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Betriebsnummern
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für Maßnahmen zur Förderung der Imkerei
nach dem jeweils geltenden Maßnahmekatalog
des Freistaates Sachsen zum Erhalt und zur Zucht von gesunden und resitenten Bienenvölkern
Bewilligungsbehörde
  1. Antragsteller
Name des
Vertretungsbefugten
Straße, Haus-Nr.
Postleitzahl
Name d. Vorsitzenden /
Vorstandsvorsitzenden /
Präsidenten / Leiters
Rechtsform:
 1.1 Allgemeine Angaben
ggf. Register-Nr.:
ggf. Original / beglaubigte Abschrift der Bevollmächtigung beifügen
Adresszusatz
E-Mail
Ort
Telefon
Telefax
Ansprechpartner
1.2 Bankverbindung
Name der Bank
Ort der Bank
IBAN
BIC
Landesverband Sächsischer Imker e. V.
Landesverband Sächsischer Buckfastimker e. V.
Sächsische Tierseuchenkasse
Der Antrag mit den zugehörigen Anlagen ist schriftlich einzureichen; eine Übermittlung per E-Mail ist nicht rechtsverbindlich. Es wird darauf hingewiesen, dass kein Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Elemente möglich ist.

(Sofern nichts anderes vermerkt ist, sind im Antrag die entsprechenden Felder auszufüllen bzw. anzukreuzen. Ausgabe- und Finanzierungsmittel sind auf volle Euro zu runden; Zuwendungen sind abzurunden)



BNR 10
BNR 15
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  2. Beantragter Fördergegenstand
Schulung und Fortbildung auf Vereins-Landes- und überregionaler Ebene (Nr. 2.1 a) und b))
Beratung/Betreuung von Imkernden (Nr. 2.1 c))
Investitionen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung (Nr. 2.2)
Qualitäts- und Reinheitsuntersuchungen (Nr. 2.3)
Bienenvölkervermehrung/-erhaltung und Bienenzucht - Beschaffung tierarzneimittelrechtlich
zugelassener Behandlungsmittel (Nr. 2.4 a))
Bienenvölkervermehrung/-erhaltung und Bienenzucht – Vorhaben zur Zucht regional angepasster oder varroaresistenter Bienen (Nr. 2.4 b))
  3. Angaben zum beantragten Fördergegenstand
3.1  Bezeichnung des Projektes
Postleitzahl
Ort
Straße, Haus-Nr.
Landkreis
Name, Vorname
ggf. akademischer Grad
Telefon
  4. Beginn und Dauer des beantragten Vorhabens
Vom
bis zum
3.2  Standort des Projektes (sofern ein örtlicher Bezug besteht; ggf. separates Blatt verwenden)
3.3  Projektleiter
E-Mail
Die Fördergegenstände sind im jeweils geltenden Maßnahmekatalog des Freistaates Sachsen zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse erläutert.
(in Klammer: Nummer des Fördergegenstandes gemäß Maßnahmekatalog)


Ein Vorhaben kann nur innerhalb der Förderperiode durchgeführt werden. Die Förderperiode beginnt am 01.01.2023 und endet am 31.12.2027. Im Jahr 2027 endet der Bewilligungszeitraum am 15.07.2027.




Ich nehme zur Kenntnis, dass für eine spätere Auszahlung auch Angaben zur Gruppenzugehörigkeit (Mutter- Tochterunternehmen) und zu Steuernummern nach Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 und Artikel 44 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128  sowie weitere Angaben zu den handelnden Personen (einschließlich der Angabe des Geschlechts) erforderlich sind.
Ich stimme zu, dass die erforderlichen Daten – soweit erforderlich – nachgefordert werden. Mir ist bekannt, dass bei fehlenden Angaben keine Auszahlung erfolgen kann.
 1.3 Sonstige Angaben
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  5.  Ausgaben- und Finanzierungsplan für die Dauer der beantragten Förderung
(Beträge gerundet auf volle EUR/Darstellung nach Jahren)
1
5.1 Sachausgaben in EUR (einschließlich geringwertige Gegenstände
      bis zu 410,00 EUR im Einzelfall)
2, 3, 4
Pos.
Jahr
Jahr
Summe
1
2
3
4
5
6
7
8
7
8
   Geschäftsbedarf
   Mieten und Mietnebenkosten
   Reisekostenvergütung
   Dienstleistungen Dritter (ohne Honorare)
   Honorare
   Post- und Fernmeldegebühren
5
 Summe
5.3 Ausgaben für Gegenstände von mehr als 410,00 EUR im Einzelfall in EUR
7, 8
 Summe
1- Erläuternde Angaben sind entsprechend Ziffer 6.7 auf einem gesonderten Blatt erforderlich.
2- Nur Positionen, die als zuwendungsfähige Ausgaben geltend gemacht werden.
3- Der detaillierte Nachweis der Ausgaben ist für die einzelnen Jahre entsprechend Ziffer 6.7.1 bis 6.7.2 des Antrages gesondert erforderlich. Angabe der Ausgaben abzüglich der nach Umsatzsteuergesetz abzugsfähigen Beträge.
4- Personalausgaben des Antragstellers (außer bei Fördergegenstand 2.1 c) und 2.4 b)) sind nicht förderfähig; förderfähig sind ausschließlich Honorare im Rahmen der Sachausgaben.
5- Mit dem zu zahlenden Honorar müssen alle Leistungen des Honorarnehmers abgegolten sein. Gesonderte Zahlungen, z. B. von Reisekosten an den Honorarnehmer sind ausgeschlossen.
6- Werden Gemeinkosten (15% der direkten Personalkosten sind möglich) beantragt, so entfallen Kosten für die Positionen 1-4 des Punktes 5.1
7- Getrennte Auflistung und Begründung entsprechend Ziffer 6.7.1 und 6.7.3 bis 6.7.4 dieses Antrages ist erforderlich. Angabe der Investitionen abzüglich der nach Umsatzsteuergesetz abzugsfähigen Beträge.
8- Für geförderte Investitionen besteht Inventarisierungspflicht!











