Auf die Richtlinie FRL SZH/2021 wird hingewiesen:
LINK (FRL SZH/2021)
<https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19055>
Sächsisches Landesamt für Umwelt,
Landwirtschaft und Geologie
Referat 33 - Förderung
Postfach 540137
01311 Dresden
Förderrichtlinie Schaf- und Ziegenhaltung - FRL SZH/2021
Haltungszeitraum 01.04. bis 15.09.2024
Verwendungsnachweis mit
Auszahlungsantrag
für die Verpflichtungszeiträume
- 01.04.2021 bis 31.03.2026 (Antragsjahr 2021)
- 01.04.2022 bis 31.03.2027 (Antragsjahr 2022)
- 01.04.2023 bis 31.03.2028 (Antragsjahr 2023)
FRL SZH/2021
LfULG Ergänzung/VN und AZA
Haltungszeitraum 2024
1. Begünstigter (Tierhalter)
vollständiger Name des Tierhalters
Name des Inhabers/Geschäftsführers/Vorsitzenden
1 nur von Unternehmen, Vereinen etc. auszufüllen
einzureichen bei der
Bewilligungsbehörde im Zeitraum
16. September bis 15. Oktober 2024
Telefon-Durchwahl oder Mobiltelefon
Name des Vertretungsbefugten
Telefon-Durchwahl oder Mobiltelefon
Ergänzung zum Förderantrag mit
Auszahlungsantrag
für den Verpflichtungszeitraum 01.04.2024 bis 31.03.2029 (Antragsjahr 2024)
Nur vollständig ausgefüllte und schriftlich vorliegende Anträge können bearbeitet werden!
2 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)]
3. Erklärungen des Begünstigten
Im Haltungszeitraum vom 1. April bis 15. September des laufenden Jahres 2024 wurden
2. Angaben zum Zuwendungsbescheid der Antragsjahre 2021, 2022 und 2023 oder zum noch nicht
bewilligten Förderantrag 2024
und/oder Ziegen, die gemäß Bescheid der Sächsischen Tierseuchenkasse für das Beitragsjahr 2024 zum 01.01.2024 älter als 9 Monate waren, für die eine Förderung im Jahr 2024 beansprucht bzw. beantragt wurde, von mir/uns:
Förderfähig ist nur die Tierzahl, die tatsächlich im gesamten Haltungszeitraum gehalten und beantragt wurde. Sofern im Haltungszeitraum Tiere aus dem Bestand ausgeschieden sind, können diese durch andere entsprechende Tiere ersetzt werden.
FRL SZH/2021
LfULG Ergänzung/VN und AZA
Haltungszeitraum 2024
Eine Unterbrechung der Beweidung im Haltungszeitraum erfolgte gegebenenfalls nur:
Bei Vorhaben im Verpflichtungszeitraum der Antragsjahre 2021, 2022, 2023:
- die Angaben und Bestimmungen des Zuwendungsbescheides
- die Angaben zu den zur Förderung beantragten Tiere im Jahr 2024
Bei Vorhaben im Verpflichtungszeitraum 01.04.2024 bis 31.03.2029 (Antragsjahr 2024):
- die Angaben des eingereichten Förderantrages
- die Informationen aus der Eingangsbestätigung der Bewilligungsbehörde
insbesondere auf Grünlandflächen geweidet und
die wolfsabwehrenden Maßnahmen entsprechend der geltenden Mindestschutzanforderungen aufrechterhalten.
bei extremen Witterungsverhältnissen und/oder
aufgrund erforderlicher tiergesundheitlicher und tierseuchenhygienischer Maßnahmen und/oder
Das Bestandsregister wird nach den Vorschiften der Viehverkehrsverordnung geführt.
Viehverkehrsverordnung
<http://www.gesetze-im-internet.de/viehverkv_2007/ViehVerkV.pdf>
Für die zur Förderung beanspruchte bzw. beantragte Maßnahme wurde keine finanzielle Förderung an anderer Stelle beantragt.
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Insbesondere die Beantragung und Inanspruchnahme einer Förderung auf Grundlage der Gemeinschaftsaufgabe und des Küstenschutzes (GAK) Förderbereich (FB) 4 J 2.0 stellt eine Doppelförderung dar.
Zum Nachweis der Beweidung der genannten Anzahl an Schafen und/oder Ziegen im Haltungszeitraum vom 1. April bis 15. September des laufenden Jahres 2024 ist der Weideplan, das Weidetagebuch oder ein adäquater Nachweis (zum Beispiel Gestattungsverträge, Flächenverzeichnis aus dem Antrag Agrarförderung mit Erklärung des Antragstellers, welche Flächen beweidet wurden) beigefügt.
4. Abschließende Erklärung zum Verwendungsnachweis bzw. zur Ergänzung zum Förderantrag
FRL SZH/2021
LfULG Ergänzung/VN und AZA
Haltungszeitraum 2024
Rechtsverbindliche Unterschrift
des Antragstellenden
Stempel
(soweit vorhanden)
Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach der Richtlinie RL AUK/2015 Ziffer II Nummer 1.2 GL 4a (naturschutzgerechte Hütehaltung oder Beweidung mit Schafen und Ziegen) ist förderunschädlich. Eine Doppelförderung wird hier ausgeschlossen, da der Förderung nach FRL SZH/2021 andere förderfähige Aufwendungen zugrunde gelegt sind.
Ich/wir versichere/n die
- Richtigkeit der Angaben.
- die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts der Belege und/oder die Übereinstimmung der
eingereichten Kopien mit den Originalbelegen.
Der Zuwendungsbetrag je förderfähigem Tier für das Jahr 2024 ist unter folgendem Link veröffentlicht:
LINK Bekanntgabe Zuwendungsbetrag 2024
<https://www.smekul.sachsen.de/foerderung/foerderrichtlinie-schaf-und-ziegenhaltung-frl-szh-2021-10572.html?_cp=%7B%22accordion-content-10576%22%3A%7B%221%22%3Atrue%7D%2C%22previousOpen%22%3A%7B%22group%22%3A%22accordion-content-10576%22%2C%22idx%22%3A1%7D%7D>
Ich/wir beantrage/n für den Haltungszeitraum vom 1. April bis zum 15. September des laufenden Jahres 2024 die Auszahlung der Zuwendung in Höhe von 55,00 EUR je förderfähigem Tier in Höhe von insgesamt