Wegen Subventionsbetrug (§ 264 Strafgesetzbuch) wird bestraft, wer
- einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
- einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
- den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
- in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
- Mir ist von der Bewilligungsbehörde bekannt gemacht worden, dass folgende in diesem Antrag und den dazu gehörigen Anlagen anzugebenden Tatsachen subventionserheblich im Sinne des § 264 des StGB sind und dass Subventionsbetrug, also die Angabe unrichtiger oder unvollständiger Angaben, die für den Antragstellenden vorteilhaft sind, nach dieser Vorschrift strafbar ist.
- Subventionserheblich sind Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist.
- Hierzu zählen Angaben und Erklärungen in diesem Antrag und den dazu gehörigen Formularen bzw. die Angaben und Erklärungen im Verwendungsnachweis und den dazu eingereichten und nachgereichten ergänzenden Unterlagen
- zum Begünstigten einschließlich der Rechtsform
- zu gesellschafts- und gewerberechtlichen Verhältnissen des Begünstigten
- zur wirtschaftlichen Situation des Begünstigten
- tatsächliche Angaben zu Insolvenzverfahren
- zum Vorhaben:
o zum Ziel, Inhalt und Umfang des Vorhabens
o zum Beginn und zum Abschluss des Vorhabens (Ausführungszeitraum)
o zur geplanten Ausführung/Umsetzung des Vorhabens (Zeit-/Arbeitsplanung, Meilensteine)
o zum Geschäftsplan
o zum Standort des Vorhabens
o zu flächen- und/oder standortbezogenen Angaben
o zu den Eigentumsverhältnissen