteten Vorlage, wenn
- Speicherbauwerke in Betrieb oder außer Betrieb genommen wurden,
- Regenüberläufe in Betrieb oder außer Betrieb genommen wurden,
- sich wesentliche betriebliche Änderungen eines Entlastungsbauwerkes ergeben haben (insbesondere Änderung von Q ab ),
- sich wesentliche Änderungen in den Bemessungsgrundlagen einzelner Entlastungsbauwerke ergeben haben (insbesondere von A red ),
- wesentliche bauliche Änderungen an einzelnen Entlastungsbauwerken vorgenommen wurden,
- sich eine wesentliche Änderung der Mischwasserbehandlungskapazität der Kläranlage ergeben hat oder
- aus sonstigen Gründen eine Überarbeitung des Mischwasserbehandlungskonzeptes erforderlich ist.
In allen anderen Fällen ist es ausreichend, im Rahmen der Abgabeerklärung die Einwohnerzahlen bezogen auf den 30.06. des jeweiligen Veranlagungsjahres anzugeben und unter Ziffer 3.3 auf das bereits vorliegende Mischwasserkonzept bzw. die gleichwertigen Unterlagen zu verweisen.
4. Trennsystem
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SächsAbwAG bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser auf Antrag abgabefrei, für in einer Kanalisation abfließendes Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch nur in einem unvermeidbaren Maße in seinen Eigenschaften verändert ist, sofern die Abwasseranlagen entsprechend § 18 b Abs. 1 WHG errichtet und betrieben werden und die Anforderungen des Zulassungsbescheides erfüllt sind. Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Für die Behandlung des Niederschlagswassers beim Trennverfahren gelten die im ATV-Arbeitsblatt A 105 gestellten Anforderungen. Danach ist bei normal verschmutzten Gebieten (Wohngebieten) keine Behandlung des Niederschlagswassers erforderlich. Die Anforderungen des Zulassungsbescheides sind einzuhalten.
5. Abgabeermittlung
Faktoren, die der Abgabeermittlung zu Grunde gelegt werden:

- 12/100 der Zahl der angeschlossenen Einwohner, die nicht abgabefrei sind,

- der Abgabesatz aus § 9 Abs. 4 AbwAG.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Vordruckes beträgt der Abgabesatz 35,79 EUR.






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