c) die Gemeinde, in der die oder der Begünstigte wohnt oder eingetragen ist, sowie gegebenenfalls die Postleitzahl bzw. den Teil der Postleitzahl, der für die betreffende Gemeinde steht sowie ggf. das betroffene Land,
d) ggf. die Angabe des Mutterunternehmens (mit Namen und einer Steuernummer) der Gruppe i. S. d. Artikels 2 Nr. 11 der Richtlinie 2013/34/EU, der die oder der Begünstigte angehört,
e) die Angabe des o. g. Agrarfonds, aus dem die Zahlung gewährt wurde,
f) eine Aufschlüsselung der Beträge der Zahlungen für jede aus den o. g. Agrarfonds finanzierte Maßnahme i. w. S. sowie die Summe dieser Beträge, die jede oder jeder Begünstigte in dem betreffenden Agrar-Haushaltsjahr erhalten hat (für aus dem ELER finanzierte Maßnahmen ggf. auch die Angabe des EU-Finanzierungsanteils und der nationalen Kofinanzierung),
g) eine Beschreibung der jeweils aus den o. g. Agrarfonds finanzierten Maßnahme i. w. S. unter Angabe ihrer Art und ihres Ziels, alternativ die Angabe eines Codes der jeweils aus den o. g. Agrarfonds finanzierten Maßnahme i. w. S., anhand dessen sich deren Bezeichnung und Zweck ergibt, und ihres spezifischen Ziels sowie
h) ggf. die Angabe des Anfangs- und Enddatums der geförderten Maßnahme i. w. S.
Ausgenommen von der Veröffentlichung des Namens sind Begünstigte, denen in dem betreffenden Agrar-Haushaltsjahr nicht mehr als 1.250 € aus den o. g. Agrarfonds gezahlt worden sind. In diesem Fall wird die oder der Begünstigte durch einen Code angegeben. Sollte die Identifizierung einer natürlichen Person als Begünstigte oder Begünstigter auf Grund der im Übrigen anzuführenden Informationen infolge einer begrenzten Anzahl von in der Gemeinde wohnhaften oder eingetragenen Begünstigten noch möglich sein, werden - um dies zu verhindern - die Informationen unter Angabe der nächstgrößeren Verwaltungseinheit, zu der diese Gemeinde gehört, veröffentlicht.
Die Verpflichtung zur Veröffentlichung erfolgt auf folgenden rechtlichen Grundlagen:
· Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl.
L 435 vom 6.12.2021, S. 187),
· Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131),
· Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (Abl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),
· Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz - AFIG (BGBl. I 2008, S. 2330),
· Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung - AFIV (eBAnz AT147 2008 V1)
in den jeweils geltenden Fassungen.
Die Informationen werden auf einer speziellen - vom Bund und den Ländern gemeinsam betriebenen - Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter der Internetadresse
www.agrar-fischerei-zahlungen.de <http://www.agrar-fischerei-zahlungen.de>
von den für die Zahlungen zuständigen Stellen des Bundes und der Länder veröffentlicht. Sie bleiben vom Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich.
Für die personenbezogenen Daten bleiben die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie die nationalen Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Länder unberührt. Auf die in diesen Rechtsvorschriften geregelten Datenschutzrechte und die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte bei den für die betreffenden Zahlungen und Datenschutz zuständigen Stellen des Bundes und der Länder wird verwiesen.
Die Europäische Kommission hat eine zentrale Internetseite unter der Adresse
https://agriculture.ec.europa.eu/common-agricultural-policy/financing-cap/beneficiaries_en
eingerichtet, die auf die Veröffentlichungs-Internetseiten aller Mitgliedstaaten hinweist.