Anlage F - Flächenerwerb
für Fördergegenstände A.1, C.2, C.3 und D.2 der Förderrichtlinie NE/2023
Bezug zum Fördergegenstand
  1. Flächenangaben
Für folgende Flächen wird eine Förderung zum Flächenerwerb beantragt:
lfd. Nr.
Gemeinde
Gemarkung/ggf. Flur
Flurstücks-Nr.
Flurstücks-Größe
lt. Grundbuch
in m²
Anteil
Vorhabensfläche
in m²
  2. Ausgaben des Flächenerwerbs
Legen Sie bitte die jeweils notwendigen Nachweise als Anlagen bei.
Ausgaben
lfd.-Nr.:
lfd.-Nr.:
EUR
EUR
Ausgaben für die Vermessung der Fläche gemäß Angebot/Schätzung
lfd.-Nr.:
lfd.-Nr.:
EUR
EUR
Ausgaben für die Grundstücksteilung gemäß Angebot/Schätzung
lfd.-Nr.:
lfd.-Nr.:
EUR
EUR
Ausgaben für die gutachtliche Ermittlung des Verkehrswertes
lfd.-Nr.:
lfd.-Nr.:
EUR
EUR
unmittelbar mit dem Flächenerwerb verbundene Nebenausgaben, insbesondere Notarkosten,
Steuern und Gebühren
lfd.-Nr.:
lfd.-Nr.:
EUR
EUR
Summe aller Aufwendungen für den Flächenerwerb
EUR
*1  Der Verkehrswert muss von einem unabhängigen qualifizierten Sachverständigen, oder einer ordnungsgemäß zugelassenen Stelle (z.B. Gutachterausschuss) bestätigt sein (Gutachten als Anlage beifügen).
Gesamtausgaben des Fördervorhabens
EUR
Ausgaben für den Erwerb des Grundstücks/der Teilfläche*1

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Stand: April 2024
Förderrichtlinie Natürliches Erbe (NE/2023)
  3. Eigentümerzustimmung
Der  Eigentümer stimmt dem Verkauf der Fläche/n zu. (Zustimmungserklärung/en sind als Anlage/n beigefügt.)
Es handelt sich um einen Ausnahmefall, bei dem die Zustimmung des Eigentümers zum Verkauf der Fläche/n erst im Rahmen des Förderprojekts hergestellt werden kann.
Begründung, warum keine vorherige Zustimmung vorgelegt werden kann:
  4. Erklärung zu Folgekosten des Erwerbs von Grundstücken
Bei Bedarf ein gesondertes Blatt als Anlage beifügen!
Datum:*
Ort:
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Förderrichtlinie Natürliches Erbe (NE/2023)
Alle Felder mit einem * sind unbedingt auszufüllen. Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen.
Mir ist bekannt, dass ich verpflichtet bin, unverzüglich alle Änderungen subventionserheblicher Tatsachen mitzuteilen.
Stand: April 2024