Kleinkläranlagen (KKA) - Anlage zur Antragstellung bei Inbetriebnahme der KKA nach dem 31.12.2015
Achtung:
A
)
Der Aufgabenträger (AT) hat im geltenden, nicht-beanstandeten  Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) nach dem 31.03.2014 für das betreffende Gebiet die Ausweisung von öffentlich (zentral) in nichtöffentliche, dezentrale  Entsorgung geändert
Datum der Änderung des ABK:
B)
Wurde dem AT nachgewiesen durch (zutreffendes ankreuzen):
C)
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Stand: 17.12.2015
Zutreffendes ist vom Aufgabenträger anzukreuzen bzw. auszufüllen und zu unterzeichnen
Erstellt von: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, Referat 43
Datum der Beauftragung:
Rechtsverbindliche Beauftragung der Lieferung und des Einbaus der KKA für 2015 erfolgte vor 31.12.2014
Wurde dem AT nachgewiesen durch (zutreffendes ankreuzen):
Datum der Beauftragung:
Rechtsverbindliche Beauftragung der Lieferung und des Einbaus der KKA für 2015 erfolgte bis 30.06.2015 (Einzelfallprüfung)
Folgende Gründe, warum die Beauftragung erst nach dem 31.12.2014 bzw. die Inbetriebnahme erst nach dem 31.12.2015 erfolgte (Stichpunkte) wurden vom Antragsteller dem AT nachgewiesen und werden vom AT als plausibel anerkannt:
Förderung ist nur bei unverschuldeter Fristüberschreitung und grundsätzlich nur noch in 2016 möglich
Der Antrag ist vom Betreiber beim zuständigen Aufgabenträger (AZV bzw. Gemeinde) einzureichen!
D)
Wir bitten um Beachtung, dass die endgültige Entscheidung durch die Bewilligungsbehörde erfolgt.
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Beauftragung nach 30.06.2015 (grundsätzlich zu spät)
In diesen Fällen kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Förderung erfolgen:
das Eigentum am Grundstück wurde erst nach dem 30.06.2015 an den Bauherrn übertragen
Nachweis erfolgte gegenüber dem AT anhand (zutreffendes ankreuzen):
die wasserrechtliche Erlaubnis wurde bis zum 30.06.2015 bei der zuständigen unteren Wasserbehörde unter Vorlage des vollständigen Antrags beantragt und (zutreffendes ankreuzen):
sonstige Gründe wurden vom Antragsteller dem AT nachgewiesen (kurze Darlegung der Gründe, z. B. Braunkohletagebaugebiet):
Prüfung durch den Aufgabenträger erfolgt:

Aufgabenträger bestätigt, dass die dargelegten Gründe anerkannt werden und eine Einzelfall- bzw. Ausnahmeregelung rechtfertigen können:
Stempel, Unterschrift des Aufgabenträgers