   Personalkosten
   Gemeinkosten
4, 6
5.2 Personalausgaben und Gemeinkosten
Jahr
Jahr
Jahr
Summe
Jahr
Pos.
Jahr
Jahr
Summe
Jahr
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5.4 Übersicht über die Finanzierung in EUR
8
     ./. Mittel Dritter - Sonstiger
     Gesamtausgaben
     (Summe 5.1 bis 5.3)
     ./. Eigenmittel des Antragstellers
     ./. Mittel Dritter - öffentliche Hand
     ./. Einnahmen aus dem Projekt
     = beantragte Zuwendung
  6.  Unterlagen zum Antrag
Eine Bearbeitung des Antrages erfolgt nur, wenn folgende Unterlagen und Erklärungen zum Antrag vorliegen:
beigefügt
liegt bereits vor
6.1 Zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Satzung/Geschäftsordnung
6.2 Nachweis der Anerkennung der Rechtsform durch die zuständige
      staatliche Behörde bzw. Auszug aus dem Vereinsregister
      (letzter gültiger Ausdruck)
6.3 ggf. Nachweis zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit
6.4 Der letzte, vorliegende steuerliche Jahresabschluss/Kassenbericht
      und/oder eine E/Ü-Rechnung des Vorjahres
6.5 Entwicklung der Mitgliederzahl/Imker/Bienenhalter/Bienenvölker der letzten drei Jahre
9
Jahr
Jahr
Jahr
   Mitglieder
Gründungsjahr
   Imker/Bienenhalter
   Bienenvölker
6.6   Beschreibung des beantragten Fördergegenstandes
beigefügt
a) Ziel des Projektes / angestrebte Ergebnisse
b) Begründung der Notwendigkeit der Förderung aus öffentlichen Mitteln
c) Inhalt des Projektes (Welche Aufgaben sollen gelöst werden?
    Welche Maßnahmen sollen realisiert werden?)
d) Beschreibung des Arbeits- und Zeitplanes, der Mittel und Methoden
6.6.1 Ausführliche Projektbeschreibung (mit nachfolgender Gliederung)
8 -  Der Nachweis der einzelnen Finanzierungsquellen ist entsprechend Ziffer 6.7.5 und 6.7.6 dieses Antrages auf einem 
      gesonderten Blatt erforderlich.
9 -  Einnahmen sind z. B. Eintrittsgelder, Schulungsgebühren, zweckgebundene Spenden u. ä..
entfällt
Jahr
Jahr
Summe
Jahr
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6.6.2 Relevante Leistungsindikatoren der beantragten Maßnahme
Maßnahme
2.1     Aufbau, Verbesserung und Verbreitung
          imkerlichen Wissens
Leistungsindikator
Anzahl Schulungen
Anzahl Teilnehmer
Anzahl Publikationen
Anzahl der Beratungen

Anzahl der Investitionen
Anzahl bezuschusster
Analysen
Anzahl bereitgestellter Bekämpfungsmittel
Anzahl Vorhaben
6.7   Erläuterung zu den einzelnen Positionen des Ausgaben- und Finanzierungsplanes
        nach Ziffer 5. des Antrages
Unbeschadet weitergehender Vergabevorschriften ist bei der Vergabe von Aufträgen unter Einsatz der beantragten Förderung folgendes zu beachten:

Ist der Begünstigte aufgrund von §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) sowie von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vergabegesetz - SächsVergabeG) in der jeweils geltenden Fassung sowie aufgrund der Nachfolgeregelungen verpflichtet, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) bzw. die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL/A) anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, so hat er die Einhaltung dieser Verpflichtung der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage der Vergabedokumentation einschließlich eines Preisspiegels, der Bekanntmachung, der Niederschrift über die Angebotsöffnung und des Zuschlags mit dem ausgewählten Angebot einschließlich Vertragsunterlagen nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen nachzufordern und Vergabeprüfungen durchzuführen.

