Antrag auf Feststellung der Eignung des Betriebes als Ausbildungsstätte zur Fachkraft Agrarservice
Veränderungsanzeige /-antrag
§ 27 Berufsbildungsgesetz (BBiG) i.d.g.F., der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice i.d.g.F. und der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice i.d.g.F. beantrage ich hiermit die Anerkennung meines Betriebes als Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung im Beruf Fachkraft Agrarservice
Angaben zum Ausbildungsbetrieb
Zuständige Agentur für Arbeit:
Im Betrieb wird bereits in folgenden Berufen ausgebildet:
Anzahl der ständigen Arbeitskräfte (ohne Antragsteller)
BNR laut Registrierung grüne Berufe:
Angaben zum/r Ausbildenden (Betriebsleiter/in)
Anzahl der Ausbildungsplätze
amtlicher Gemeindeschlüssel:
Arbeitgeber-Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit (8-stellig):
Ich beantrage gemäß der anzuwendenden Rechtsvorschriften die Anerkennung/Überprüfung meines Betriebes als Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung im Beruf Fachkraft für Agrarservice bzw. zeige folgende Veränderungen an:
Tätigkeit in der Landwirtschaft
Tätigkeit in der Landwirtschaft, seit:
Ausbildertätigkeit in der Landwirtschaft, seit:
VollberuflicheTätigkeit im anzuerkennenden Betrieb, seit:
Erklärung des/r Ausbilders/in zur persönlichen Eignung
Gemäß § 29 Berufsbildungsgesetz (BBiG) hinsichtlich der Ausbildung von Auszubildenden erkläre ich,
Unterschrift des/r Ausbilders/in
durch meine Unterschrift, dass gegen mich keine Gründe vorliegen, die der Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes i. d. g. F. und des § 25 des Jugendarbeitsschutzgesetzes i. d. g. F. entgegenstehen, und dass insbesondere auch kein Verbot besteht, Kinder und Jugendliche auszubilden.
(Bitte Nachweis - z. B. Kopie Arbeitsvertrag)
Erklärung des/r Betriebsleiters/in zur persönlichen Eignung
Gemäß § 29 Berufsbildungsgesetz (BBiG) hinsichtlich der Ausbildung von Auszubildenden erkläre ich,
Unterschrift des/r Betriebsleiters/in
durch meine Unterschrift, dass gegen mich keine Gründe vorliegen, die der Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes i. d. g. F. und des § 25 des Jugendarbeitsschutzgesetzes i. d. g. F. entgegenstehen, und dass insbesondere auch kein Verbot besteht, Kinder und Jugendliche auszubilden.
Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse
Abgelegte berufliche Prüfungen in der Landwirtschaft
* Aufforderung zum Vorlegen eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 a Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz
Als Zuständige Stelle nach § 71 BBiG in Verbindung mit § 1 SächsBBiGAVO bestätigen wir, dass die Voraussetzungen nach § 30 a Abs. 1 Nr. 2 a vorliegen.
gez. Henrik Fichtner
Referatsleiter
Anlage zum Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte und zur Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung als Ausbilder/in gemäß §28 ff BBiG
Der Antragsteller/die Antragstellerin
hat gemäß § 30 a Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz ein erweitertes Führungszeugnis im Rahmen:
1. der Aufgabenübernahme als Ausbildende/r (Betriebsleiter/in, Vorstand o. ä.) eines nach §§ 27 ff. BBiG anerkannten/anzuerkennenden Ausbildungsunternehmens bzw.
2. als unmittelbar in der Ausbildung wirkende/r Ausbilder/in, der/die in dieser Aufgabenwahrnehmung zu Minderjährigen direkt Kontakt aufnimmt,
vorzulegen.
Das erweiterte Führungszeugnis ist vorzulegen bei:
Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig.