Subventionserhebliche Tatsachen in diesem Auszahlungsantrag sind:
- Angaben zu Name, Anschrift und Kontodaten des Begünstigten,
- Angaben zu den nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben und dem beantragten Auszahlungsbetrag,
- Angaben zum Stand der Umsetzung des Vorhabens (einschließlich Fotonachweise),
- Angaben aus den Beleglisten zum Datum des Auftrags, Datum und Höhe der Rechnung, Bezahldatum und tatsächlich gezahltem Betrag sowie zur Mehrwertsteuer und den förderfähigen Ausgaben,
- Angaben zu abgerechneten Personalstunden sowie den zugrunde liegenden Arbeitsverträgen oder vergleichbaren Verträgen,
- Angaben zu den Informations- und Publizitätsmaßnahmen,
- Angaben in den Arbeitsverträgen,
- Angaben in Teilnehmerlisten,
- Angaben in Zwischenberichten, Schlussberichten oder Sachberichten,
- Angaben in Lageplänen, Grundbuchauszügen oder Bauunterlagen zur Inanspruchnahme anderer Förderungen,
- tatsächliche Angaben zu Änderungen bzw. Abweichungen zu bewilligten Vorhaben,
- tatsächliche Angaben zur zweckentsprechenden Verwendung,
- Angaben zu den realisierten Kapazitäten oder Indikatoren,
- Angaben zum Vergabeverfahren und Auftragsvergabe,
- Angaben zur steuerrechtlichen Stellung,
- Angaben zu erhaltenen oder zusätzlichen oder erhöhten Deckungsmitteln,
- tatsächliche Angaben zu Insolvenzverfahren,
- die Einhaltung der Zweckbindungsfrist,
- die Erklärungen aus diesem Antrag
o zur Richtigkeit der Belege und Zahlungsnachweise und zur Übereinstimmung entsprechender Kopien mit den Originalen
o zur Einhaltung der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides
o zur Vorlage erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen
- gemäß § 1 Sächsisches Subventionsgesetz in Verbindung mit § 4 Subventionsgesetz insbesondere Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich sind. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend. Das bedeutet, dass für die Beurteilung der tatsächlich gewollte Sachverhalt maßgeblich ist.
die Behörde gemäß § 1 Sächsisches Subventionsgesetz in Verbindung mit § 6 Subventionsgesetz in Verbindung mit Artikel 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichtet ist, bei tatsächlichen Anhaltspunkten den Verdacht eines Subventionsbetruges den Subventionsbehörden mitzuteilen
Ich/wir erkläre/n dass:
- die Bestimmungen des Bewilligungsbescheides eingehalten wurden;
- die Ausgaben notwendig waren und dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist;
- die Einnahmen und Ausgaben ausschließlich im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben angefallen sind und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen;
- die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts der Belege gewährleistet ist;
- die nicht zuwendungsfähigen Beträge, Rückforderungen und Rückzahlungen abgesetzt wurden.