1) Mit dieser Angabe (Kreuz) bestätigen Sie, dass sich die Fläche im Anbaugebiet Sachsen auf dem Territorium des Freistaates Sachsen befindet.
2) Der Begriff Steillagenweinbaufläche im Sinne der FRL Startprämie Weinbau/2022 umfasst Steillagen mit mindestens 30 Prozent Hangneigung einschließlich zu der jeweiligen Fläche gehörende Vorgewende, Treppen und Stützmauern lt. Weinbaukartei. Mit dieser Angabe (Kreuz) bestätigen Sie die genannte Voraussetzung.
3) Von der Förderung ausgeschlossen sind Flächen, auf denen innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Jahr der Antragstellung die Stützungsmaßnahme "Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen" nach Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Anspruch genommen wurde. Mit dieser Angabe (Kreuz) bestätigen Sie, dass diese Stützungsmaßnahme von Ihnen nicht in Anspruch genommen wurde und Ihnen nicht bekannt ist, dass für die zur Förderung beantragte/n Fläche/n eine Stützungsmaßnahme nach der vorgenannten Verordnung im genannten Zeitraum erfolgt ist.
4) Von der Förderung ausgeschlossen ist eine erneute Übertragung an Sie als Antragstellenden. Das heißt, sofern Sie bereits für dieselben Flächen zu einem früheren Zeitpunkt eine Förderung nach FRL Startprämie Weinbau/2022 oder der Vorgängerrichtlinie RL Startprämie Weinbau/2019 erhalten haben, kann keine Förderung erfolgen. Außerdem von der Förderung ausgeschlossen sind Flächen, die einer Zweckbindungsfrist aufgrund einer früheren Förderung nach FRL Startprämie Weinbau/2022 oder der Vorgängerrichtlinie RL Startprämie Weinbau/2019 unterliegen. Mit dieser Angabe (Kreuz) bestätigen Sie, dass eine Förderung der beantragten Weinbauflächen nach der FRL Startprämie Weinbau/2022 oder nach der Vorgängerrichtlinie RL Startprämie Weinbau/2019 von Ihnen nicht in Anspruch genommen wurde und Ihnen nicht bekannt ist, dass für die zur Förderung beantragte/n Fläche/n eine Förderung eines anderen Begünstigten nach den vorgenannten Richtlinien mit noch bestehenden Zweckbindungsfristen erfolgt ist.
5) Als Tag der Übernahme gilt das Datum der Eintragung des Antragstellenden als Berechtigter der Fläche in die Weinbaukartei des Freistaates Sachsen.
Fbl. FRL Startprämie Weinbau/2022 - Anlage Antrag
1 gemäß § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des
Weinrechts (Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung – SächsWeinRDVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2016 (SächsGVBl. S. 150), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
5. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 155), in der jeweils geltenden Fassung
2 „Ich“ im Sinne dieses Antrages gilt für alle Antragsteller unabhängig von deren Rechtsform.
Erklärungen des Antragstellers:
Bearbeitungsvermerk der für das Führen der Weinbaukartei zuständigen Behörde des Freistaates Sachsen
(nicht vom Antragsteller auszufüllen)
Ich habe die in der vorstehenden Tabelle genannten Weinbaufläche/n gemäß Weinbaukartei des Freistaates Sachsen übernommen.
Die von mir bewirtschaftete Gesamtfläche (alle Weinbauflächen, Vorgewende, Treppen, Stützmauern eingeschlossen) umfasst gemäß Weinbaukartei des Freistaates Sachsen nach der Übernahme mindestens 1.000 Quadratmeter.
Die Angaben gemäß dieser Anlage zum Förderantrag stimmen mit den Angaben im Antrag überein.
Die Angaben des Antragsstellenden stimmen mit der Weinbaukartei des Freistaates Sachsen überein und werden bestätigt.
Die Angaben des Antragsstellenden stimmen mit der Weinbaukartei des Freistaates Sachsen nicht überein und werden nicht bestätigt. (Bitte kurze Begründung auf separatem Blatt beifügen.)
Die vom Antragstellenden zur Förderung beantragten Flächen unterliegen gemäß Weinbaukartei keiner Zweckbindungsfrist aufgrund einer Förderung nach RL Startprämie Weinbau/2019 oder der FRL Startprämie Weinbau/2022.