Begünstigte als öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbs- beschränkungen sowie der Nachfolgeregelung sind verpflichtet, auch bei Aufträgen, die nicht oder nur teilweise den Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten, wenn der beabsichtigte Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist. Binnenmarktrelevanz ist zu bejahen, wenn der Auftrag möglicherweise für Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten von Interesse sein könnte.

Nach der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen" vom 24. Juli 2006 (ABl. C 179 vom 01.08.2006, S. 2) sind binnenmarktrelevante Aufträge öffentlich bekannt zu machen und unter Beachtung des Diskriminierungsverbots zu vergeben. Weitere Einzelheiten können der Mitteilung entnommen werden. Es ist der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe vorzulegen.


Anzahl Lehrmittel
2.2     Investitionen zur Verbesserung der Erzeugung und
          Vermarktung und des Arbeits- und
          Gesundheitsschutzes
2.3     Qualitäts- und Reinheitsuntersuchungen
2.4     Bienenvölkervermehrung/ -erhaltung und
          Bienenzucht
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Liegen bei Aufträgen nach Absatz 1 Satz 1 besondere Umstände vor, die ein grenzüberschreitendes Interesse ausschließen (keine Binnenmarktrelevanz) und wird auf eine Veröffentlichung verzichtet, ist dies zu begründen. Als Nachweis ist der Bewilligungsbehörde die Begründung vorzulegen.




Für den Begünstigten geltende Vergabevorschriften sind einzuhalten.
6.7.1 Wenn nach den unter 6.7 genannten Bestimmungen zur Vergabe
         voraussichtlich eine Ausschreibung erforderlich ist, sind zu Ziffer 5.1
         und/oder Ziffer 5.3 mit diesem Antrag unverbindliche Preislisten etc.
         vorzulegen.
6.7.2 Sofern 6.7.1 nicht zutreffend ist, sind zu Ziffer 5.1 für jede beantragte
         Position eine getrennte Auflistung der Ausgabenzusammensetzung
         und Kalkulation oder sofern sachgerecht die Vorlage von grundsätzlich
         mindestens der vergleichbaren Angeboten fachkundiger und leistungs-
         fähiger Anbieter erforderlich. Sofern nicht das wirtschaftlichste Ange-
         bot zugrunde gelegt wird oder weniger als drei Angebote eingereicht
         werden, ist das schriftlich zu begründen.
beigefügt
nicht zutreffend
6.7.3 Sofern 6.7.1 nicht zutreffend ist, sind zu Ziffer 5.3 mit dem Antrag
         grundsätzlich mindestens jeweils drei vergleichbare Angebote fach-
         kundiger und leistungsfähiger Anbieter vorzulegen. Sofern nicht das
         wirtschaftlichste Angebot zugrunde gelegt wird oder weniger als
         drei Angebote eingereicht werden, ist das schriftlich zu begründen.
6.7.4 Zu Ziffer 5.3 sind die geplanten Investitionen getrennt aufzulisten
         und zu begründen.
6.7.5 Zu Ziffer 5.4 sind die Zusammensetzung der Eigenmittel des Antrag-
         stellers (z. B. Bargeld/Bankguthaben aus Mitgliedsbeiträgen) und
         die Einnahmen aus dem Projekt (z. B. zweckgebundene Spenden,
         Teilnahmegebühren) darzustellen und zu erläutern.
6.7.6 Zu Ziffer 5.4 sind Mitfinanzierungszusage(n), Mittel Dritter (schriftlicher
         Nachweis) einzureichen.
6.7.7 nur bei standortgebundenen Maßnahmen (z. B. Lehrbienenstand):

         Lageplan, Eigentumsnachweis, ggf. Nutzungsvereinbarung
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  7.  Erklärung zum Beginn des Vorhabens
Ich/Wir habe(n) davon Kenntnis, dass mit der Durchführung des Vorhabens nicht vor dem Datum des Posteingangs bei der Bewilligungsbehörde begonnen werden darf.

