Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse
Tätigkeit im Beruf, seit:
Ausbildertätigkeit im Beruf, seit:
VollberuflicheTätigkeit im
anzuerkennenden Betrieb, seit:
Erklärung des Ausbilders zur persönlichen Eignung
Gemäß § 29 Berufsbildungsgesetz (BBiG) hinsichtlich der Ausbildung von Auszubildenden erkläre ich,
Unterschrift des Ausbilders
durch meine Unterschrift, dass gegen mich keine Gründe vorliegen, die der Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 i. d. g. F. und des § 25 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 i. d. g. F. entgegenstehen, und dass insbesondere auch kein Verbot besteht, Kinder und Jugendliche auszubilden.
Antrag auf Feststellung der fachlichen Eignung des Ausbilders (gemäß § 30 BBiG)
Angaben zum Ausbilder/zu den Ausbildern im Unternehmen
Abgelegte berufliche Prüfungen (bitte Kopien beifügen)
Berufliche Abschlussprüfung
Fachhochschul-, Hochschulabschluss
Teil B: Personelle Voraussetzungen im Betrieb
(Bitte Nachweis - z. B. Kopie Arbeitsvertrag)
(Ausfüllen bei Erstantrag oder Veränderung)
erweitertes Führungszeugnis (Ausbilder) (siehe Anlage)
Abgelegte berufliche Prüfungen des Ausbilders in Kopie
Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse des Ausbilders
(Antrag gilt nur mit vollständig beigefügten Anlagen als gestellt.)
Nachweis rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für Fachpraktikerausbildung
Nachweis rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für Fachpraktikerausbildung
Kopie des Arbeitsvertrages/Bestätigung des Arbeistverhältnisses durch den Arbeitgeber
* Aufforderung zum Vorlegen eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 a Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz
Als Zuständige Stelle nach § 71 BBiG in Verbindung mit § 1 SächsBBiGAVO bestätigen wir, dass die Voraussetzungen nach § 30 a Abs. 1 Nr. 2 a vorliegen.
gez. Henrik Fichtner
Referatsleiter
Anlage zum Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte und zur Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung als Ausbilder/in gemäß §28 ff BBiG
Der Antragsteller/die Antragstellerin
hat gemäß § 30 a Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz ein erweitertes Führungszeugnis im Rahmen:
1. der Aufgabenübernahme als Ausbildende/r (Betriebsleiter/in, Vorstand o. ä.) eines nach §§ 27 ff. BBiG anerkannten/anzuerkennenden Ausbildungsunternehmens bzw.
2. als unmittelbar in der Ausbildung wirkende/r Ausbilder/in, der/die in dieser Aufgabenwahrnehmung zu Minderjährigen direkt Kontakt aufnimmt,
vorzulegen.
Das erweiterte Führungszeugnis ist vorzulegen bei:
Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig.