Wegen Subventionsbetrug (§ 264 Strafgesetzbuch) wird bestraft, wer
- einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
- einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
- den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
- in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
Mir ist von der Bewilligungsbehörde bekannt gemacht worden, dass folgende in diesem Antrag und den dazu gehörigen Anlagen anzugebenden Tatsachen subventionserheblich im Sinne des § 264 des StGB sind und dass Subventionsbetrug, also die Angabe unrichtiger oder unvollständiger Angaben, die für den Antragsteller vorteilhaft sind, nach dieser Vorschrift strafbar ist.
Subventionserheblich sind Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist.
Hierzu zählen Angaben und Erklärungen in diesem Antrag und den dazu gehörigen Formularen bzw. die Angaben und Erklärungen im Verwendungsnachweis und den dazu eingereichten und nachgereichten ergänzenden Unterlagen
- zum Begünstigten einschließlich der Rechtsform
- zu gesellschafts- und gewerberechtlichen Verhältnissen des Begünstigten
- zur wirtschaftlichen Situation des Begünstigten
- tatsächliche Angaben zu Insolvenzverfahren
- zum Vorhaben:
o zum Ziel, Inhalt und Umfang des Vorhabens
o zum Beginn und zum Abschluss des Vorhabens (Ausführungszeitraum)
o zur geplanten Ausführung/Umsetzung des Vorhabens (Zeit-/Arbeitsplanung, Meilensteine)
o zum Geschäftsplan
o zum Standort des Vorhabens
o zu flächen-und/oder standortbezogenen Angaben
o zu den Eigentumsverhältnissen
o zu (anderweitigen) Verfügungs-/Nutzungsrechten
o zur bisherigen und künftigen Nutzung von Grundstücken und/oder Gebäuden
o im Zusammenhang mit Aufgabenerfüllung und/oder Personal
o zur Art des Vorhabens (wirtschaftliche Tätigkeit)
o zu vorgesehenen Investitionstätigkeiten zu Wert- und Mengenangaben zur geplanten Investition
o zur Wirtschaftlichkeit, Rentabilität, Auslastung und Energieeffizienz
o zu Mehrfach- bzw. Vor-und Folgeförderungen
o zu öffentlich-rechtlichen Genehmigungen/Zertifizierungen
o zu gesetzlichen Einschränkungen
o zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
o zu beihilferechtlichen Sachverhalten
o zum Vergabeverfahren bzw. zu vergaberechtlichen Sachverhalten
o zu technischen Sachverhalten
o zu geplanten und realisierten Indikatoren im Rahmen des Vorhabens
- zum Finanzierungsplan
o zu den geplanten bzw. getätigten Ausgaben
o zu steuerrechtlichen Verhältnissen und zur Vorfinanzierung
o zur Beantragung/zum Erhalt weiterer Deckungsmittel wie öffentliche Zuwendungen, Mittel Dritter
(z. B. Spenden/Sponsorengelder) und Einnahmen (z. B. Spenden/Sponsorengelder)
o zu sonstigen Finanzierungsquellen
- die Erklärungen und Verpflichtungen dieses Antrages.
Mir wurde von der Bewilligungsbehörde bekannt gemacht, dass gemäß § 1 Sächsisches Subventionsgesetz in Verbindung mit § 4 Subventionsgesetz insbesondere Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich sind. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend. Das bedeutet, dass für die Beurteilung der tatsächlich gewollte Sachverhalt maßgeblich ist.
Mir wurde von der Bewilligungsbehörde bekannt gemacht, dass die Behörde gemäß § 1 Sächsisches Subventionsgesetz in Verbindung mit § 6 Subventionsgesetz in Verbindung mit Artikel 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union verpflichtet ist, bei tatsächlichen Anhaltspunkten den Verdacht eines Subventionsbetruges den Subventionsbehörden mitzuteilen. Mir ist auch bekannt, dass ich verpflichtet bin, unverzüglich alle Änderungen subventionserheblicher Tatsachen mitzuteilen.