Ein Vorhabensbeginn liegt insbesondere vor,

- bei Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages, soweit der Antragsteller sich nicht ein unbedingtes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der Zuwendung einräumen lässt.
- bei Abschluss von Vereinbarungen über den Einsatz von eigenem Personal oder von Personal Dritter.
- wenn mit der körperlichen Ausführung von Bau- oder sonstigen zur Maßnahme gehörigen Arbeiten begonnen wird. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstückes (z. B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn führt zur Ablehnung des Förderantrages bzw. zur Rücknahme des Zuwendungsbescheides, soweit die Bewilligungsbehörde nachträglich von einem vorzeitigen Maßnahmebeginn Kenntnis erhält.

Sie können mit der Maßnahme nach Eingang des Förderantrages (Posteingang) in der Bewilligungsbehörde auf eigenes Risiko beginnen. Daraus können Sie jedoch keinen Anspruch auf Förderung ableiten.



Mit der Maßnahme haben wir vor Posteingang des Antrages bei der Bewilligungsbehörde nicht begonnen.
bei nein bitte Begründung:
8.1  Hinsichtlich Lieferungen und sonstiger Leistungen Dritter kann der Antragsteller
       nach Umsatzsteuergesetz abzugsfähige Beträge beim Finanzamt geltend machen.
       (Bitte Nachweis des Finanzamtes beifügen.)
Ja        Nein
8.2  Für dieses Projekt wurde oder wird eine Förderung über ein anderes Förderpro-
       gramm des Freistaates Sachsen, des Bundes oder der Europäischen Union
       beantragt.
       Sofern ja,
       - bei welcher Stelle?
       - in welcher Höhe wurde die Förderung beantragt?
8.3 Die beantragte Zuwendung ist                    vollständig oder                    teilweise
     
      zur Weitergabe an sog. Endbegünstigte mit privatrechtlichem Vertrag vorgesehen.
     
      Sofern ja, bitte den/die Endbegünstigten benennen:
  8.   Erklärung des Antragstellers zum Vorhaben
       - Sofern ein Bescheid vorliegt, ist dieser als Anlage beigefügt.
         (Bitte ggf. auch Ablehnungsbescheide beifügen.)
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 9.   Allgemeine Erklärung und Verpflichtungen des Antragstellers
- Mir/Uns ist bekannt, dass
· ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht besteht und auch durch diese Antragstellung nicht begründet wird.
· bei genehmigungspflichtigen Vorhaben (z. B. Baumaßnahmen) die Zustimmung der Bewilligungsbehörde zum Vorhaben nicht die erforderlichen baurechtlichen und sonstigen Genehmigungen ersetzt.
· von der zuständigen Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen, die zur Beurteilung der Antragsberechtigung, der Antragsvoraussetzungen sowie zur Feststellung der Höhe der Zuwendung erforderlich sind, angefordert werden können.
· die erforderlichen Anlagen und Nachweise Bestandteil des Förderantrages sind und damit hinsichtlich der rechtlichen Bestimmungen den Angaben in diesem Antrag gleichstehen.
· falsche Angaben die Rücknahme des Zuwendungsbescheides zur Folge haben können.
· ich/wir verpflichtet sind/bin, eine Prüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme und Verwendung der Fördermittel jederzeit durch die zuständigen Behörden, insbesondere der Fachaufsichtsbehörde/Verwaltungsbehörde (Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft), der Zahlstelle, der Bewilligungsbehörde (Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie), des internen Revisionsdienstes der Zahlstelle, der Bescheinigenden Stelle (Sächsisches Staatsministerium für Finanzen), der Rechnungshöfe des Freistaates Sachsen, des Bundes und der EU, der EU-Kommission und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung und/oder seiner Beauftragten zu dulden und dass dies einschließt, den Prüfern die von uns im Zusammenhang mit der Beantragung oder Bewilligung einer öffentlichen Zuwendung erbetenen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
· der Zuwendungsbescheid gemäß § 49 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 1 Sächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SächsVwVfG) widerrufen werden kann, wenn eine Kontrolle durch den Zuwendungsempfänger unmöglich gemacht wird. Im Falle des Widerrufs sind bereits gezahlte Zuwendungen gemäß § 49a VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG zu erstatten. Der Erstattungsanspruch ist gemäß § 49a Absatz 3 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG zu verzinsen.
· die zur Förderung beantragten Investitionen sowie die geförderten Geräte und Ausrüstungsgegenstände mindestens fünf Jahre beginnend ab dem Datum des Schluss- oder Endfestsetzungsbescheides entsprechend der angegebenen Verwendung genutzt werden müssen. Etwaige vorzeitige Nutzungsänderungen (z. B. durch Verkauf oder Verpachtung) sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und können zur Rückzahlung der gewährten Fördermittel führen.



Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,

Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte
Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten
landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1

Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
- Ich/Wir nehmen(n) davon Kenntnis, dass für Projekte, die aus Mitteln des EGFL mitfinanziert werden,
  darüber hinaus folgende Bestimmungen gelten:
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·
·
·
·
·
- Ich/Wir erkläre(n), dass
· das Einverständnis zur Prüfung des Antrages durch Sachverständige/Gutachter besteht.
· die Zuwendung ausschließlich zur Finanzierung der beschriebenen Maßnahme verwendet wird.
· die Realisierung des Projektes nicht stärker als im Finanzierungsplan angegeben durch Eigenmittel möglich ist.
· ich/wir unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitteile(n), wenn sich die Gesamtausgaben ermäßigen oder sich die Finanzierung wesentlich ändert.
· ich/wir mit diesem Antrag keine Zuwendungen für Maßnahmen beantrage(n), die noch der Zweckbindung unterliegen oder für die eine anderweitige Förderung beantragt worden ist oder beantragt wird.
· ich/wir einwillige(n), dass Forderungsabtretungen zugunsten Dritter gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und Verpfändungen an Dritte gemäß § 1273 ff BGB in Verbindung mit § 399 BGB ausgeschlossen sind.
· über meine/unsere Organisation zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde und dass ich/wir oder einer meiner/unserer Gläubiger die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht beantragt habe(n). Meine/Unsere Organisation befindet sich auch nicht in Auflösung/Liquidation.
· mir/uns nicht bekannt ist, dass gegen mich/uns ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetruges oder eines anderen Vermögensdeliktes anhängig ist.
· gegen mich/uns keine rechtskräftige Verurteilung, Strafbefehl oder Einstellung gegen Auflagen wegen eines Vermögensdeliktes erfolgte.
· gegen mich/uns keine Untersagung nach § 35 Gewerbeordnung in der jeweils geltenden Fassung vorliegt.
· ich/wir unseren bzw. mein/unsere Organisation seinen gesamten Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist.



Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen (SächsFöDaG) vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl S. 273), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 S. 782 (SächsGVBl.) in der jeweils geltenden Fassung dürfen personenbezogenen Daten durch die Sächsische Staatskanzlei oder ein Sächsisches Staatsministerium auch ohne Einverständnis des Antragstellers verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Insbesondere können bereits erhobene Daten zu anderen Fördermittelanträgen mit den Angaben des Antrages verglichen und zu Kontrollzwecken in ein Prüfverfahren einbezogen werden.

Personen- bzw. betriebsbezogene Daten können zudem aufgrund der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV) vom 07. September 1993 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2021 (BGBl. I S. 2432), an die Finanzbehörden weitergegeben werden.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sind nach dem jeweils einschlägigen EU-Recht verpflichtet, die Begünstigten von Mitteln aus den o. g. Agrarfonds der EU des vorangegangenen Agar-Haushaltsjahres spätestens zum 31. Mai jedes Jahres im Internet zu veröffentlichen (sog. Transparenz)

Zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union können die Daten der Begünstigten von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden.

Ziel der Veröffentlichung der Daten über die Begünstigten der o. g. Agrarfonds ist es, die Transparenz der Verwendung der Unionsmittel und die Öffentlichkeitswirkung und Akzeptanz der Gemeinsamen Agrarpolitik zu verbessern sowie die Kontrolle der Verwendung der
EU-Mittel zu verstärken.

Die Veröffentlichung enthält nach dem jeweils einschlägigen EU-Recht v. a. folgende Informationen:
a) den Namen der oder des Begünstigten, und zwar
· bei natürlichen Personen Vorname und Nachname;
· den vollständigen eingetragenen Namen mit Rechtsform, sofern die oder der Begünstigte eine juristische Person ist, die nach der Gesetzgebung des betreffenden Mitgliedstaats eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt;
· den vollständigen eingetragenen oder anderweitig amtlich anerkannten Namen der Vereinigung, sofern die oder der Begünstigte eine Vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist;
b) ggf. die Angabe einer Steuernummer der oder des Begünstigten, sofern sie oder er einer Gruppe i. S. d. Artikels 2 Nr. 11 der Richtlinie 2013/34/EU angehört,



 10.  Hinweise zur Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten und Einwilligungs-
        erklärung
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c) die Gemeinde, in der die oder der Begünstigte wohnt oder eingetragen ist, sowie gegebenenfalls die Postleitzahl bzw. den Teil der Postleitzahl, der für die betreffende Gemeinde steht sowie ggf. das betroffene Land,
d) ggf. die Angabe des Mutterunternehmens (mit Namen und einer Steuernummer) der Gruppe i. S. d. Artikels 2 Nr. 11 der Richtlinie 2013/34/EU, der die oder der Begünstigte angehört,
e) die Angabe des o. g. Agrarfonds, aus dem die Zahlung gewährt wurde,
f) eine Aufschlüsselung der Beträge der Zahlungen für jede aus den o. g. Agrarfonds finanzierte Maßnahme i. w. S. sowie die Summe dieser Beträge, die jede oder jeder Begünstigte in dem betreffenden Agrar-Haushaltsjahr erhalten hat (für aus dem ELER finanzierte Maßnahmen ggf. auch die Angabe des EU-Finanzierungsanteils und der nationalen Kofinanzierung),
g) eine Beschreibung der jeweils aus den o. g. Agrarfonds finanzierten Maßnahme i. w. S. unter Angabe ihrer Art und ihres Ziels, alternativ die Angabe eines Codes der jeweils aus den o. g. Agrarfonds finanzierten Maßnahme i. w. S., anhand dessen sich deren Bezeichnung und Zweck ergibt, und ihres spezifischen Ziels sowie
h) ggf. die Angabe des Anfangs- und Enddatums der geförderten Maßnahme i. w. S.

Ausgenommen von der Veröffentlichung des Namens sind Begünstigte, denen in dem betreffenden Agrar-Haushaltsjahr nicht mehr als 1.250 € aus den o. g. Agrarfonds gezahlt worden sind. In diesem Fall wird die oder der Begünstigte durch einen Code angegeben. Sollte die Identifizierung einer natürlichen Person als Begünstigte oder Begünstigter auf Grund der im Übrigen anzuführenden Informationen infolge einer begrenzten Anzahl von in der Gemeinde wohnhaften oder eingetragenen Begünstigten noch möglich sein, werden - um dies zu verhindern - die Informationen unter Angabe der nächstgrößeren Verwaltungseinheit, zu der diese Gemeinde gehört, veröffentlicht.

Die Verpflichtung zur Veröffentlichung erfolgt auf folgenden rechtlichen Grundlagen:
· Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl.
L 435 vom 6.12.2021, S. 187),
· Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131),
· Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (Abl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),
· Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz - AFIG (BGBl. I 2008, S. 2330),
· Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung - AFIV (eBAnz AT147 2008 V1)
in den jeweils geltenden Fassungen.

Die Informationen werden auf einer speziellen - vom Bund und den Ländern gemeinsam betriebenen - Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter der Internetadresse
www.agrar-fischerei-zahlungen.de <http://www.agrar-fischerei-zahlungen.de>

von den für die Zahlungen zuständigen Stellen des Bundes und der Länder veröffentlicht. Sie bleiben vom Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich.

Für die personenbezogenen Daten bleiben die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie die nationalen Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Länder unberührt. Auf die in diesen Rechtsvorschriften geregelten Datenschutzrechte und die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte bei den für die betreffenden Zahlungen und Datenschutz zuständigen Stellen des Bundes und der Länder wird verwiesen.

Die Europäische Kommission hat eine zentrale Internetseite unter der Adresse

https://agriculture.ec.europa.eu/common-agricultural-policy/financing-cap/beneficiaries_en

eingerichtet, die auf die Veröffentlichungs-Internetseiten aller Mitgliedstaaten hinweist.



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Ich willige darin ein, dass

- die mit diesem Antrag erhobenen personen- und betriebsbezogenen Daten zum Zwecke der Antragsbearbeitung, dessen Bewilligung und Verwaltung verarbeitet werden; dies schließt auch die Verarbeitung der erhobenen Daten zum Zwecke eines gegebenenfalls entstehenden Erstattungsanspruches ein.
- die mit diesem Antrag erhobenen personen- und betriebsbezogenen Daten zu Kontrollzwecken in das Prüfverfahren einbezogen werden.
- meine personen- und betriebsbezogenen Daten in einer automatisierten Datenverarbeitung verarbeitet und gespeichert werden und von den Behörden der Landwirtschaftsverwaltung der Länder, des Bundes, den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder im Rahmen des Agrarstatistikgesetzes sowie von der Europäischen Union zur Erstellung von Statistiken und anonymisierten Auswertungen verwendet werden können.


Es ist mir bekannt, dass

- eine Verpflichtung aufgrund einer Rechtsvorschrift für die Antragsangaben nicht besteht und die Einwilligung in die Verarbeitung - insbesondere in die Erhebung, Speicherung, Nutzung und Übermittlung - der erhobenen Daten freiwillig ist.
- die erhobenen Daten zu Kontrollzwecken, für die Bewilligung und Auszahlung von Beihilfen und Zuwendungen, die Gegenstand dieses Antrags sind, benötigt werden.
- die Nichteinwilligung zur Verarbeitung der erhobenen Daten zur Folge hätte, dass mein Antrag abgelehnt wird.
- meine personen- und betriebsbezogenen Daten nach der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Mai 2022 (BGBl. I S. 816) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an die Finanzbehörden weitergegeben werden können.
- meine personenbezogenen Daten durch die Sächsische Staatskanzlei oder ein Sächsisches Staatsministerium nach § 4 SächsFöDaG auch ohne mein Einverständnis verarbeitet werden dürfen, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dem Gesetz über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen (SächsFöDaG) vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 273), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.
- meine personen- und betriebsbezogenen Daten gemäß Artikel 134 und 135 der Verordnung (EU) 2021/2115 zum Zwecke der jährlichen Leistungsberichterstattung bzw. der Zweijährigen Leistungsüberprüfung, verarbeitet werden.
- meine personen- und betriebsbezogenen Daten gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2021/2115 für alle Informationen, die für die Überwachung (Monitoring) und Evaluierung des GAP-Strategieplanes erforderlich sind, verarbeitet werden.
- im Fall einer Prüfung durch gesetzlich zuständige nationale oder europäische Behörden (z. B. Sächsischer Rechnungshof, Bescheinigende Stelle, Europäischer Rechnungshof, Europäische Kommission) eine Übermittlung der personenbezogenen Daten ebenfalls an diese Einrichtungen erfolgen kann.
- die Bearbeitung der eingereichten Unterlagen teilweise durch Auftragsdatenverarbeitende im Sinne von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen kann.
- abhängig vom Zweck - für den die personenbezogenen Daten gespeichert werden - diese ausschließlich im Rahmen der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zugänglich sind für befugte Mitarbeitende:
o des Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft und seiner nachgeordneten Behörden,
o der nationalen und europäischen Kontrollbehörden,
o den Mitarbeitenden von Auftragsdatenverarbeitenden.
die personenbezogenen Daten für die Dauer der Förderung und sich anschließend ergebender nationaler und europäischer Aufbewahrungsfristen, insbesondere auf der Grundlage der
Bestimmungen nach Artikel 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/128 und Ziffer VIII der VwV Aktenführung vom 31. Mai 2013 (SächsABl. S. 624), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167), gespeichert werden.





 11.  Erklärung zum Datenschutz und Hinweise hinsichtlich der Erhebung personenbezogener Daten
        (Information nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 -Datenschutzgrundverordnung)
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- bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie Datenübertragbarkeit der personenbezogenen Daten gemäß der Artikel 15 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht.
- die Einwilligung zur Datenverarbeitung jederzeit von mir widerrufen werden kann. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Der Widerruf der Einwilligung hätte zur Folge, dass der Antrag nicht mehr weiterbearbeitet werden kann und abzulehnen ist.
- für Auskünfte und Fragen hinsichtlich der Ausübung der Rechte auf Auskunft, Berechtigung und Löschung die Möglichkeit besteht, sich an die zentrale Kontaktstelle für den Verantwortlichen wie folgt zu wenden:

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Referat 33 - Bewilligungsbehörde
Postanschrift: Postfach 54 01 37
Besucheradresse: Zur Wetterwarte 11, 01109 Dresden
E-Mail: abt3.lfulg@smekul.sachsen.de

- die oder der zuständige Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen wie folgt zu erreichen ist:

Datenschutzbeauftragte
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Postanschrift: Postfach 54 01 37, 01311 Dresden
Besucheradresse: August-Böckstiegel-Str. 1, 01326 Dresden
Telefon:  0351/2612-1405
E-Mail:  <mailto:>Datenschutzbeauftragter.LfULG@smekul.sachsen.de

- ein Recht besteht, sich bei der

Sächsischen Datenschutzbeauftragten
Postanschrift: Postfach 11 01 32, 01330 Dresden
Besucheradresse: Devrientstraße 5, 01067 Dresden
Telefon: 0351/85471 101
E-Mail:  saechsdsb@slt.sachsen.de <mailto:saechsdsb@slt.sachsen.de>

als zuständige Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn die Ansicht vertreten wird, dass die Verarbeitung der eigenen personenbezogenen Daten rechtswidrig erfolgte.



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Wegen Subventionsbetrug (§ 264 Strafgesetzbuch) wird bestraft, wer

- einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
- einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
- den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
- in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

Mir/uns ist bekannt, dass folgende in diesem Antrag und den dazu gehörigen Anlagen anzugebenden Tatsachen subventionserheblich im Sinne des § 264 des StGB sind und dass Subventionsbetrug, also die Angabe unrichtige oder unvollständige Angaben, die für den Antragsteller vorteilhaft sind, nach dieser Vorschrift strafbar ist.

Subventionserheblich sind Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist.

Hierzu zählen Angaben und Erklärungen in diesem Antrag und den dazu gehörigen Formularen bzw. die Angaben und Erklärungen im Verwendungsnachweis und den dazu eingereichten und nachgereichten ergänzenden Unterlagen:
- zum Begünstigten einschließlich der Rechtsform
- zu gesellschafts- und gewerberechtlichen Verhältnissen des Begünstigten
- zur wirtschaftlichen Situation des Begünstigten
- tatsächliche Angaben zu Insolvenzverfahren
- zum Vorhaben:
· zum Ziel, Inhalt und Umfang des Vorhabens
· zum Beginn und zum Abschluss des Vorhabens (Ausführungszeitraum)
· zur geplanten Ausführung/Umsetzung des Vorhabens (Zeit-/Arbeitsplanung, Meilensteine)
· zum Geschäftsplan
· zum Standort des Vorhabens
· zu flächen- und/oder standortbezogenen Angaben
· zu den Eigentumsverhältnissen
· zu (anderweitigen) Verfügungs-/Nutzungsrechten
· zur bisherigen und künftigen Nutzung von Grundstücken und/oder Gebäuden
· im Zusammenhang mit Aufgabenerfüllung und/oder Personal
· zur Art des Vorhabens (wirtschaftliche Tätigkeit)
· zu vorgesehenen Investitionstätigkeiten bzw. Anschaffungen und zu Wert- und Mengenangaben zur geplanten Investition bzw. Anschaffung
· zur Wirtschaftlichkeit, Rentabilität, Auslastung und Energieeffizienz
· zu Mehrfach- bzw. Vor- und Folgeförderungen

 12.  Warnung vor Subventionsbetrug
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Stand 08/2024
· zu öffentlich-rechtlichen Genehmigungen/Zertifizierungen
· zu gesetzlichen Einschränkungen
· zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
· zu beihilferechtlichen Sachverhalten
· zum Vergabeverfahren bzw. zu vergaberechtlichen Sachverhalten
· zu technischen Sachverhalten
· zu geplanten und realisierten Indikatoren im Rahmen des Vorhabens

- zum Ausgaben- und Finanzierungsplan:
· zu den geplanten bzw. getätigten Ausgaben
· zu steuerrechtlichen Verhältnissen
· zur (Vor-)Finanzierung
· zur Beantragung/zum Erhalt weiterer Deckungsmittel wie öffentliche Zuwendungen, Mittel Dritter (z. B. Spenden/Sponsorengelder) und Einnahmen
· zu sonstigen Finanzierungsquellen

- die Erklärungen und Verpflichtungen dieses Antrages.

Mir/uns ist bekannt, dass gemäß § 1 Sächsisches Subventionsgesetz in Verbindung mit § 4 Subventionsgesetz insbesondere Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich sind. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend. Das bedeutet, dass für die Beurteilung der tatsächlich gewollte Sachverhalt maßgeblich ist.

Mir/uns ist bekannt, dass die Behörde gemäß § 1 Sächsisches Subventionsgesetz in Verbindung mit § 6 Subventionsgesetz in Verbindung mit Artikel 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union verpflichtet ist, bei tatsächlichen Anhaltspunkten den Verdacht eines Subventionsbetruges den Subventionsbehörden mitzuteilen. Mir/uns ist auch bekannt, dass ich/wir verpflichtet bin/sind, unverzüglich alle Änderungen subventionserheblicher Tatsachen mitzuteilen.


 13.  Abschließende Erklärungen
Ich/Wir versichere(n) die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben in diesem Antrag einschließlich der beigefügten Anlagen, die Bestandteil dieses Antrages sind.

Ich/Wir versichere(n), dass die Planung der Finanzen nach dem Prinzip des wirtschaftlichen und sparsamen Umganges mit Mitteln erfolgte.

Mir/Uns ist bekannt, dass ein Verstoß gegen diese Erklärungen zu einer Rücknahme des Verwaltungsaktes gemäß § 48 VwVfG oder zu einem Widerruf gemäß § 49 VwVfG führen kann.

Mir/Uns ist bekannt, dass die Zuwendung nach Maßgabe des Maßnahmekataloges des Freistaates Sachsen zum Erhalt und zur Zucht von gesunden und resistenten Bienenvölkern bis 31.12.2027 in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird.

Mir/Uns ist bekannt, dass der Text des Maßnahmekataloges im Internet unter <http://www.revosax.sachsen.de> eingesehen und heruntergeladen werden kann.



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Ort, Datum
rechtskräftige Unterschrift des Antragstellers
Stempel
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